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Sachverständige
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist beauftragt, für bestimmte Sachgebiete Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Sie prüft entsprechende Vereidigungsanträge und benennt Sachverständige gegenüber Gerichten, Behörden und Institutionen sowie Unternehmen und Verbrauchern. Die Sachverständigen unterstützen die genannten Stellen durch ihre Gutachten. Als Schiedsgutachter können sie auch für eine außergerichtliche Streitbeilegung sorgen.
Das IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu über 8.500 von Industrie- und Handelskammern und von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
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Sind Sie daran interessiert Sachverständiger zu werden oder sind Sie auf der Suche nach einem geeigneten Gutachter? Hier erfahren Sie alles zum Thema öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Was ist ein Sachverständiger?
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gehört zu den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern. Allein der Begriff des Sachverständigen ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Anders verhält es sich bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Für die öffentliche Bestellung als Sachverständige müssen Bewerber in einem anspruchsvollen Verfahren ihre ausgeprägte und besondere Sachkunde sowie ihre umfassende Eignung nachweisen. Sie sind aufgrund ihres Sachverstandes angesehen und gelten als besonders glaubwürdig. Gerichte, Versicherungen, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen verlassen sich in Zweifelsfragen meist auf die Aussagen eines öffentlich bestellten Sachverständigen.
Das müssen IHK-Sachverständige wissen und beachten
Rechte und Pflichten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie die allgemeinen Voraussetzungen für ihre öffentliche Bestellung regelt die von der Vollversammlung der IHK Koblenz beschlossene Satzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB). Neben der Kenntnis ihrer Informationspflichten und dem Vorhandensein geforderter persönlicher Voraussetzungen müssen Sachverständige mit dem Aufbau und den erforderlichen Inhalten eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vertraut sein. Sachverständige agieren weisungsfrei und unabhängig. Ihre Aufgaben erfüllen sie unparteiisch und gewissenhaft. Sie gehen keine Verpflichtung ein, die ihre Beurteilungen verfälschen könnten.
Bei der Erstellung der Gutachten berücksichtigen Sachverständige den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. Öffentlich bestellte Sachverständige dürfen sich nicht dem Verdacht einer Befangenheit aussetzen. Daher ist es nicht erlaubt, Gutachten in eigener Sache sowie für den Arbeitgeber oder Dienstherrn zu erstellen. Auch nach der Erstellung des Gutachtens darf der Sachverständige sich nicht im Zusammenhang mit den begutachteten Objekten wirtschaftlich betätigen.
Erhält ein IHK-Sachverständiger den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, kann er die Übernahme nur aus wichtigem Grund ablehnen. Sachverständige unterliegen auch nach dem Auftragsverhältnis einer Schweigepflicht über Erkenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen. Zu den Pflichten eines Sachverständigen gehören außerdem der regelmäßige Besuch von Fortbildungen und die Pflege eines Erfahrungsaustauschs mit anderen Fachleuten.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Folgende Voraussetzungen müssen Sachverständige für die öffentliche Bestellung und Vereidigung nach der Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 224 KB) der IHK Koblenz erfüllen:
- ausreichende Lebens- und Berufserfahrung
- keine Bedenken gegen die Eignung
- Nachweis erheblich über dem Durchschnitt liegender Fachkenntnisse, praktischer Erfahrungen und der Fähigkeit, qualifizierte Gutachten zu erstellen, Verfügbarkeit von erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen für die Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige
- Gewährleistung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
- Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
- Nachweis über umfassende Kenntnisse im deutschen Recht
- Fähigkeit zur leicht verständlichen Erklärung fachspezifischer Feststellungen und Bewertungen
- die für das beantragte Sachgebiet erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit.
Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür zuständigen Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung soll die IHK
- Referenzen einholen
- eigenhändig erstattete Gutachten des Antragstellers heranziehen
- fachkundige Dritte um Stellungnahme bitten
- die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und andere Erkenntnisquellen nutzen.
FAQ zu Sachverständigen
- Wann sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger einbezogen werden?
Sollen wichtige Entscheidungen auf einer fachlich fundierten Basis getroffen werden und der eigene Sachverstand reicht für die Beurteilung nicht aus, kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger die Entscheidung erleichtern. Das trifft insbesondere auf die Beurteilung und Bewertung von Mängeln oder Schäden zu. Für die Ermittlung einer Schadensursache ist ebenfalls häufig ein außergewöhnlicher Sachverstand notwendig. Sollen Gebäude, Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte bewertet werden, führt die Einbeziehung eines Sachverständigen zu einem zuverlässigen Ergebnis.Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bietet die Gewähr für eine unabhängige Feststellung von Tatsachen im Rahmen der Beweissicherung. In Auseinandersetzungen über Honorare, Vergütungen, Preise oder spezielle Eigenschaften können Sachverständige eine Einigung zwischen den Streitparteien herbeiführen und so gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden. In Gerichtsverfahren sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen oft unersetzlich.
- Wie viel kostet ein Sachverständiger und wer muss ihn bezahlten?
Eine Honorarordnung, die Tarife für die Tätigkeiten von Sachverständigen vorgibt, existiert nicht. Die Kosten der Sachverständigen richten sich bei privater Auftragserteilung nach freier Vereinbarung zwischen ihm und dem Auftraggeber. Üblich sind Stundensätze zwischen 100 und 250 Euro, abhängig vom Sachgebiet. Dem Sachverständigen gegenüber haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Honorars. Das Honorar für die Erstellung von Schiedsgutachten teilen die Streitparteien i. d. R. untereinander auf.Erstellen Sachverständige Gerichtsgutachten, richtet sich ihre Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Neben dem Ersatz der Aufwendungen sieht das Gesetz Stundensätze von 50 bis 95 Euro je nach Sachgebiet vor, wobei diese Stundensätze bei Berufssachverständigen auf Antrag noch erhöht werden können.
- Wie wird bei Beschwerden gegen einen von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verfahren?
Die Industrie- und Handelskammer als bestellende Institution ist die Aufsichtsbehörde für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Im Rahmen ihrer Aufsicht prüft die Kammer, ob der Sachverständige seine nach der Sachverständigenordnung bestehenden Pflichten verletzt hat. In diesem Rahmen erhält der Sachverständige Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei Bedarf wird ein Fachgremium oder ein Vertrauenssachverständiger eingeschaltet und gibt eine Einschätzung ab.Während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist ausschließlich das Gericht für Einwendungen und Beschwerden über einen Sachverständigen zuständig. Das Beschwerdeverfahren bei der IHK kann daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtserfahrens eingeleitet werden. Stellt sich heraus, dass die Beschwerde berechtigt ist, kann die Industrie- und Handelskammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören u. a.
- Erörterungs- und Belehrungsgespräche
- Rügen
- Anordnung einer erneuten fachlichen Überprüfung oder Vorlage von weiteren Gutachten
- Entzug der Bestellung.
Der Beschwerdeführer erhält keine Auskunft über die Einzelheiten und Ergebnisse der fachlichen Überprüfung des Sachverständigen, da es sich bei einem Beschwerdeaufsichtsverfahren um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt.