„AGG-Falle“ bei Stellenausschreibungen

Bei der Formulierung von Stellenanzeigen ist besondere Sorgfalt geboten – insbesondere, wenn es um Begriffe mit möglichem Diskriminierungspotenzial geht. Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell scheinbar moderne Ausdrücke rechtlich problematisch werden können.
In einer Stellenanzeige suchte ein Unternehmen nach Bewerbern und Bewerberinnen, die sich als Digital Native in der Welt von Social Media, datengetriebener PR, Bewegtbild sowie mit DTP-, CMS- und Gestaltungsprogrammen zu Hause fühlen. Mit dieser Formulierung wollte der Arbeitgeber gezielt Menschen ansprechen, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind und diese seit ihrer Kindheit selbstverständlich nutzen – also vor allem jüngere Generationen.
Doch genau hier liegt das Problem: Der Begriff Digital Native ist eng mit einem bestimmten Altersbild verknüpft. Wer so formuliert, grenzt potenziell ältere Bewerber*innen aus. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah in einem solchen Fall eine unzulässige Altersdiskriminierung nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – der abgelehnte Bewerber war Jahrgang 1972.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Schon die Wortwahl in Stellenanzeigen kann rechtliche Folgen haben. Um Diskriminierung zu vermeiden, sollten Unternehmen auf generationenneutrale Formulierungen achten. Begriffe wie Digital Native sollten kritisch hinterfragt und wenn möglich vermieden werden.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Auswahlprozesse und die zugrunde liegenden Kriterien sorgfältig zu dokumentieren. Sollte es zu einem Verfahren kommen, kann so nachvollziehbar dargelegt werden, dass die Entscheidung auf sachlichen Gründen beruhte – und nicht auf diskriminierenden Faktoren wie dem Alter.
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