Recht und Steuern

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Allgemeines

Arbeitgeber sind verpflichtet, bestimmte Gesetze, Verordnungen und Informationen den Arbeitnehmern zugänglich zu machen. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift und kann durch Auslegen, Aushängen oder durch Bereitstellung über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) erfolgen, sofern alle Beschäftigten ungehinderten Zugang haben und der Schutz vor Änderungen gewährleistet ist. Der Aushang muss an einer allgemein zugänglichen Stelle erfolgen, sodass alle Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können. Ein Aushang im Personalbüro genügt nur dann, wenn das Personalbüro allen Arbeitnehmern während der Arbeits- und Pausenzeiten tatsächlich zugänglich ist, ob dies ausreicht, ist allerdings umstritten. Wegen dieser Streitigkeit wird vom Aushang im Personalbüro abgeraten. Empfohlen wird stattdessen eine rechtssichere Alternative, etwa das Schwarze Brett bzw. ein zentraler, allen Arbeitnehmern ohne weiteres zugänglicher Ort wie Pausen- oder Aufenthaltsräume, der Kantinenbereich oder das Betriebsratsbüro. In Großbetrieben sollten die Aushänge an mehreren Stellen bzw. in allen Betriebsteilen erfolgen, deren Arbeitnehmer die Texte während der üblichen Arbeitszeit nicht einsehen können. Zusätzlich oder alternativ, wo gesetzlich zugelassen, bietet sich die elektronische Bereitstellung über das Intranet an, sofern alle Arbeitnehmer ungehinderten, dauerhaften Zugriff haben und nur der Arbeitgeber Änderungen vornehmen kann. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über die Aushänge zu unterrichten. Bei ausländischen Mitarbeitenden, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, besteht keine generelle Pflicht zur Übersetzung, aber eine Informationspflicht aus der Fürsorgepflicht, insbesondere wenn fremdsprachiges Material von Behörden oder Berufsgenossenschaften zur Verfügung steht. Die Vorschriften müssen stets in der aktuellen Fassung zugänglich sein; ein nur vorübergehender Aushang oder eine einmalige Rund-E-Mail genügt nicht.

Gesetzliche Aushangpflichten

Zahlreiche Vorschriften begründen Aushangpflichten für den Arbeitgeber. Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen sind (jeweils bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen):

Freiwillige Aushänge

Darüber hinaus sind freiwillige Aushänge möglich. Sie dürfen jedoch nicht gegen die Fürsorgepflicht oder das betriebsverfassungsrechtliche Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber folglich die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen, um ein eventuelles Bußgeld zu vermeiden. Verschiedene Verlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an. Einige Ausgaben sind bereits zum Aushang vorbereitet.