Recht und Steuern

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Allgemeines

Arbeitgeber sind verpflichtet, bestimmte Gesetze, Verordnungen und Informationen den Arbeitnehmern zugänglich zu machen. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift und kann durch Auslegen, Aushängen oder – seit 2025 – durch Bereitstellung über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) erfolgen, sofern alle Beschäftigten ungehinderten Zugang haben und der Schutz vor Änderungen gewährleistet ist. Der Aushang muss an einer allgemein zugänglichen Stelle erfolgen, sodass alle Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können; ein Aushang im Personalbüro genügt nicht. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über die Aushänge zu unterrichten. Bei ausländischen Mitarbeitenden, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, besteht keine generelle Pflicht zur Übersetzung, aber eine Informationspflicht aus der Fürsorgepflicht, insbesondere wenn fremdsprachiges Material von Behörden oder Berufsgenossenschaften zur Verfügung steht. Die Vorschriften müssen stets in der aktuellen Fassung zugänglich sein; ein nur vorübergehender Aushang oder eine einmalige Rund-E-Mail genügt nicht.

Gesetzliche Aushangpflichten

Zahlreiche Vorschriften begründen Aushangpflichten für den Arbeitgeber. Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen sind (jeweils bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen):

Freiwillige Aushänge

Darüber hinaus sind freiwillige Aushänge möglich. Sie dürfen jedoch nicht gegen die Fürsorgepflicht oder das betriebsverfassungsrechtliche Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Wird ein aushangpflichtiges Gesetz erheblich geändert, muss der Arbeitgeber folglich die neue Fassung des ganzen Gesetzes aushängen bzw. auslegen, um ein eventuelles Bußgeld zu vermeiden. Verschiedene Verlage bieten eine Sammlung der aushangpflichtigen Gesetze in Taschenbuchformat an. Einige Ausgaben sind bereits zum Aushang vorbereitet.