Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen EU-Indien

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien schafft einen neuen Rahmen für den bilateralen Warenverkehr. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere der schrittweise Zollabbau, die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung sowie die formellen Anforderungen an den Präferenznachweis.
Hinweis: Die veröffentlichten Texte greifen dem endgültigen Ergebnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Indien nicht vor. Sie werden erst mit der Unterzeichnung abschließend festgelegt. Das Abkommen wird völkerrechtlich erst verbindlich, nachdem beide Vertragsparteien ihre innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen haben. Außerdem sind einzelne Anhänge bislang noch nicht veröffentlicht. Dies gilt insbesondere für den Zollabbauplan sowie für die produktspezifischen Ursprungsregeln, die für die Begründung des präferenziellen Ursprungs maßgeblich sind.

Zollabbau und Zollsenkung

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien sieht vor, dass Zölle auf Ursprungswaren schrittweise reduziert oder vollständig abgeschafft werden. Grundlage hierfür sind die Zollabbaupläne des Abkommens.
Für jede Ware ist dort festgelegt,
  • welcher Ausgangszollsatz gilt,
  • ob der Zoll sofort entfällt,
  • über welchen Zeitraum der Zoll abgebaut wird,
  • oder ob einzelne Waren ganz oder teilweise vom Zollabbau ausgenommen bleiben.
Maßgeblich ist zunächst der noch nicht veröffentlichte Tarifanhang festgelegte Basiszollsatz.

Ursprungskennzeichnung: „Made in the EU“

Wenn Indien bei der Einfuhr eine Ursprungskennzeichnung verlangt, muss für Waren aus der Europäischen Union die Kennzeichnung „Made in the EU“ oder ein entsprechendes sprachliches Äquivalent akzeptiert werden.
Eine Verpflichtung, einen einzelnen Mitgliedstaat anzugeben, besteht in diesem Fall nicht. Die Europäische Union wird für die Zwecke der Ursprungskennzeichnung ausdrücklich als ein einheitliches Gebiet behandelt.

Präferenzieller Warenursprung

Präferenzzölle gelten nur für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder in Indien. Das Abkommen unterscheidet hierfür zwei Grundfälle.

Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren

Eine Ware ist ursprungsberechtigt, wenn sie vollständig in der Europäischen Union oder in Indien gewonnen oder hergestellt wurde.
Hierzu zählen insbesondere:
  • mineralische Erzeugnisse und natürliche Stoffe, die im Gebiet einer Vertragspartei gewonnen werden,
  • dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,
  • dort geborene und aufgezogene lebende Tiere,
  • Erzeugnisse von dort gehaltenen Tieren,
  • Erzeugnisse aus Jagd, Fang, Fischerei und Aquakultur,
  • bestimmte Seefischerei-Erzeugnisse,
  • Abfälle und Schrott,
  • sowie Erzeugnisse, die ausschließlich aus solchen Waren hergestellt werden.

Ursprung trotz Nichtursprungsmaterialien

Ursprung kann auch dann entstehen, wenn bei der Herstellung Materialien ohne Ursprung verwendet wurden. Voraussetzung ist, dass die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt sind.
Diese Regeln werden im Abkommen als PSR bezeichnet. PSR bedeutet, dass eine Ware unter Verwendung von Nichtursprungsmaterialien hergestellt wurde, aber dennoch die maßgeblichen Ursprungsregeln erfüllt.
Je nach Ware kann dies insbesondere voraussetzen:
  • eine Änderung der Zolltarifnummer,
  • die Einhaltung eines maximal zulässigen Anteils an Nichtursprungsmaterialien,
  • das Erreichen einer Mindestwertschöpfung,
  • oder die Durchführung eines bestimmten Herstellungsprozesses.

Bereits erworbener Ursprung

Hat ein Produkt einmal Ursprung erworben, gelten die darin eingesetzten Nichtursprungsmaterialien bei der späteren Weiterverarbeitung nicht mehr als Nichtursprungsmaterialien.

De-minimis- und Toleranzregel

Auch dann, wenn eine Ursprungsregel nicht vollständig erfüllt ist, kann eine Ware unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Ursprung erhalten. Dies ist möglich, wenn der Anteil der verwendeten Nichtursprungsmaterialien bestimmte Toleranzgrenzen nicht überschreitet.
Die zulässigen Grenzen unterscheiden sich je nach Warengruppe:
  • HS-Kapitel 1 – 8 sowie 10 und 13: höchstens 5 % des Gewichts
  • HS-Kapitel 9, 11, 12 und 14 – 24: höchstens 10 % des Gewichts
  • HS-Kapitel 50 – 63: besondere textile Toleranzregeln
  • alle übrigen Waren: höchstens 10 % des Ab-Werk-Preises oder des FOB-Werts
Die Toleranzregel gilt nicht,
  • wenn dadurch ausdrücklich festgelegte Höchstgrenzen überschritten würden,
  • bei Waren, die vollständig gewonnen sein müssen,
  • oder wenn die produktspezifische Ursprungsregel strengere Voraussetzungen vorsieht.

Kumulierung zwischen der EU und Indien

Das Abkommen erlaubt eine bilaterale Kumulierung. Danach kann ein Ursprungserzeugnis der einen Vertragspartei in der anderen Vertragspartei als Vormaterial verwendet und dort weiterhin als ursprungsrelevant berücksichtigt werden.
Ein Ursprungserzeugnis aus der Europäischen Union bleibt damit auch dann Ursprungsmaterial, wenn es in Indien weiterverarbeitet wird, und umgekehrt.
Diese Kumulierung gilt jedoch nicht, wenn die Verarbeitung in der anderen Vertragspartei nicht über bloße Minimalbehandlungen hinausgeht. Nicht ausreichend sind insbesondere einfache Tätigkeiten wie Umpacken, Sortieren, Etikettieren, einfaches Mischen oder reine Lager- und Versandvorgänge.

Präferenzanmeldung durch den Importeur

Damit der Präferenzzoll tatsächlich angewendet wird, muss die Präferenz bei der Einfuhr beantragt werden. Der Importeur hat dabei anzugeben, dass die Ware Ursprung besitzt.
Grundlage des Antrags ist in der Regel ein Statement on Origin.
Im Import in die Europäische Union kann die Präferenz alternativ auch auf Importer’s Knowledge gestützt werden. In diesem Fall beruht der Präferenzanspruch auf Informationen, aus denen sich ergibt, dass die Ware Ursprung hat und die Ursprungsregeln erfüllt.

Verantwortung für die Präferenzanmeldung

Der Importeur ist für die Richtigkeit des Präferenzantrags verantwortlich. Bei einer Beantragung auf Grundlage eines Statement on Origin muss dieses bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
Indien verlangt darüber hinaus eine Erklärung in der Bill of Entry sowie die Eintragung der Einzelheiten des Statement on Origin.

Nachträgliche Gewährung der Präferenz

Wurde die Präferenz bei der Einfuhr nicht beantragt oder zunächst wegen fehlender Authentifizierung nicht gewährt, kann sie nachträglich noch gewährt werden.
Voraussetzung ist,
  • dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr gestellt wird oder innerhalb einer längeren nach nationalem Recht vorgesehenen Frist,
  • dass die Ursprungsgrundlage vorgelegt wird,
  • und dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Einfuhr alle materiellen Voraussetzungen erfüllt hat.

Statement on Origin

Das Statement on Origin wird vom Exporteur oder vom Produzenten erstellt und ist der zentrale Präferenznachweis des Abkommens.
Es muss auf Informationen beruhen, die den Ursprung der Ware belegen. Wird die Erklärung durch einen Exporteur erstellt, der nicht selbst Produzent ist, muss sie auf entsprechenden Ursprungsinformationen beruhen.
Das Statement on Origin muss zusammen mit einer Rechnung oder einem anderen Handelsdokument vorliegen, das die Ware hinreichend beschreibt. Es muss dem im Abkommen vorgesehenen Muster entsprechen.

Form und Gültigkeit

Das Statement on Origin ist in englischer Sprache zu erstellen. Die Erklärung in der entsprechenden Box kann in einer oder mehreren Sprachfassungen erfolgen, mindestens eine davon muss jedoch Englisch sein.
Das Statement on Origin ist zwölf Monate gültig. Es kann für eine einzelne Sendung mit einer oder mehreren Waren gelten. Bei bestimmten unmontierten oder demontierten Waren in Teillieferungen kann ein einziges Statement verwendet werden.
TEMPLATE OF THE STATEMENT ON ORIGIN
Statement on origin
Free Trade Agreement between the European Union and India
1. Unique identification number of the Statement on Origin (1): __________
2. Exporter details
Name:
Reference number (2):
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
3. Importer details (optional)
Name:
Address:
Telephone Number (optional):
E-mail Address (optional):
4. Invoice number or any other commercial document (3), and date
5. Description of the Product(s) or Item Number in the Invoice or other commercial document (4)
6. HS Tariff Classification (5)
7. Origin criterion (6)
8. Application of Article 2(2) (7)
9. Declaration of the exporter (8)
The exporter of the products covered by this document declares that these products are of ...……… (9) origin
10. Place and Date