VISA

Visabestimmungen für Geschäftsreisen in die USA

Bitte beachten Sie die aktuellen COVID-19 Informationen zur Einreise unter
https://de.usembassy.gov/de/covid-19-information/
Nach amerikanischen Visabestimmungen besteht für deutsche Staatsbürger keine Visumspflicht, wenn sie in die USA für Geschäfts- oder Urlaubszwecke einreisen und sich nicht länger als 90 Tage aufhalten wollen. Eine elektronische Einreisegenehmigung (ESTA) genügt. Bei Aufenthalten, die länger als 90 Tage dauern, muss ein Visum beantragt werden. Die elektronische Reisegenehmigung entfällt dann für Visainhaber.
Geschäftsreisende, die vorhaben mehr als 90 Tage in die USA einzureisen und dort eine bezahlte oder unbezahlte Beschäftigung aufnehmen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Das Visum wird durch eine US-Botschaft oder ein US-Konsulat ausgestellt. Das Visum ist genau genommen eine ausgestellte Erlaubnis zur Stellung eines Einreiseantrages. Es garantiert noch nicht die Einreise. Der Einwanderungsbeamte stellt fest, ob der Visainhaber zum Einlass in die USA berechtigt ist und erteilt die Aufenthaltsgenehmigung (I-94) bei der Einreise! Am häufigsten nutzen deutsche Geschäftsreisende das Visa Waiver Programm und das B-1 Visum, um in die Vereinigten Staaten einzureisen.

Visa Waiver Programm

Das Visa Waiver Programm wird landläufig auch als Touristen-Visum bezeichnet und ermöglicht den Aufenthalt in den USA bis zu 90 Tagen. Genaugenommen handelt es sich aber beim Visa Waiver Programm (übersetzt: Visa-Erlassungs-Programm) nicht um ein Visum, sondern das Programm ermöglicht Staatsbürgern aus 28 Ländern (darunter auch Deutschland), bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten ohne ein offizielles Visum einzureisen. Die elektronische Reisegenehmigung (ESTA) muss vorliegen.
Teilnehmerländer am VWP-Programm:
Andorra
Australien
Belgien
Brunei
Dänemark
Deutschland
Estland*
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Irland
Island
Italien
Japan
Lettland*
Liechtenstein
Litauen*
Luxemburg
Malta*
Monaco
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Republik Korea*
San Marino
Schweden
Schweiz
Slowenien
Singapur
Spanien
Ungarn*
Slowakische Republik*
Tschechische Republik*
* Staatsbürger von den markierten Ländern, die mit dem VWP reisen möchten, benötigen einen E-Pass.
Allerdings sind an die Gewährung des Visa Waiver Programms mehrere Bedingungen geknüpft:
  • ESTA (elektronische Reisegenehmigung, kostenpflichtig) muss bei Reiseantritt vorliegen.
  • Es gilt für eine Dauer von maximal 90 Tagen.
  • Der Einreisende muss einen biometrischen Pass besitzen.
  • Es muss ein gültiges Rückflugticket existieren.
  • Der Aufenthalt kann geschäftlich oder privat sein.
  • Es darf keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden, da sonst das Recht auf spätere Einreisen verwirkt wird.

B-1 Visum für befristete Geschäftsbesuche (Temporary Visitor for Business)

Das bereits angesprochene B1-Visum kann für längere Geschäftsbesuche beantragt werden. Im Gegensatz zum Visa Waiver Programm muss man hierbei persönlich bei der US-Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat vorstellig werden, um das Visum zu erhalten. 
Die wichtigsten Merkmale des B-1 Visums:
  • Für Besuche geschäftlicher Natur, die länger als drei, jedoch maximal sechs Monate dauern.
  • Der Antragssteller muss glaubwürdig versichern, dass er nach Deutschland zurückkehren will.
  • Genau wie beim Visa Waiver Programm darf keine entgeltliche Tätigkeit für ein in den USA ansässiges Unternehmen ausgeübt werden.
Oftmals sind Geschäfts- und Tourismusreisen in die USA miteinander verbunden und aus diesem Grund wird ein kombiniertes B-1/B-2 Visum erteilt.

Beispiele erlaubter Tätigkeiten mit Visa Waiver Programm und B-1 Visum

  • Vertragsverhandlungen
  • Beratung mit Geschäftspartnern
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Teilnahme an Geschäftstagungen/Messen
  • Unabhängige Forschungen
  • Suche nach neuen Büroräumen in den USA
  • Teilnahme an Board Meetings in den USA
Weitere wichtige Anwendungsfälle: Montage und Servicearbeiten
  • Montage/Bedienung/Reparatur von Maschinen oder Industrieanlagen, die nicht in den USA gekauft wurden
  • Ausbildung von US-Personal
Mitarbeiter, die in die USA mit dem Visa Waiver oder den B-1 Visum einreisen, sollten auf keinen Fall Einkommen aus US-amerikanischen Quellen beziehen, sondern ausschließlich auf Weisung und Rechnung des deutschen Arbeitgebers agieren.
Fallbeispiel:
Ein deutsches Unternehmen hat ein Tochterunternehmen in den USA gegründet. Maschinen und Anlagen wurden in Deutschland gekauft und in den USA aufgestellt. Somit darf ein deutscher Mitarbeiter in die USA mit dem Visa Waiver Programm einreisen, um die Montage der Industrieanlage zu übernehmen, da es sich um eine deutsche Maschine handelt. Der Monteur darf aber auf keinen Fall direkt vom amerikanischen Tochterunternehmen entlohnt werden, da dies Einkommen aus US-amerikanischen Quellen wäre, sondern sollte nur vom deutschen Arbeitgeber ein Entgelt erhalten.
Wichtiger Tipp für die Praxis
Um unnötige Schwierigkeiten bei Kontrollen der Einwanderungsbehörden zu vermeiden, empfiehlt es sich für deutsche Geschäftsreisende, ein Begleitschreiben des eigenen Unternehmens in englischer Sprache mit sich zu führen. Darin sollten der Zweck der Reise sowie Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass der Mitarbeiter kein Einkommen aus US-amerikanischen Quellen beziehen wird, vermerkt sein.
Wenn man einreist, um eine Montage- /Reparatur- oder Servicetätigkeit auszuüben, sollte man möglichst Unterlagen mit sich führen, die diese Tatsache belegen. Dies kann zum Beispiel der Kaufvertrag der Maschine oder Anlage oder das Einladungsschreiben des amerikanischen Kunden sein.

E-1/E-2 Vertragsvisum für Händler und Investoren (Treaty Trader und Treaty Investor Visa)

Das E-1/E-2 Visum kann von Händlern und Investoren beantragt werden, die vorhaben, in einem wesentlichen Ausmaß in den USA zu investieren.
  • Das Visum wird auf fünf Jahre erteilt und kann unter gleichen Umständen mehrmals um weitere fünf Jahre verlängert werden.
  • Das E-1 Visum eröffnet Händlern und Kapitalanlegern, die sich in den USA in einem bestimmten Umfang engagieren wollen, eine Arbeitsgenehmigung für einen wesentlichen Handel ( > 200 000 USD ).
  • Dabei muss ein regelmäßiger Handel substantieller Natur mit Gütern, Waren oder Dienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten (mind. 50 %) nachgewiesen werden.
  • Das E-2 Visum gilt analog zu E-1 für Investoren, die eine nicht unerhebliche Investition in ein aktives US-Unternehmen tätigen wollen ( > 100 000 USD ).
  • Umfangreiche Auflagen müssen beachtet und erfüllt werden.
  • Der Visumsnehmer muss eine leitende Stelle oder eine die Spezialkenntnisse erfordert, innehaben.
  • Das Visum kann auch in eine Green Card umgewandelt werden.

L-1 Visum für innerbetriebliche Versetzungen (Intracompany Transferees)

Das L-1 Visum kommt bei Mitarbeiterentsendungen in Betracht.
  • Dieses Visum muss für Mitarbeiter beantragt werden, die von ihrem Unternehmen in eine Tochtergesellschaft (mind. 50% Eigentumsidentität) in den USA entsendet werden.
  • Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter während eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens ein Jahr in leitender Position bei dem entsendenden Unternehmen beschäftigt ist.
  • In den USA wartet eine leitende Management- oder Geschäftsleitungsposition. Oder: Der Mitarbeiter verfügt über sonstiges Fachwissen.
  • Das Visum wird in der Regel auf drei Jahre ausgestellt und kann zweimal um weitere zwei Jahre verlängert werden. Dagegen kann das Visum für Spezialkräfte nur einmal verlängert werden.
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, im Anschluss an das Visum eine Green Card zu beantragen.
  • Wichtig für Familienangehörige: Begleitende Familienangehörige können für die Dauer des Aufenthaltes ein so genanntes L-2 Visum beantragen (gilt nur für verheiratete Partner und Kinder unter 21 Jahren).
Für eine ausführliche Auskunft sollte man sich an die Botschaft oder das Konsulat wenden, da nur diese Institutionen verbindliche Angaben machen können. In der Regel sollte man sich frühzeitig um das Visum kümmern, da sich die Ausstellung bis zu acht Wochen hinziehen kann.

J-1 Visum für Praktika

Für ein Praktikum in den USA ist in der Regel ein sogenanntes J-1 Austauschvisum erforderlich. Ein J-1 Visum für Praktika kann von Studenten, Absolventen und jungen Berufstätigen in Anspruch genommen werden. Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer in New York (GACC) ist ein offizieller J-1 Visumssponsor und hilft bei der Beschaffung eines J-1 Visums.
Ein J-1 Austauschvisum (J-1 Exchange Visitor Visa) für ein Praktikum in den USA kann beim US Konsulat nur unter Vorlage eines DS-2019 Berechtigungszertifikats beantragt werden. Die German American Chamber of Commerce (GACC) New York ist als gemeinnützige Organisation offiziell durch das US Department of State (DOS) autorisiert, ein DS-2019 Visumszertifikat auszustellen. Mit der Ausstellung des DS-2019 Visumszertifikats fungiert die GACC während des gesamten USA-Aufenthalts der Teilnehmer als deren Schirmherr.
Die Vergabe des DS-2019 Zertifikats und damit die Teilnahme am J-1 Visumsprogramm der GACC ist an verschiedene Auflagen des DOS und interne Durchführungsbestimmungen geknüpft.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Auslandshandelskammer GACC.
Das J-1 Austauschvisum ist KEIN Arbeitsvisum und nicht für einen dauerhaften Aufenthalt in den USA ausgelegt. Das J-1 Visum dient der praktischen beruflichen Aus- und Weiterbildung und wird nur für zeitlich begrenzte Aufenthalte (maximal 12 bzw. 18 Monate) gewährt.

Neuer Visa-Informationsdienst

Seit Mitte Dezember 2013 hat die Amerikanische Botschaft ein neues und für Antragsteller einfacheres, schnelleres und preisgünstigeres Verfahren für die Bearbeitung von Nicht-Einwanderungsvisa eingeführt:
Neuer Visa-Informationsdienst - Neue Webseite und Telefonnummer
CGI Stanley wurde von der US-Botschaft und den US-Generalkonsulaten authorisiert, Visainformationen und Visaantragsdienste anzubieten.
Die aktualisierten Informationen zur Beantragung eines US-Visums in Deutschland finden Sie im Internet unter
Visa-Informationsdienst: http://ustraveldocs.com/de/

Telefon: (
032) 22 10 93 243 (Kosten des Anrufs entsprechend Ihres Anbieters. Es entstehen keine zusätzlichen Gebühren)