Freihandelsabkommen
Freihandelsabkommen EU-Mercosur
Das EU-MERCOSUR-Abkommen schafft einen rechtlichen Rahmen für den schrittweisen Abbau von Zöllen und andere Handelserleichterungen zwischen der Europäischen Union und den MERCOSUR-Staaten.
Für Unternehmen ist dabei entscheidend: Die Zollvorteile gelten nicht pauschal für alle Waren, sondern nur für bestimmte Ursprungswaren, nach genau festgelegten Produktlisten, Zeitplänen und Sonderregelungen.
Für die praktische Anwendung kommt es deshalb auf drei Punkte an: die richtige tarifliche Einreihung der Ware, die zutreffende Zollabbaukategorie und den korrekten Ursprungsnachweis. Wer diese drei Ebenen beherrscht, kann die Präferenzen des Abkommens gezielt nutzen.
Zollabbau im Warenhandel
Kapitel 2 des Abkommens regelt den Warenhandel. Der Grundsatz ist einfach: Jede Vertragspartei reduziert oder beseitigt ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, soweit das Abkommen dies vorsieht.
Entscheidend ist dabei Anhang 2-A. Dort steht im Detail:
- für welche Waren Zollvergünstigungen gelten,
- welcher Ausgangszollsatz maßgeblich ist,
- in welchem Zeitraum die Zölle sinken,
- welche Sonderkategorien gelten,
- und für welche Waren stattdessen Zollkontingente vorgesehen sind.
Annex 2-A: Das operative Herzstück des Zollabbaus
Annex 2-A setzt den allgemeinen Grundsatz des Zollabbaus aus Artikel 2.4 praktisch um. Dabei arbeitet das Abkommen mit zwei getrennten Zollabbauplänen:
| Zollabbauplan | Gilt für |
|---|---|
| Appendix 2-A-1 | Einfuhren der EU aus MERCOSUR |
| Appendix 2-A-2 | Einfuhren von MERCOSUR aus der EU |
Die Marktöffnung ist also asymmetrisch und produktspezifisch geregelt. Die EU und MERCOSUR verwenden nicht denselben Zeitplan für alle Waren.
Die Tabelle Zollabbau Mercosur (XLSX-Datei · 842 KB) zeigt, ob und wie der Zollabbau zeitlich gestaffelt ist.
Welche Zollnomenklaturen maßgeblich sind
Europäische Union
Für Appendix 2-A-1 ist grundsätzlich die Combined Nomenclature 2013 (CN 2013) maßgeblich. Deren Allgemeine Vorschriften sowie Abschnitts- und Kapitelanmerkungen bestimmen, wie Tarifpositionen auszulegen sind.
MERCOSUR
Für Appendix 2-A-2 ist grundsätzlich die Mercosur Common Nomenclature 2012 (NCM 2012) maßgeblich. Auch hier erfolgt die Auslegung nach den tariflichen Grundregeln und Anmerkungen der Nomenklatur.
Wie die Zeitrechnung des Zollabbaus funktioniert
Der Zollabbau folgt einem eigenen Jahresmodell:
- Year 0: Zeitraum vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Jahres
- Year 1: beginnt am darauffolgenden 1. Januar
- weitere Abbaustufen greifen jeweils zum 1. Januar des jeweiligen Folgejahres
Das ist besonders wichtig, wenn das Abkommen mitten im Kalenderjahr in Kraft tritt.
Standardkategorien des Zollabbaus
Der Zollabbau erfolgt über sogenannte Staging-Kategorien. Sie legen fest, ob ein Zoll sofort entfällt oder über mehrere Jahre in gleichen Stufen sinkt.
| Kategorie | Bedeutung | Zeitpunkt der vollständigen Zollfreiheit |
|---|---|---|
| 0 | sofortige Abschaffung des Zolls | bei Inkrafttreten |
| 4 | Abbau in 5 gleichen Jahresstufen | ab 1. Januar von Year 4 |
| 7 | Abbau in 8 gleichen Jahresstufen | ab 1. Januar von Year 7 |
| 8 | Abbau in 9 gleichen Jahresstufen | ab 1. Januar von Year 8 |
| 10 | Abbau in 11 gleichen Jahresstufen | ab 1. Januar von Year 10 |
| 15 | Abbau in 16 gleichen Jahresstufen | ab 1. Januar von Year 15 |
Die Zahlen bezeichnen also nicht die Anzahl der Reduktionsschritte allein, sondern den Zeitraum bis zur vollständigen Zollfreiheit im System des Abkommens.
Ursprungsverfahren: Wie die Präferenz nachgewiesen wird
Die Präferenzbehandlung erfolgt auf Grundlage einer Ursprungserklärung nach Artikel 3.17 und den jeweiligen nationalen Vorschriften.
Voraussetzungen für die Ursprungserklärung
Eine Ursprungserklärung darf nur ausgestellt werden, wenn:
- die Waren tatsächlich Ursprungswaren sind,
- und alle Anforderungen des Kapitels erfüllt sind.
Der Exporteur muss die zugrunde liegenden Nachweise jederzeit auf Verlangen der Behörden vorlegen können.
Form der Ursprungserklärung
Die Erklärung ist auf
- der Rechnung,
- dem Lieferschein
- oder einem anderen Handelsdokument
anzubringen, das die Ware ausreichend genau beschreibt.
Sie muss in einer Sprachfassung des Annex 3-C abgefasst werden. Grundsätzlich ist sie eigenhändig zu unterzeichnen, soweit das Recht des Ausfuhrlandes nichts anderes vorsieht.
Verbindlicher Kerntext
Annex 3-C enthält den verbindlichen Wortlaut. In der englischen Fassung lautet er:
“The exporter of the products covered by this document (exporter reference no………………) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …………………………. preferential origin.”
Annex 3-A und 3-B: Die produktspezifischen Ursprungsregeln
Wozu Annex 3-A dient
Annex 3-A erklärt, wie die produktspezifischen Regeln aus Annex 3-B zu lesen und anzuwenden sind. Er beschreibt insbesondere:
- die Grundlogik der Listenregeln,
- die Struktur von Annex 3-B,
- Abkürzungen und Fachbegriffe,
- die Berechnung von Wertgrenzen,
- Sonderregeln für Textilien,
- Definitionen bestimmter chemischer und technischer Prozesse.
Welche Arten von Listenregeln es gibt
Ein Produkt kann Ursprung erwerben durch:
- Änderung der zolltariflichen Einreihung,
- einen bestimmten Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess,
- Einhaltung eines Höchstwerts für Nichtursprungsmaterialien,
- oder sonstige kombinierte Anforderungen.
Die Regeln sind also je nach Ware unterschiedlich ausgestaltet.
Zentrale Abkürzungen in den Listenregeln
| Abkürzung | Bedeutung | Praktische Wirkung |
|---|---|---|
| CC | Change of Chapter | Nichtursprungsmaterialien müssen aus einem anderen Kapitel stammen |
| CTH | Change of Tariff Heading | Nichtursprungsmaterialien müssen aus einer anderen Position stammen |
| CTSH | Change of Tariff Subheading | Nichtursprungsmaterialien müssen aus einer anderen Unterposition stammen |
Wertregeln und Berechnung des Nichtursprungsanteils
Annex 3-A definiert die maßgeblichen Begriffe für Wertregeln:
- EXW: Ab-Werk-Preis des Endprodukts
- VNM: Wert der eingesetzten Nichtursprungsmaterialien
- MaxNOM: maximal zulässiger Anteil der Nichtursprungsmaterialien in Prozent
Formel:
MaxNOM (%) = VNM / EXW × 100
Zum Wert der Nichtursprungsmaterialien zählen grundsätzlich auch Kosten bis zum Einfuhrhafen im Herstellungsland, etwa Fracht, Versicherung und Verpackung.
Handel mit Wein und Spirituosen
Die Regelungen gelten für:
- Weinprodukte der HS-Positionen 2204 und 2205
- Spirituosen der HS-Position 2208
Internationale Standards als Grundlage
Beide Vertragsparteien sollen sich bei der Definition von Wein und bei zugelassenen Herstellungsverfahren möglichst an den Standards der Internationalen Organisation für Rebe und Wein orientieren. Diese Organisation wird häufig mit „OIV“ abgekürzt.
Darüber hinaus dürfen auch bestimmte Verfahren zugelassen werden, die nicht vollständig den OIV-Standards entsprechen, sofern sie ausdrücklich in einem Anhang des Abkommens aufgeführt sind.
Anerkennung von Herstellungsverfahren und Weinbehandlungen
Ein Wein darf eingeführt und verkauft werden, wenn er:
- nach den im Herstellungsland geltenden Produktdefinitionen erzeugt wurde,
- nach den dort zulässigen önologischen Verfahren hergestellt wurde,
- und diese Verfahren entweder den OIV-Regeln entsprechen oder ausdrücklich im Abkommen zugelassen sind.
Zu den ausdrücklich akzeptierten Verfahren gehören insbesondere:
Verwendung von frischer Hefe („fresh lees“)
Frische Hefe bzw. Weinhefe darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Weinbereitung verwendet werden.
Verwendung von konzentriertem Traubenmost oder Zucker
Konzentrierter Traubenmost, rektifizierter konzentrierter Traubenmost und Zucker dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zur:
- Anreicherung,
- Süßung,
- oder Anpassung des Alkoholgehalts
verwendet werden.
Nicht zulässig ist jedoch die Verwendung dieser Stoffe in rekonstituierter Form.
Wasserzugabe grundsätzlich verboten
Die Zugabe von Wasser bei der Weinherstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Wasser darf verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um zugelassene önologische Stoffe aufzulösen.
Kennzeichnung und Etikettierung von Wein und Spirituosen
Keine Pflicht zur Angabe bestimmter Daten
Die Vertragsparteien dürfen grundsätzlich nicht verlangen, dass folgende Daten auf Etikett, Verpackung oder Flasche erscheinen:
- Abfülldatum
- Verpackungsdatum
- Herstellungsdatum
Ausnahme: Mindesthaltbarkeit bei leicht verderblichen Zutaten
Nur wenn einem Wein oder einer Spirituose verderbliche Zutaten zugesetzt wurden und deshalb eine kürzere Haltbarkeit besteht, darf eine Mindesthaltbarkeit verlangt werden.
Keine Pflicht zur Übersetzung von Marken oder geografischen Angaben
Markennamen, Markenbezeichnungen und geografische Angaben müssen nicht übersetzt werden.
Beispiele:
- eingetragene Weinmarken,
- geschützte Ursprungsbezeichnungen,
- geografische Angaben.
Ein Wein kann daher grundsätzlich unter seiner ursprünglichen Marke und Bezeichnung exportiert werden.
Zusätzliche Etiketten sind erlaubt
Pflichtangaben dürfen auf einem zusätzlichen Etikett angebracht werden.
Dieses Zusatzetikett darf:
- nach der Einfuhr,
- aber vor dem Verkauf
angebracht werden.
Voraussetzung ist, dass die Informationen des Originaletiketts vollständig und korrekt wiedergegeben werden.
Chargennummern dürfen verwendet werden
Lot- oder Chargennummern sind ausdrücklich zulässig und dürfen nachträglich nicht entfernt werden.
Neue Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht rückwirkend
Wenn eine Vertragspartei neue Kennzeichnungspflichten einführt, dürfen diese grundsätzlich nicht auf bereits im anderen Markt vertriebene Produkte angewendet werden.
Bereits vermarktete Produkte dürfen also weiterhin verkauft werden.
Bilder und Abbildungen sind erlaubt
Zeichnungen, Bilder und Illustrationen auf Etiketten oder Verpackungen sind zulässig.
Sie dürfen jedoch:
- Pflichtangaben nicht ersetzen,
- und Verbraucher nicht über Eigenschaften oder Zusammensetzung täuschen.
Importzertifikate und Analyseberichte
Für den Import von Wein dürfen nur die im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Unterlagen verlangt werden.
Einfuhrbehörden dürfen keine weitergehenden Zertifikate verlangen.
Erforderliche Unterlagen
Für Weinprodukte sind grundsätzlich erforderlich:
- Ein Ursprungs- oder Zertifikatsdokument einer anerkannten Behörde des Herstellungslandes
- Ein Analysebericht eines offiziell anerkannten Labors
Der Analysebericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Alkoholgehalt
- Gesamtsäure
- flüchtige Säure
- Schwefeldioxidgehalt
Diese Angaben dienen der Kontrolle, ob das Produkt den Anforderungen entspricht.
Internationale Analysemethoden
Für die Untersuchung der Weine gelten die von der OIV anerkannten Analysemethoden.
Wenn keine OIV-Methode existiert, gelten die Standards der Internationalen Organisation für Normung (ISO).
Keine strengeren Anforderungen als im Abkommen vorgesehen
Die Vertragsparteien dürfen für importierten Wein keine strengeren Zertifizierungs- oder Analysepflichten einführen als die ausdrücklich im Abkommen genannten.
Nur vorübergehend und ausnahmsweise dürfen zusätzliche Anforderungen eingeführt werden, etwa:
- zum Gesundheitsschutz,
- zum Verbraucherschutz,
- oder zur Bekämpfung von Betrug.
Solche zusätzlichen Maßnahmen müssen:
- begründet sein,
- vorübergehend bleiben,
- und dem Handelspartner rechtzeitig mitgeteilt werden.
Übergangsregel für bereits produzierte Weine und Spirituosen
Weine und Spirituosen, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens rechtmäßig hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin verkauft werden – auch wenn sie noch nicht allen neuen Regeln entsprechen.
Dabei gilt:
- Großhändler und Hersteller dürfen diese Produkte noch 3 Jahre vermarkten.
- Einzelhändler dürfen vorhandene Bestände bis zum vollständigen Abverkauf weiter verkaufen.