Recht und Steuern

Scheinselbstständigkeit

Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ist in der Praxis oft nicht eindeutig. Sie hat jedoch erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen. Sozialversicherungsbeiträge müssen nur für Arbeitnehmer gezahlt werden. Auch arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, etwa zum Kündigungsschutz oder zur Entgeltfortzahlung, gelten nicht für selbstständige Auftragnehmer. Wird eine Person fälschlich als selbstständig eingestuft, kann dies für den Auftraggeber zu hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls zu Bußgeldern führen.

Scheinselbständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber nach den Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV wie ein abhängig Beschäftigter tätig ist. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, wobei insbesondere Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Fehlen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit maßgeblich sind. Die Bezeichnung im Vertrag („freier Mitarbeiter“, „Auftragnehmer“ etc.) ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung unerheblich; entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist auch für das Steuerrecht und das Arbeitsrecht von Bedeutung, wobei jeweils eigene Kriterien gelten, die jedoch häufig übereinstimmen.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind keine Scheinselbstständigen, sondern gelten als selbstständig, unterliegen aber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Die Pflicht zur Anmeldung bei der Rentenversicherung besteht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit. Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht bestehen insbesondere für Existenzgründer (drei Jahre auf Antrag, auch bei zweitem Versuch, sofern keine bloße Umbenennung oder unwesentliche Änderung vorliegt) und für Personen, die bei erstmaligem Vorliegen der Voraussetzungen bereits 58 Jahre oder älter sind. Die Befreiung wirkt bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten rückwirkend, ansonsten ab Antragseingang.

Sonderfall: Handelsvertreter

Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB sind selbstständige Gewerbetreibende, die für einen Unternehmer Geschäfte vermitteln oder abschließen und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten können. Auch hier ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung die tatsächliche Ausgestaltung maßgeblich, nicht die vertragliche Bezeichnung.

Statusfeststellungsverfahren § 7a SGB IV

Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Die Entscheidung trifft ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) auf Antrag eines oder beider Vertragspartner; seit 1.4.2022 kann auch eine dritte Partei im Dreiecksverhältnis Antrag stellen. Die Entscheidung bezieht sich seit 1.4.2022 nur noch auf den Erwerbsstatus (Beschäftigung oder Selbstständigkeit), nicht mehr auf die Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen (keine Elementenfeststellung mehr). Neu eingeführt wurden Prognoseentscheidung (vor Tätigkeitsaufnahme), Gruppenfeststellung (für gleichartige Vertragsverhältnisse), Antragsrecht Dritter und mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren; diese Instrumente sind bis 30.6.2027 befristet. In bestimmten Fällen (z.B. Ehegatten/Lebenspartner, geschäftsführende GmbH-Gesellschafter) wird das Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Nach Abschluss erhalten die Beteiligten einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Sozialversicherungspflicht und Beitragsnachzahlung

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, ist der Auftraggeber als Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend zu zahlen. Bei rechtzeitigem Antrag auf Statusfeststellung (innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn) tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Betroffene zustimmt und eine adäquate private Absicherung besteht. Wird die Versicherungspflicht anderweitig festgestellt (z.B. Betriebsprüfung), gilt dies ebenfalls, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falscheinschätzung vorlag.