Recht und Steuern

Gewerbesteuer: Grundlagen, Hebesatz und Freibeträge

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer: Sie fließt der Gemeinde zu, in der der Betrieb eine Betriebsstätte unterhält. Deshalb lohnt es sich für Unternehmen, den Hebesatz des Standorts zu kennen und bei Standortentscheidungen einzubeziehen.
Die Berechnung folgt einem dreistufigen Schema: Gewerbeertrag mal Steuermesszahl mal Hebesatz.
Stufe Was geschieht Wer handelt
1. Gewerbeertrag
steuerlicher Gewinn des Gewerbebetriebs nach den Regeln des
Gewerbesteuergesetzes (Hinzurechnungen und Kürzungen)
Finanzamt
2. Steuermessbetrag (Gewerbeertrag − Freibetrag) × 3,5 % Finanzamt
3. Gewerbesteuer Steuermessbetrag × Hebesatz Gemeinde

Stufe 1: Der Gewerbeertrag

Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs, im Wesentlichen der Gewinn nach den Regeln des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes, modifiziert um Hinzurechnungen (etwa für einen Teil der Miet- und Zinsaufwendungen) und Kürzungen nach dem Gewerbesteuergesetz. Nicht zu verwechseln mit dem Umsatz: Auch ein Verlust macht das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, allerdings entsteht dann keine Steuer, und Verluste können vorgetragen werden.

Stufe 2: Der Steuermessbetrag

Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und um einen Freibetrag gekürzt:
Rechtsform Freibetrag
Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500 €
Kapitalgesellschaften 0 € (kein Freibetrag)
Betriebe gewerblicher Art, Unternehmen öffentlich-rechtlicher Körperschaften 5.000 €
Auf das Ergebnis wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 Abs. 2 GewStG). Den so ermittelten Steuermessbetrag setzt das Finanzamt durch Messbescheid fest. Er ist zugleich der Baustein für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und damit für Einzelunternehmer und Personengesellschaften oft wichtiger als die Gewerbesteuer selbst.

Stufe 3: Der Hebesatz

Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz. Ein Hebesatz von 400 % bedeutet rechnerisch: 3,5 % × 4 = 14 % des Gewerbeertrags an Steuer. Der Hebesatz muss mindestens 200 % betragen. Die Hebesätze variieren erheblich viele Großstädte liegen bei 400 bis knapp 500 %, einzelne Gemeinden deutlich darunter oder darüber. Die aktuelle Übersicht der Hebesätze aller Gemeinden bietet der DIHK.
Hebesatz der Gemeinde Effektive Belastung des Gewerbeertrags
200 % 7 %
300 % 10,5 %
400 % 14 %
420 % 14,7 %
Ein Rechenbeispiel
Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewerbeertrag von 60.000 €
Rechenschritt Betrag
Gewerbeertrag 60.000 €
./. Freibetrag (Einzelunternehmen) ./. 24.500 €
Steuerpflichtiger Gewerbeertrag 35.500 €
× Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag 1.242,50 €
× Hebesatz 420 % = Gewerbesteuer 5.218,50 €
Das entspricht rund 8,7 % des ursprünglichen Gewerbeertrags. Ohne Freibetrag, also bei einer Kapitalgesellschaft, wären es bei gleichem Hebesatz rund 13,3 %.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mildert die Anrechnung nach § 35 EStG die Doppelbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer: Das Vierfache des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet, soweit diese darauf entfällt (bis zum Veranlagungszeitraum 2019 galt das 3,8-Fache). Rechnerisch entspricht das einem Hebesatz von 400 %. Liegt der Hebesatz der Gemeinde darunter, wird die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer vollständig „kompensiert", liegt er darüber, verbleibt nur die Differenz als echte Zusatzbelastung. In der Folge liegt die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer bei höheren Gewinnen ungefähr auf dem Niveau der Belastung einer Kapitalgesellschaft, für kleine und mittlere Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer dadurch kein zusammengerechneter Nachteil mehr.

Wer keine Gewerbesteuer zahlt

Freiberufler im Sinne des Einkommensteuergesetzes (etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten) unterhalten keinen Gewerbebetrieb und zahlen keine Gewerbesteuer. Die Einordnung kann im Einzelfall schwierig sein, etwa bei Mischformen der Tätigkeit. Zudem enthält § 3 GewStG einen Katalog weiterer Befreiungen, etwa für land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe oder kleine Solaranlagen auf oder an Gebäuden bis 30 Kilowatt installierter Leistung.

Verfahren

Die Gewerbesteuer wird wie die Einkommensteuer durch Erklärung angemeldet und quartalsweise vorausgezahlt. Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Gewerbesteuerbescheid. Seit einiger Zeit können Bescheide digital abgerufen werden.

Praxishinweise

Prüfen Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde. Er geht direkt in Ihre Steuerlast ein und ist öffentlich einsehbar, etwa über die DIHK-Übersicht. Denken Sie bei Standortentscheidungen an die Gewerbesteuer, aber gewichten Sie sie realistisch: Infrastruktur, Fachkräfte und Kundenpräsenz wiegen oft schwerer als ein paar Prozentpunkte Hebesatz. Nutzen Sie als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft den Freibetrag von 24.500 € in Ihrer Kalkulation, er senkt Ihre effektive Belastung gerade bei kleineren Gewinnen deutlich. Achten Sie auf die Hinzurechnungen: Entgelte für Miete, Pacht und Finanzierungsleasing erhöhen den Gewerbeertrag.