Recht und Steuern

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Der gesetzlich zulässige Wortlaut von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann für einzelne Branchen unterschiedlich sein; die Klauseln müssen für das Unternehmen im besonderen Einzelfall formuliert werden.
Nur ein spezialisierter Jurist kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von einzelnen Klauseln überschauen. Wir raten Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beauftragen und nicht AGB ungeprüft zu verwenden oder diese nach Muster-AGB oder fremden AGB selbst zu erstellen.
Diese Information gibt einen Überblick über die häufigsten Probleme bei der Verwendung von AGB und praktische Hinweise zur Einbeziehung nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine Haftung für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt. Entscheidend ist die Absicht des Verwenders, die Bedingungen mehrfach zu verwenden; eine tatsächliche mehrfache Verwendung ist nicht erforderlich.

Auch einseitige, vorformulierte Erklärungen des Kunden können AGB-rechtlich kontrolliert werden, wenn sie den Vertragsinhalt regeln sollen.

2. Anwendungsbereich

Die §§ 305 ff. BGB gelten für nahezu alle Vertragstypen, ausgenommen sind insbesondere Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie bestimmte erbrechtliche, familienrechtliche und gesellschaftsrechtliche Verträge (§ 310 Abs. 4 BGB). Im Arbeitsrecht sind Besonderheiten zu beachten; kollektive Vereinbarungen sind von der Kontrolle ausgenommen, für Arbeitsverträge gelten die §§ 305 ff. BGB jedoch grundsätzlich.

3. Einbeziehung der AGB in Verträge

Für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verbraucherverträge gelten die strengen Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB: ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis des Vertragspartners. Ein bloßer Verweis auf eine Internetadresse in einem postalischen Vertrag reicht nicht aus, da dies die Kenntnisnahme unzumutbar erschwert (Medienbruch).

Bei Unternehmern gelten gemäß § 310 Abs. 1 BGB erleichterte Anforderungen; es genügt eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und ein Hinweis auf die Geltung der AGB, auch konkludent.

4. Sich widersprechende AGB

Bei kollidierenden AGB im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen werden nur die übereinstimmenden Klauseln Vertragsbestandteil; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 BGB).

5. Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Überraschende oder ungewöhnliche Klauseln werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Mehrdeutige Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

6. Vorrang der Individualabrede

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben nach § 305b BGB Vorrang vor AGB.

7. Inhaltliche Kontrolle von AGB

Die §§ 307–309 BGB regeln die inhaltliche Kontrolle. Gegenüber Verbrauchern sind die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB und die Generalklausel des § 307 BGB zu beachten; gegenüber Unternehmern findet die Inhaltskontrolle nur nach § 307 BGB statt, die Verbote der §§ 308, 309 BGB gelten nicht direkt, können aber als Indiz herangezogen werden.

8. Schriftform / Textform in Arbeitsverträgen

Die Schriftformklausel des § 309 Nr. 13 BGB wurde auf Textform umgestellt; für Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen ist daher die Textform ausreichend.

9. Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen und/oder eine Internetseite betreiben, müssen die Informationspflichten des VSBG beachten und ihre AGB sowie Internetauftritte entsprechend anpassen.

10. Rechtsfolgen unwirksamer oder nicht einbezogener AGB

Sind AGB oder einzelne Klauseln nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB); anstelle der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB).

11. Hinweise zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • Verbände erstellen in der Regel für ihre jeweilige Branche Muster-AGB.
  • Weitere branchenspezifische AGB sind im Buchhandel erhältlich.
  • Wir raten generell davon ab, AGB selbst zu erstellen oder von Dritten ungeprüft und ohne Zustimmung des Dritten zu übernehmen.
Hinweis: Muster-AGB können nur Anhaltspunkte bieten und müssen individuell angepasst und regelmäßig auf ihre rechtliche Aktualität überprüft werden.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.