IHK-Merkblatt (Stand März 2016)

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

         

1. Allgemeines

Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) errichten die Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, in denen wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden können.
Hierbei kommt der Einigungsstelle nicht die Funktion eines Schiedsgerichtes zu. Ziel ist es vielmehr, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmern bzw. Unternehmen und Privatpersonen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Für die Parteien hat ein solches außergerichtliches Verfahren mehrere Vorteile gegenüber einem Rechtsstreit vor Gericht: 
Das Einigungsstellenverfahren ist zunächst deutlich schneller, darüber hinaus aber auch kostengünstiger und im Gegensatz zu Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht-öffentlich.

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle

Das Verfahren vor den Einigungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des UWG in Verbindung mit den jeweiligen Durchführungsverordnungen der Bundesländer. Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG ) und für Klagen nach § 2 in Verbindung mit § 12 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) zuständig. Die Inanspruchnahme der Einigungsstelle erfolgt durch Verbände und Mitbewerber.
Die örtliche Zuständigkeit der Einigungsstelle ist gegeben, wenn der Antragsgegner im IHK-Bezirk seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat oder die in Streit befindliche Handlung dort begangen wurde (§§ 15 Abs. 4, 14 UWG).

3. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle

Die Errichtung der Einigungsstelle bei den Industrie- und Handelskammern ist in den Bundesländern jeweils durch eine Landesverordnung geregelt.
Die Einigungsstelle ist mit einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat und im Wettbewerbsrecht erfahren ist und zwei sachverständigen Unternehmern als Beisitzern besetzt. Bei Anruf der Einigungsstelle durch einen Verbraucher oder einen Verbraucherschutzverband fungieren ein Unternehmer und ein Verbraucher als Beisitzer. Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Kammer auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen.

4. Geschäftsführung

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der jeweils örtlich zuständigen IHK (IHK Koblenz) geführt. Mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen sowie Zuschriften richten Sie bitte an die Dienstanschrift der IHK.

5. Einleitung und Durchführung des Verfahrens

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens fünffacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art wie der Antragsgegner herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (wie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern), soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 UWG) und Verbraucherverbände im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen. Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, unzulässig.
Ein weiteres Erfordernis für ein Verfahren vor der Einigungsstelle ist die Zustimmung des Gegners. (§ 15 Abs.3 UWG) Die Zustimmung zum Verfahren vor der Einigungsstelle ist grundsätzlich schon durch den Antragsteller bei Anrufung der Stelle nachzuweisen. Die Einigungsstelle kann jedoch auch im Nachhinein den Antragsgegner über das Zustimmungserfordernis belehren und zur Zustimmung befragen. Lehnt der Antragsgegner die Zustimmung ab, wird das Verfahren vor der Einigungsstelle nicht eingeleitet. Das Zustimmungserfordernis entfällt gemäß § 15 Abs.3 S.2 UWG bei Wettbewerbshandlungen, die Verbraucher betreffen. Die Einigungsstelle kann die Einleitung des Verfahrens ablehnen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch für offensichtlich unbegründet hält oder sich für unzuständig erachtet.

6. Mündliche Verhandlung

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden (§ 7 VO über Einigungsstellen - RLP). Dabei kann auch das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. Bleibt der Betroffene der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden (§15 Abs. Abs. 5 UWG).
Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist aber grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein.

7. Beendigung des Verfahrens

Ziel des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Sie kann im Einzelfall den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG).
Kommt eine Einigung zustande, so wird sie als schriftlicher Vergleich in einer gesonderten Urkunde niedergelegt und muss von den Mitgliedern der Einigungsstelle sowie den Parteien unterschrieben werden. In einem solchen Vergleich geregelte Ansprüche können - wie bei einem gerichtlichen Urteil nach den Vorschriften Zivilprozessordnung - vollstreckt werden.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, stellt die Einigungsstelle lediglich den Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung fest und teilt dies den Parteien mit. Ab diesem Zeitpunkt bleibt den Parteien selbst überlassen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

8. Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben (§ 13 VO über Einigungsstellen RLP). Auslagen für Beisitzer, Zeugen und Sachverständige sind der Kammer zu ersetzen. Sie werden der Höhe nach von der Einigungsstelle festgestellt und sind, soweit in einem Vergleich keine andere Regelung getroffen ist, von den Parteien hälftig zu tragen. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.