Recht und Steuern

Aushilfs- und Ferienjobs

1. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Jugendliche ab 15 Jahren, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen unter besonderen Schutzvorschriften arbeiten: maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich, grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr und an fünf Tagen pro Woche (§§ 8 ff., 16, 17 JArbSchG). Für leichte Arbeiten ab 13 Jahren ist mit Einwilligung der Sorgeberechtigten eine Beschäftigung bis zu 2 Stunden am Tag möglich, sofern die Tätigkeit kindgerecht ist und nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgt (KindArbSchV). Für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Theater, Musik) ist eine behördliche Genehmigung erforderlich (§ 6 JArbSchG).

2. Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die schriftliche Einwilligung der Eltern einholen, Altersnachweise verlangen und einen schriftlichen Arbeitsvertrag empfehlen1. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind anzufordern. Die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft und der Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind Pflicht. Verstöße gegen das JArbSchG können mit Geldbußen bis zu 15.000 € und in schweren Fällen auch strafrechtlich geahndet werden (§ 58 JArbSchG).

3. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Ferien- und Aushilfsjobs sind meist Minijobs (§ 8 SGB IV) oder kurzfristige Beschäftigungen. Die Entgeltgrenze für Minijobs beträgt ab 2026: 603€/Monat. Kurzfristige Beschäftigungen sind auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt und sozialversicherungsfrei, unabhängig vom Verdienst. Alle Beschäftigungen müssen bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Studierende sind während des Semesters bei maximal 20 Wochenstunden von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit; in den Semesterferien unabhängig von der Arbeitszeit. Die Rentenversicherungspflicht kann durch Antrag aufgehoben werden. Die Lohnsteuer kann pauschal (25 %) oder nach ELStAM erhoben werden; für die Pauschalversteuerung gelten besondere Voraussetzungen (§ 40a EStG).

4. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (§ 22 Abs. 2 MiLoG). Für volljährige Schüler, Studierende und Minijobbende sowie für Minderjährige mit abgeschlossener Berufsausbildung gilt der Mindestlohn.

5. Urlaubsansprüche

Jugendliche haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 19 JArbSchG): mindestens 30 Werktage (unter 16 Jahre), 27 Werktage (unter 17), 25 Werktage (unter 18), jeweils bei einer 6-Tage-Woche. Maßgeblich ist das Alter am 1.1. des Kalenderjahres.
Hinweis
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