Recht und Steuern
Einkommensteuererklärung für Unternehmen
Wer ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit führt, gibt nicht nur eine „normale" Steuererklärung ab: Gewinnermittlung, Anlage EÜR oder Bilanz, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, schnell entstehen daraus mehrere Formulare mit unterschiedlichen Fristen. Wir zeigen, welche Unterlagen Unternehmen in der Einkommensteuererklärung abgeben, welche Anlagen relevant sind und was bei Fristen zu beachten ist.
Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Grundsätzlich ist jede steuerpflichtige Person verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wer in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen veranlagt wird, gibt eine gemeinsame Erklärung ab. Für Arbeitnehmer mit überschaubaren Einkünften gibt es Ausnahmen. Sie sind abgabepflichtig, wenn Einkünfte neben der Lohnsteuer anfallen.
Für Unternehmer gelten diese Ausnahmen nicht:
| Situation | Abgabepflicht |
|---|---|
| Gewinneinkünfte (Gewerbe, freiberuflich, Land- und Forstwirtschaft) | immer, unabhängig von der Gewinnhöhe |
| Gründung im laufenden Jahr | ja, für das Gründungsjahr |
| Betriebsaufgabe oder -veräußerung | ja, besondere Zeitpunkte |
| Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) | keine Einkommensteuererklärung, sondern Körperschaftsteuererklärung |
Die Gewinnermittlung: Das Herzstück der Unternehmens-Erklärung
Für Unternehmer ist die Einkommensteuererklärung vor allem die Verarbeitung der Gewinnermittlung. Diese hängt von der Gewinnermittlungsart ab (siehe Artikel „Buchführungspflichten"). Die zuständige Anlage richtet sich danach, wie der Gewinn ermittelt wird und in welcher Rechtsform:
| Fall | Zuständige Anlage |
|---|---|
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Anlage EÜR |
| Bilanzierender Gewerbebetrieb | Anlage G plus E-Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung |
| Land- und Forstwirtschaft | Anlage L |
| Freiberufler und Selbstständige | Anlage S |
| Personengesellschaft | Feststellungserklärung mit Anlage FB, Gewinnanteil dann in der persönlichen Erklärung |
| Dividenden als Gesellschafterin oder Gesellschafter | Anlage KAP (Abgeltungsteuer) oder Anlage G (Teileinkünfteverfahren) |
| Geschäftsführergehalt | Anlage N |
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Wer nicht bilanzierungspflichtig ist, ermittelt den Gewinn als Differenz aus betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Die Zahlen werden in der Anlage EÜR elektronisch erklärt. Sie ist Bestandteil jeder Einkommensteuererklärung von EÜR-Rechnern und erfasst Einnahmen und Ausgaben nach Buchungskategorien (bspw. Umsatzerlöse, Wareneinkauf, Gehälter, Miete und Pacht, Absetzungen für Abnutzung, Investitionsabzugsbeträge, unentgeltliche Wertabgaben). Die reine Einnahmen-Ausgaben-Zusammenfassung im Hauptvordruck genügt nicht.
Bilanzierung
Wer Bücher führt und bilanziert, übermittelt die Werte aus der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Anlage G (Gewerbebetrieb) bzw. der Anlage L (Land- und Forstwirtschaft) sowie, für Bilanzierer, mit der elektronisch eingereichten E-Bilanz. Freiberufler und andere Selbstständige nutzen die Anlage S. Hinzu kommen Sonderanlagen für besondere Situationen, etwa bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe (steuerbegünstigte Behandlung).
Personengesellschaften
Die Gesellschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, gibt aber eine eigene Feststellungserklärung ab, in der der Gewinn ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt wird (Anlage FB nebst Anlagen für Sondervergütungen und Ergänzungsbilanzen). Jeder Gesellschafter erklärt dann seinen Gewinnanteil in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Der Gewinn wird also nur einmal nämlich auf Gesellschafterebene besteuert (Transparenzprinzip), aber die Erklärungsarbeit verteilt sich auf zwei Ebenen.
Kapitalgesellschaften
Die GmbH und die AG geben keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Körperschaftsteuererklärung ab. Eine Einkommensteuererklärung entsteht hier nur auf Ebene der Gesellschafter bspw. für Dividenden (Anlage KAP oder Anlage G) oder für Gehälter als Geschäftsführer (Anlage N).
Wie wird abgegeben? Elektronische Übermittlung
Die Einkommensteuererklärung ist für Unternehmer zwingend elektronisch zu übermitteln: Schon bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit besteht die Pflicht zur Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 25 Abs. 4 EStG), in der Praxis über „Mein ELSTER", über eine Steuersoftware oder über den beauftragten Steuerberater. Eine Papierabgabe ist nur in Ausnahmefällen der unbilligen Härte möglich. Auch die Anlage EÜR und die Feststellungserklärungen sind ausschließlich elektronisch abzugeben, die eigenhändige Unterschrift entfällt im elektronischen Verfahren und wird durch die qualifizierte Authentifizierung ersetzt.
Für die Gewerbesteuer und den Gewerbesteuermessbetrag werden gesonderte Erklärungen abgegeben; sie laufen parallel zur Einkommensteuererklärung, sind aber eigene Verfahren mit eigenen Bescheiden.
Was kommt sonst noch hinein?
Neben der Gewinnermittlung fließen weitere Bausteine in die Einkommensteuererklärung ein, je nach persönlicher Situation: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (falls parallel angestellt), aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder.
Für Unternehmer besonders relevant: die Verrechnung der Vorauszahlungen. Die bereits geleisteten quartalsweisen Zahlungen werden angerechnet; der verbleibende Betrag ist die tatsächliche Steuerlast (Erstattung oder Nachzahlung). Die Einkommensteuererklärung ist damit auch immer eine Abrechnung mit den während des Jahres gezahlten Vorauszahlungen.
Fristen: Wann muss abgegeben werden?
| Wer erstellt die Erklärung | Frist (regulär) |
|---|---|
| Selbst | 31. Juli des Folgejahres |
| Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein | in der Regel Ende Februar des übernächsten Jahres |
Für die Feststellungserklärungen der Personengesellschaften gelten die erweiterten Fristen entsprechend. Diese Fristen können auf Antrag weiter verlängert werden, verspätete Abgabe kann Verspätungszuschläge auslösen. Wer den Abgabetermin verstreichen lässt, riskiert Zuschläge und im schlimmsten Fall Schätzungen. Bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung gelten besondere Zeitpunkte.
Praxishinweise für Unternehmen
- Die Unterlagen für die Anlage EÜR übers Jahr sammeln (Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge), nicht erst im Januar.
- Die Übernahme aus der Buchhaltungssoftware nutzen, viele Programme füllen die Anlage EÜR fast automatisch.
- Bei Personengesellschaften die Feststellungserklärung nicht vergessen.
- Vorauszahlungen bei veränderter Gewinnsituation anpassen lassen.
- Fristen im Kalender vermerken und Verlängerungen frühzeitig beantragen.