Folgen der Scheinselbstständigkeit
Der Scheinselbstständige ist Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig, sein Auftraggeber ist Arbeitgeber. Beide tragen die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich je zur Hälfte.
Die Sozialversicherungspflicht gilt vom Beginn der Beschäftigung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, rückständige Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen bis zu vier Jahre rückwirkend zu bezahlen. Außerdem kann unter Umständen zusätzlich ein Bußgeld gegen den Auftraggeber verhängt werden.
Ausnahme: Wenn innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt wird, tritt die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbstständige
- damit einverstanden ist und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
Wird die Sozialversicherungspflicht anderweitig (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) festgestellt, tritt die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbstständige
- damit einverstanden ist und
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht und
- beide weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind.