Recht und Steuern

Einkommensteuererklärung für Unternehmen

Wer ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit führt, gibt nicht nur eine „normale" Steuererklärung ab: Gewinnermittlung, Anlage EÜR oder Bilanz, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, schnell entstehen daraus mehrere Formulare mit unterschiedlichen Fristen. Wir zeigen, welche Unterlagen Unternehmen in der Einkommensteuererklärung abgeben, welche Anlagen relevant sind und was bei Fristen zu beachten ist.

Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich ist jede steuerpflichtige Person verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wer in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen veranlagt wird, gibt eine gemeinsame Erklärung ab. Für Arbeitnehmer mit überschaubaren Einkünften gibt es Ausnahmen. Sie sind abgabepflichtig, wenn Einkünfte neben der Lohnsteuer anfallen.
Für Unternehmer gelten diese Ausnahmen nicht:
Situation Abgabepflicht
Gewinneinkünfte (Gewerbe, freiberuflich, Land- und Forstwirtschaft) immer, unabhängig von der Gewinnhöhe
Gründung im laufenden Jahr ja, für das Gründungsjahr
Betriebsaufgabe oder -veräußerung ja, besondere Zeitpunkte
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) keine Einkommensteuererklärung, sondern Körperschaftsteuererklärung

Die Gewinnermittlung: Das Herzstück der Unternehmens-Erklärung

Für Unternehmer ist die Einkommensteuererklärung vor allem die Verarbeitung der Gewinnermittlung. Diese hängt von der Gewinnermittlungsart ab (siehe Artikel „Buchführungspflichten"). Die zuständige Anlage richtet sich danach, wie der Gewinn ermittelt wird und in welcher Rechtsform:
Fall Zuständige Anlage
Einnahmen-Überschuss-Rechnung Anlage EÜR
Bilanzierender Gewerbebetrieb Anlage G plus E-Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung
Land- und Forstwirtschaft Anlage L
Freiberufler und Selbstständige Anlage S
Personengesellschaft Feststellungserklärung mit Anlage FB, Gewinnanteil dann in der persönlichen Erklärung
Dividenden als Gesellschafterin oder Gesellschafter Anlage KAP (Abgeltungsteuer) oder Anlage G (Teileinkünfteverfahren)
Geschäftsführergehalt Anlage N

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Wer nicht bilanzierungspflichtig ist, ermittelt den Gewinn als Differenz aus betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die Zahlen werden in der Anlage EÜR elektronisch erklärt. Sie ist Bestandteil jeder Einkommensteuererklärung von EÜR-Rechnern und erfasst Einnahmen und Ausgaben nach Buchungskategorien (bspw. Umsatzerlöse, Wareneinkauf, Gehälter, Miete und Pacht, Absetzungen für Abnutzung, Investitionsabzugsbeträge, unentgeltliche Wertabgaben). Die reine Einnahmen-Ausgaben-Zusammenfassung im Hauptvordruck genügt nicht.

Bilanzierung

Wer Bücher führt und bilanziert, übermittelt die Werte aus der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Anlage G (Gewerbebetrieb) bzw. der Anlage L (Land- und Forstwirtschaft) sowie, für Bilanzierer, mit der elektronisch eingereichten E-Bilanz. Freiberufler und andere Selbstständige nutzen die Anlage S. Hinzu kommen Sonderanlagen für besondere Situationen, etwa bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe (steuerbegünstigte Behandlung).

Personengesellschaften

Die Gesellschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, gibt aber eine eigene Feststellungserklärung ab, in der der Gewinn ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt wird (Anlage FB nebst Anlagen für Sondervergütungen und Ergänzungsbilanzen). Jeder Gesellschafter erklärt dann seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Der Gewinn wird also nur einmal nämlich auf Gesellschafterebene besteuert (Transparenzprinzip), aber die Erklärungsarbeit verteilt sich auf zwei Ebenen.

Kapitalgesellschaften

Die GmbH und die AG geben keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Körperschaftsteuererklärung ab. Eine Einkommensteuererklärung entsteht hier nur auf Ebene der Gesellschafter bspw. für Dividenden (Anlage KAP oder Anlage G) oder für Gehälter als Geschäftsführer (Anlage N).

Wie wird abgegeben? Elektronische Übermittlung

Die Einkommensteuererklärung ist für Unternehmer zwingend elektronisch zu übermitteln: Schon bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit besteht die Pflicht zur Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 25 Abs. 4 EStG), in der Praxis über „Mein ELSTER", über eine Steuersoftware oder über den beauftragten Steuerberater. Eine Papierabgabe ist nur in Ausnahmefällen der unbilligen Härte möglich. Auch die Anlage EÜR und die Feststellungserklärungen sind ausschließlich elektronisch abzugeben, die eigenhändige Unterschrift entfällt im elektronischen Verfahren und wird durch die qualifizierte Authentifizierung ersetzt.
Für die Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag werden gesonderte Erklärungen abgegeben; sie laufen parallel zur Einkommensteuererklärung, sind aber eigene Verfahren mit eigenen Bescheiden.

Was kommt sonst noch hinein?

Neben der Gewinnermittlung fließen weitere Bausteine in die Einkommensteuererklärung ein, je nach persönlicher Situation: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (falls parallel angestellt), aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder.
Für Unternehmer besonders relevant: die Verrechnung der Vorauszahlungen. Die bereits geleisteten quartalsweisen Zahlungen werden angerechnet; der verbleibende Betrag ist die tatsächliche Steuerlast (Erstattung oder Nachzahlung). Die Einkommensteuererklärung ist damit auch immer eine Abrechnung mit den während des Jahres gezahlten Vorauszahlungen.

Fristen: Wann muss abgegeben werden?

Wer erstellt die Erklärung Frist (regulär)
Selbst 31. Juli des Folgejahres
Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in der Regel Ende Februar des übernächsten Jahres
Für die Feststellungserklärungen der Personengesellschaften gelten die erweiterten Fristen entsprechend. Diese Fristen können auf Antrag weiter verlängert werden, verspätete Abgabe kann Verspätungszuschläge auslösen. Wer den Abgabetermin verstreichen lässt, riskiert Zuschläge und im schlimmsten Fall Schätzungen. Bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung gelten besondere Zeitpunkte.

Praxishinweise für Unternehmen

  1. Die Unterlagen für die Anlage EÜR übers Jahr sammeln (Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge), nicht erst im Januar.
  2. Die Übernahme aus der Buchhaltungssoftware nutzen, viele Programme füllen die Anlage EÜR fast automatisch.
  3. Bei Personengesellschaften die Feststellungserklärung nicht vergessen.
  4. Vorauszahlungen bei veränderter Gewinnsituation anpassen lassen.
  5. Fristen im Kalender vermerken und Verlängerungen frühzeitig beantragen.