Freihandelsabkommen
Freihandelsabkommen EU-Indien
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien schafft einen neuen Rahmen für den bilateralen Warenverkehr. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere der schrittweise Zollabbau, die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung sowie die formellen Anforderungen an den Präferenznachweis.
Die Europäische Kommission hat am 11. September 2026 mit COM(2026)482 den vollständigen Entwurf des Abkommens einschließlich der Zollabbaupläne und der produktspezifischen Ursprungsregeln veröffentlicht. Die Zollabbaupläne finden sich in Annex 2-A, die Ursprungsregeln insbesondere in Annex 3-B. Die Anhänge basieren auf dem Harmonisierten System in der Fassung von 2022.
Hinweis: Die veröffentlichten Texte greifen dem endgültigen Ergebnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Indien nicht vor. Sie werden erst mit der Unterzeichnung abschließend festgelegt. Das Abkommen wird völkerrechtlich erst verbindlich, nachdem beide Vertragsparteien ihre innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen haben.
Zollabbau und Zollsenkung
Das Freihandelsabkommen sieht vor, dass Zölle auf Ursprungswaren schrittweise reduziert oder vollständig abgeschafft werden. Entscheidend sind die Zolltarifnummer der Ware, der im Abkommen festgelegte Basiszollsatz und die jeweilige Abbaukategorie.
Für Waren mit Ursprung in Indien bei der Einfuhr in die Europäische Union ist Appendix 2-A-1 – Schedule of tariff commitments of the European Union maßgeblich.
Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union bei der Einfuhr nach Indien gilt Appendix 2-A-2 – Schedule of tariff commitments of India.
Zeitpunkt der Zollsenkung
Jahr 1 beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens und endet bereits am 31. Dezember desselben Jahres. Die folgenden Abkommensjahre beginnen jeweils am 1. Januar.
| Einfuhrrichtung | Kategorie | Grundprinzip |
|---|---|---|
| Indien → EU | A | zollfrei ab Inkrafttreten |
| Indien → EU | B3 | Abbau in vier gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 4 |
| Indien → EU | B5 | Abbau in sechs gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 6 |
| Indien → EU | B7 | Abbau in acht gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 8 |
| Indien → EU | GSP-B3/B5/B7 | entsprechender FTA-Abbau; zusätzlich GSP-Vergleich bis Ende Jahr 7 |
| EU → Indien | EIF | zollfrei ab Inkrafttreten |
| EU → Indien | E5 | Abbau in sechs gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 6 |
| EU → Indien | E7 | Abbau in acht gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 8 |
| EU → Indien | E10 | Abbau in elf gleichen Stufen; zollfrei ab Jahr 11 |
Für Einfuhren aus Indien sieht das Abkommen zusätzlich vor, dass bei Waren der Kategorien GSP-B3, GSP-B5 und GSP-B7 bis zum Ende des siebten Abkommensjahres der niedrigere GSP-Zollsatz angewendet wird, wenn der am Tag vor Inkrafttreten geltende GSP-Satz günstiger ist als die jeweilige FTA-Konzession. Die Kategorie X bleibt vom Zollabbau ausgeschlossen und unterliegt dem anwendbaren Meistbegünstigungszoll.
Für Exporte nach Indien bestehen neben den Kategorien EIF, E5, E7 und E10 weitere Abbaumodelle. Dazu gehören beispielsweise verzögerte Abbaustufen, Restzollsätze, die Kategorien AB 7 und AB 10, Tarifreduzierungen um 20 oder 50 Prozent sowie Waren, die mit EL vollständig von den Zollverpflichtungen ausgenommen sind.
Sonderregelungen und Zollkontingente
Nicht sämtliche Waren folgen einem einfachen linearen Zollabbau. Das Abkommen enthält zahlreiche Sonderregelungen, insbesondere für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel, alkoholische Getränke, Fahrzeuge und bestimmte Industrieprodukte.
Hierzu zählen unter anderem:
- Zollkontingente beziehungsweise Tariff Rate Quotas (TRQ),
- Mindestimportpreise,
- Preisbandregelungen,
- saisonale Zollkontingente,
- spezifische Zölle, beispielsweise EUR je 1.000 Kilogramm,
- Restzölle,
- Entry-Price-Regelungen,
- besondere Fahrzeugkontingente und Preisgrenzen,
- sowie besondere Stahlkontingente.
Ursprungskennzeichnung: „Made in the EU“
Wenn Indien bei der Einfuhr eine Ursprungskennzeichnung verlangt, muss für Waren aus der Europäischen Union die Kennzeichnung „Made in the EU“ oder ein entsprechendes sprachliches Äquivalent akzeptiert werden.
Eine Verpflichtung, einen einzelnen Mitgliedstaat anzugeben, besteht in diesem Fall nicht. Die Europäische Union wird für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung ausdrücklich als ein einheitliches Gebiet behandelt.
Präferenzieller Warenursprung
Die im Abkommen vorgesehenen reduzierten Zollsätze gelten ausschließlich für Ursprungswaren der Europäischen Union oder Indiens.
Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren
Eine Ware kann insbesondere dann Ursprung besitzen, wenn sie vollständig in der Europäischen Union beziehungsweise in Indien gewonnen oder hergestellt wurde.
Hierzu zählen je nach den Voraussetzungen des Abkommens insbesondere:
- mineralische Erzeugnisse und natürliche Stoffe, die im Gebiet einer Vertragspartei gewonnen werden,
- dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
- dort geborene und aufgezogene lebende Tiere,
- Erzeugnisse von dort gehaltenen Tieren,
- Erzeugnisse aus Jagd, Fang, Fischerei oder Aquakultur,
- bestimmte Erzeugnisse der Seefischerei,
- Abfälle und Schrott,
- sowie Erzeugnisse, die ausschließlich aus entsprechend vollständig gewonnenen Waren hergestellt wurden.
Ursprung bei Verwendung von Nichtursprungsmaterialien
Auch bei Verwendung von Vormaterialien ohne Präferenzursprung kann das hergestellte Produkt Ursprung erwerben.
Entscheidend sind die produktspezifischen Ursprungsregeln – Product-Specific Rules of Origin (PSR) in Annex 3-B.
Je nach Ware kann eine Ursprungsregel insbesondere verlangen:
- einen Wechsel der Zolltarifklassifikation,
- die Einhaltung eines Höchstwerts für Nichtursprungsmaterialien,
- eine bestimmte Mindestwertschöpfung,
- einen bestimmten Herstellungs- oder Verarbeitungsprozess,
- oder eine Kombination mehrerer Voraussetzungen.
De-minimis- und Toleranzregel
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Nichtursprungsmaterialien eingesetzt werden, obwohl die produktspezifische Regel hinsichtlich dieser Materialien grundsätzlich nicht erfüllt wäre.
Die allgemeinen Toleranzgrenzen unterscheiden sich nach Warengruppe. Sie betragen insbesondere:
- für die HS-Kapitel 1 bis 8 sowie 10 und 13 höchstens 5 Prozent des Gewichts,
- für bestimmte Waren der Kapitel 9, 11, 12 sowie 14 bis 24 höchstens 10 Prozent des Gewichts,
- für Textilien der Kapitel 50 bis 63 gelten besondere Toleranzregelungen,
- bei sonstigen Waren grundsätzlich höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises beziehungsweise des FOB-Werts.
Die Toleranz darf jedoch nicht dazu führen, dass eine in der konkreten produktspezifischen Ursprungsregel festgelegte maximale Wert- oder Gewichtsgrenze überschritten wird.
Kumulierung zwischen der EU und Indien
Das Abkommen ermöglicht eine bilaterale Kumulierung.
Ein Ursprungserzeugnis der Europäischen Union kann in Indien als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Produkts verwendet werden und dort als Ursprungsmaterial berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt umgekehrt für Ursprungserzeugnisse Indiens, die in der Europäischen Union weiterverarbeitet werden.
Die Kumulierung greift jedoch nicht, wenn die in der anderen Vertragspartei vorgenommene Verarbeitung lediglich aus den im Abkommen aufgezählten unzureichenden oder minimalen Be- und Verarbeitungen besteht.
Zu den nicht ausreichenden Vorgängen gehören beispielsweise bestimmte einfache Verpackungs-, Sortier-, Reinigungs-, Kennzeichnungs-, Misch- oder Montagevorgänge.
Übergangsregeln bei den produktspezifischen Ursprungsregeln
Für bestimmte Waren gelten nach Inkrafttreten des Abkommens zeitlich befristete alternative produktspezifische Ursprungsregeln.
Je nach Tarifposition bestehen Übergangsregelungen beispielsweise für Zeiträume von 7,5 oder 10 Jahren ab Inkrafttreten.
Unternehmen sollten daher bei der Ursprungsprüfung nicht ausschließlich die dauerhafte Regel in Annex 3-B prüfen, sondern zusätzlich feststellen, ob für ihre Ware zunächst eine der Übergangsregeln gilt.
Ursprungsquoten
Appendix 3-B-4 enthält darüber hinaus besondere Ursprungsquoten.
Innerhalb der dort festgelegten jährlichen Mengen können für bestimmte Waren alternative produktspezifische Ursprungsregeln genutzt werden.
Dies betrifft unter anderem:
| Ware | Handelsrichtung | Jährliche Quote | Alternative Ursprungsregel |
|---|---|---|---|
| bestimmte gefrorene Garnelen | Indien → EU | 6.300 Tonnen | bestimmte vorbereitende Verarbeitung einschließlich Schälen und Entdarmen |
| bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Garnelen | Indien → EU | 660 Tonnen | CTH |
| bestimmte Aluminiumwaren HS 76.10–76.16 | EU → Indien | 5.000 Tonnen | CTH |
| bestimmte Aluminiumwaren HS 76.10–76.16 | Indien → EU | 17.000 Tonnen | CTH |
Die Ursprungsquoten werden von der einführenden Vertragspartei nach dem First-come-first-served-Prinzip verwaltet. Bei einem Inkrafttreten nach dem 1. Januar wird die Menge im ersten Jahr zeitanteilig gekürzt.
Transport über Drittstaaten
Die Ursprungsware muss nicht zwingend auf direktem Transportweg zwischen der EU und Indien befördert werden.
Ein Transport oder eine Zwischenlagerung in einem Drittstaat ist möglich, sofern die Ware dort grundsätzlich unter Zollkontrolle verbleibt und nur bestimmte zulässige Vorgänge vorgenommen werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Maßnahmen zur Erhaltung der Ware in gutem Zustand,
- Umetikettierung oder das Anbringen erforderlicher Kennzeichnungen,
- Ent- und Wiederverladung,
- Umpacken,
- Lagerung,
- Aufteilung oder Zusammenfassung von Sendungen.
Bei Zweifeln kann die Zollbehörde entsprechende Nachweise verlangen, beispielsweise Beförderungspapiere oder andere Nachweise über die Nichtmanipulation der Ware.
Präferenzanmeldung
Damit der Präferenzzoll tatsächlich angewendet werden kann, muss der Importeur die Präferenz bei der Einfuhr erklären, dass die Ware die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Präferenz wird grundsätzlich auf einen Ursprungsnachweis in Form eines Statement on Origin gestützt.
Bei der Einfuhr in die Europäische Union kann der Präferenzantrag alternativ auf Importer’s Knowledge beruhen. Diese Möglichkeit besteht nach dem derzeitigen Vertragstext nur auf EU-Seite.
Verantwortung des Importeurs
Der Importeur ist für die Richtigkeit der Präferenz und die Einhaltung der Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls verantwortlich.
Wird der Präferenz auf ein Statement on Origin gestützt, muss der Importeur dieses grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Präferenz besitzen.
Für Einfuhren nach Indien sieht das Abkommen zusätzlich vor, dass der Importeur in der Bill of Entry erklärt, dass die eingeführten Waren Ursprungserzeugnisse sind, und die Angaben zum Statement on Origin dort einträgt.
Statement on Origin
Das Statement on Origin ist der grundsätzlich vorgesehene Präferenznachweis des Abkommens.
Es wird vom Exporteur oder vom Produzenten auf Grundlage von Informationen erstellt, die belegen, dass die Ware die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt.
Erstellt ein Exporteur das Statement, obwohl er nicht selbst Produzent der Ware ist, muss er sicherstellen, dass ihm ausreichende Ursprungsinformationen zur Verfügung stehen.
Das Statement on Origin muss mit einer Rechnung oder einem anderen Handelsdokument verbunden sein, das die Waren so genau beschreibt, dass sie eindeutig identifiziert werden können.
Form und Gültigkeit
Das Statement on Origin muss dem Muster in Annex 3-C entsprechen.
Es ist in englischer Sprache zu erstellen.
Das Statement on Origin ist ab dem Tag seiner Ausstellung zwölf Monate gültig.
Es kann für eine einzelne Sendung mit einer oder mehreren Waren gelten.
Bei bestimmten unmontierten oder demontierten Waren der HS-Abschnitte XV bis XXI, die in Teilsendungen eingeführt werden, kann unter den Voraussetzungen der Zollbehörden auch ein einziges Statement on Origin verwendet werden.
Fehler und Abweichungen
Geringfügige Fehler, Schreibfehler oder Formatierungsabweichungen im Statement on Origin führen nicht automatisch zur Ablehnung der Präferenz, sofern dadurch keine Zweifel am Ursprung der Ware entstehen.
Importer’s Knowledge
Bei der Einfuhr in die Europäische Union kann die Präferenz alternativ auf Importer’s Knowledge gestützt werden.
Der Importeur muss in diesem Fall über Informationen verfügen, aus denen sich ergibt, dass die Ware Ursprung in der exportierenden Vertragspartei besitzt und sämtliche einschlägigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt.
Authentifizierung des Statement on Origin
Das Abkommen sieht für die Authentifizierung von Statements on Origin einen elektronischen beziehungsweise anderweitig festgelegten Authentifizierungsmechanismus vor.
Die exportierende Vertragspartei soll einen solchen Mechanismus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vorhalten. Die konkrete Authentifizierung richtet sich nach Annex 3-D.
Übergangslösung: Certificate of Origin
Sollte der vorgesehene Authentifizierungsmechanismus bei einer Vertragspartei am Tag des Inkrafttretens noch nicht funktionsfähig sein, sieht das Abkommen eine Übergangslösung vor.
In diesem Fall stellt die zuständige Behörde der exportierenden Vertragspartei ein Certificate of Origin nach Annex 3-E aus.
Dieses Certificate of Origin hat für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs dieselbe Wirkung wie ein Statement on Origin.
Die Übergangsregelung gilt solange, bis der vorgesehene Authentifizierungsmechanismus funktionsfähig ist.
Certificate of Origin bei Ausfuhren aus der EU
Für die Europäische Union ist die zuständige ausstellende Behörde nach Kapitel 3 die Zollbehörde.
Annex 3-E stellt ausdrücklich klar, dass das Certificate of Origin in der Europäischen Union ein „Movement Certificate“ ist. Das in Appendix 3-E-1 vorgesehene Muster ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.
Das Certificate of Origin nach diesem Abkommen ist daher nicht mit einem nichtpräferenziellen Ursprungszeugnis der IHK zu verwechseln. Es handelt sich um einen Präferenzursprungsnachweis im Rahmen der Übergangsregelung des Freihandelsabkommens.
Das Certificate of Origin wird auf Antrag des Exporteurs beziehungsweise unter dessen Verantwortung durch einen Bevollmächtigten bei der zuständigen Behörde beantragt. Für die EU sieht das Abkommen hierfür das Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und einen entsprechenden Antrag vor.
Nachträgliche Gewährung der Präferenz
Wurde die Präferenz bei der Einfuhr nicht beantragt oder wurde sie zunächst abgelehnt, weil ein Statement on Origin nicht authentifiziert werden konnte, kann die Präferenz nachträglich gewährt werden.
Voraussetzung ist insbesondere,
- dass der Antrag grundsätzlich spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr gestellt wird, sofern das jeweilige nationale Recht keine längere Frist vorsieht,
- dass die für den Präferenzantrag erforderliche Ursprungsgrundlage vorgelegt wird,
- und dass die Ware bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr sämtliche materiellen Voraussetzungen für die Präferenz erfüllt hat.
In diesem Fall können zu viel entrichtete Zölle erstattet oder erlassen werden.
Aufbewahrungspflichten
Auch nach der Einfuhr bestehen Aufbewahrungspflichten.
Ein Importeur, der eine Präferenz beantragt hat, muss die entsprechenden Unterlagen grundsätzlich mindestens drei Jahre aufbewahren. Abhängig vom nationalen Recht kann eine längere Frist gelten.
Ein Exporteur oder Produzent, der ein Statement on Origin erstellt hat, muss dieses sowie die Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs grundsätzlich mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
TEMPLATE OF THE STATEMENT ON ORIGIN
Statement on origin
Free Trade Agreement between the European Union and India
Free Trade Agreement between the European Union and India
1. Unique identification number of the Statement on Origin (1): __________
2. Exporter details
Name:
Reference number (2):
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
Name:
Reference number (2):
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
3. Importer details (optional)
Name:
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
Name:
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
4. Invoice number or any other commercial document (3), and date
5. Description of the Product(s) or Item Number in the Invoice or other commercial document (4)
6. HS Tariff Classification (5)
7. Origin criterion (6)
8. Application of Article 2(2) (7)
9. Declaration of the exporter (8)
The exporter of the products covered by this document declares that these products are of ...……… (9) origin
The exporter of the products covered by this document declares that these products are of ...……… (9) origin
10. Place and Date
Praxis-Tool zum EU-Indien-Freihandelsabkommen
Mit unserem Excel-Tool können Unternehmen anhand von Handelsrichtung, HS-Code und Stichtag den vorgesehenen Präferenzzoll, den Zollabbau sowie einschlägige Ursprungsregeln und Sonderregelungen prüfen.
Bei Bedarf berücksichtigt das Tool zusätzlich Zollkontingente, Preisgrenzen und weitere produktspezifische Voraussetzungen und unterstützt so bei einer ersten Einschätzung möglicher Zollvorteile.
Bei Bedarf berücksichtigt das Tool zusätzlich Zollkontingente, Preisgrenzen und weitere produktspezifische Voraussetzungen und unterstützt so bei einer ersten Einschätzung möglicher Zollvorteile.