IHK benennt Gutachter

Schiedsgutachter

Das Schiedsgutachten ist die Stellungnahme eines unabhängigen, unparteiischen und sachverständigen Dritten zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt. Die Parteien erhalten eine verbindliche Klärung ihrer bei Vertragsdurchführung entstandenen Streitfrage und vermeiden den Gang zu Gericht. Wird später dennoch ein Gericht angerufen, ist dieses an die im Schiedsgutachten getroffene Tatsachenfeststellung außer bei grober Unrichtigkeit gebunden.
Im Gegensatz zum Schiedsgericht, das über einen entstandenen Rechtsstreit an Stelle eines staatlichen Gerichts entscheidet, stellt der Schiedsgutachter nur Umstände fest, ohne über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Parteien zu befinden und Rechtsfolgen zu treffen.

Beispiel zur Formulierung einer Schiedsgutachtenabrede
1. Entstehen bei der Durchführung dieses Vertrages Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände oder ändern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Sachverhalte in wesentlichen tatsächlichen Punkten, so soll gem. §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. (Anmerkung: Nach Möglichkeit sollten die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles (z. B. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse), der Gutachtenauftrag (z. B. Neufestsetzung der Miete oder Pacht) sowie der Rahmen der Neufestsetzung (z. B. anhand der Punktzahl für die Kosten eines Vier-Personen-Haushalts) konkret angegeben werden).
2. Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien von der IHK Koblenz ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll von der IHK ein Ersatzsachverständiger benannt werden. (Anmerkung: Bei Weigerung zur Beauftragung des Schiedsgutachters durch eine Partei kann die andere Partei auch auf Zustimmung zur Beauftragung klagen).
 
3.  Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte.