Arbeitsrecht

Mindestlohn für Praktikanten

Hier erhalten Sie auf einen Blick die Regelungen zum Mindestlohn für Praktikantinnen und Praktikanten.
Zum Teil müssen auch Praktikant*innen mit dem Mindestlohn entlohnt werden.
Vom Mindestlohn ausgenommen sind:
  • Praktikant*innen während eines Pflichtpraktikums im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen!)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches 
  • Jede*r unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss
Anspruch auf Mindestlohn haben:
  • Praktikant*innen außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung ab dem vierten Monat
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl ab dem vierten Monat
Praktikanten mit Anspruch auf den Mindestlohn haben ebenfalls Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen.