Recht und Steuern

Kurzleitfaden Wettbewerbsrecht und Werbung

Das deutsche Wettbewerbsrecht (UWG) schützt Verbraucherinnen, Mitbewerberinnen und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, § 1 UWG. Werbung muss insbesondere wahr, transparent und darf nicht irreführend sein, § 5 UWG. Anspruchsberechtigt zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sind Mitbewerber*innen, qualifizierte Verbände und Kammern, § 8 UWG; für Verbände gelten seit 2021 verschärfte Eintragungsvoraussetzungen, § 8b UWG.

Abmahnungen

Abmahnungen sollten weder ignoriert noch ungeprüft akzeptiert werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und ob der Absender zur Abmahnung berechtigt ist. Eine Unterlassungserklärung kann sinnvoll sein, sollte aber regelmäßig modifiziert und rechtlich geprüft werden. Missbräuchliche Abmahnungen sind nach § 2b UWG ausgeschlossen; die gerichtliche Praxis sieht solche Fälle als Ausnahme an.

Zentrale Werbegrundsätze

  • Alleinstellungs- und Spitzenwerbung ist nur zulässig, wenn ein deutlicher, nachhaltiger und belegbarer Vorsprung besteht.
  • Irreführende Werbung ist verboten; auch objektiv richtige Angaben können unzulässig sein, wenn sie missverstanden werden können oder wesentliche Informationen fehlen, § 5 UWG.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten (z. B. gesetzliche Gewährleistung) ist unzulässig, wenn dadurch ein besonderer Vorteil suggeriert wird, § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG.

Preiswerbung und Rabatte

Preisgegenüberstellungen („statt“-Preise, durchgestrichene Preise, Rabatte) sind zulässig, wenn sie auf tatsächlich verlangten Preisen beruhen und transparent dargestellt werden. „Mondpreise“ sind unzulässig; es wird vermutet, dass eine Preisherabsetzung irreführend ist, wenn der höhere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit verlangt wurde, § 5 Abs. 5 UWG. Seit der Neufassung der Preisangabenverordnung gelten erhöhte Transparenzpflichten bei Preisermäßigungen.

Sonderaktionen und Verkaufsveranstaltungen

Eröffnungs-, Jubiläums-, Räumungs- und Saisonschlussverkäufe sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht irreführend sein. Anlass, Dauer und Umfang müssen der Wahrheit entsprechen. Lockvogelangebote sind unzulässig, wenn beworbene Ware nicht in angemessener Menge verfügbar ist, § 5 Abs. 4 UWG.

Gewinnspiele und Koppelungsverbote

Gewinnspiele dürfen an den Kauf von Waren oder Dienstleistungen gekoppelt werden, sofern keine Irreführung, unangemessene Beeinflussung oder Intransparenz vorliegt, § 5 UWG; die frühere strikte Unzulässigkeit wurde durch Rechtsprechung und Gesetzesänderung aufgehoben. Teilnahme gegen Entgelt bleibt unzulässig, wenn sie irreführend oder unangemessen ist.

Werbung und Belästigung

Unzumutbar belästigende Werbung ist verboten, § 7 UWG. Telefon-, E-Mail-, Fax- und SMS-Werbung gegenüber Verbraucher*innen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig, § 7 Abs. 2 UWG. Hinweise wie „Keine Werbung“ sind zu beachten.

Online- und Fernabsatzwerbung

Für Internetwerbung gelten die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG. Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Pflichtangaben umfassen insbesondere Endpreise, Versandkosten, Impressum (nach DDG), sowie Widerrufs- und Informationspflichten.

Umwelt-, Bio und Gesundheitswerbung

Für umwelt- und gesundheitsbezogene Aussagen gelten besonders strenge Maßstäbe. Begriffe wie „Bio“ oder „umweltfreundlich“ müssen konkret erläutert und belegbar sein; Greenwashing ist unzulässig, § 5 UWG.

Unbestellte Ware

Die Zusendung unbestellter Ware begründet keine Zahlungs- oder Rücksendepflicht. Verbraucher*innen dürfen die Ware behalten, ohne reagieren zu müssen, § 241a BGB; dies entspricht auch den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, § 1 UWG.

Hinweis
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.