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Sachverständige

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist beauftragt, für bestimmte Sachgebiete Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sie prüft entsprechende Vereidigungsanträge und benennt Sachverständige gegenüber Gerichten, Behörden und Institutionen sowie Unternehmen und Verbrauchern. Die Sachverständigen unterstützen die genannten Stellen durch ihre Gutachten. Als Schiedsgutachter können sie auch für eine außergerichtliche Streitbeilegung sorgen.
Das IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu über 8.500 von Industrie- und Handelskammern und von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
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Sind Sie daran interessiert Sachverständiger zu werden oder sind Sie auf der Suche nach einem geeigneten Gutachter? Hier erfahren Sie alles zum Thema öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Was ist ein Sachverständiger?

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gehört zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern. Allein der Begriff des Sachverständigen ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Anders verhält es sich bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Für die öffentliche Bestellung als Sachverständige müssen Bewerber in einem anspruchsvollen Verfahren ihre ausgeprägte und besondere Sachkunde sowie ihre umfassende Eignung nachweisen. Sie sind aufgrund ihres Sachverstandes angesehen und gelten als besonders glaubwürdig. Gerichte, Versicherungen, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen verlassen sich in Zweifelsfragen meist auf die Aussagen eines öffentlich bestellten Sachverständigen.

Das müssen IHK-Sachverständige wissen und beachten

Rechte und Pflichten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie die allgemeinen Voraussetzungen für ihre öffentliche Bestellung regelt die von der Vollversammlung der IHK Koblenz beschlossene Satzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB). Neben der Kenntnis ihrer Informationspflichten und dem Vorhandensein geforderter persönlicher Voraussetzungen müssen Sachverständige mit dem Aufbau und den erforderlichen Inhalten eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vertraut sein. Sachverständige agieren weisungsfrei und unabhängig. Ihre Aufgaben erfüllen sie unparteiisch und gewissenhaft. Sie gehen keine Verpflichtung ein, die ihre Beurteilungen verfälschen könnten.
Bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigen Sachverständige den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. Öffentlich bestellte Sachverständige dürfen sich nicht dem Verdacht einer Befangenheit aussetzen. Daher ist es nicht erlaubt, Gutachten in eigener Sache sowie für den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu erstellen. Auch nach der Erstellung des Gutachtens darf der Sachverständige sich nicht im Zusammenhang mit den begutachteten Objekten wirtschaftlich betätigen.
Erhält ein IHK-Sachverständiger den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, kann er die Übernahme nur aus wichtigem Grund ablehnen. Sachverständige unterliegen auch nach dem Auftragsverhältnis einer Schweigepflicht über Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören außerdem der regelmäßige Besuch von Fortbildungen und die Pflege eines Erfahrungsaustauschs mit anderen Fachleuten.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Folgende Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach der Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB) der IHK Koblenz erfüllen:
  • ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
  • keine Bedenken gegen die Eignung
  • Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fachkenntnisse, praktischer Erfahrungen und der Fähigkeit, qualifizierte Gutachten zu erstellen, Verfügbarkeit von erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen für die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige
  • Gewährleistung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
  • Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
  • Nachweis über umfassende Kenntnisse im deutschen Recht
  • Fähigkeit zur leicht verständlichen Erklärung fachspezifischer Feststellungen und Bewertungen
  • die für das beantragte Sachgebiet erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür zuständigen Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung soll die IHK
  • Referenzen einholen
  • eigenhändig erstattete Gutachten des Antragstellers heranziehen
  • fachkundige Dritte um Stellungnahme bitten
  • die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und andere Erkenntnisquellen nutzen.

FAQ zu Sachverständigen