Nachweis über Tätigkeiten im Herkunftsland

Information EU-Bescheinigung

Wenn Sie als Unternehmer*in in einem EU-Land eine vorübergehende Dienstleistung erbringen oder sich selbstständig machen möchten, wird unter Umständen eine Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung bzw. über ausgeübte Tätigkeiten im Herkunftsland (EU-Bescheinigung) verlangt.
Jeder rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassene Angehörige der Europäischen Union darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsmitgliedstaats zeitweilig und gelegentlich in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne die Anerkennung seiner Qualifikationen beantragen zu müssen.
In der Regel muss der Dienstleister eine Bescheinigung über die rechtmäßige Ausübung seines Berufes im Heimatland vorweisen. Ist der ausgeübte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert oder wird eine Niederlassung im Mitgliedstaat gegründet, kann auch eine Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten gefordert werden.

Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung fordern, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer Koblenz erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung und benötigen hierfür von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate. Sie erhalten den Auszug beim Gewerbeamt Ihres Bezirks

Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist. Das trifft für Deutschland auf die überwiegende Zahl von Berufen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Industrie zu.
Falls von Ihnen ein solcher Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Falls ein Nachweis von einer juristischen Person (Unternehmen) verlangt wird, muss der Unternehmensleiter oder die mit der Verwaltung oder Führung des Unternehmens beauftragte Person den erforderlichen Befähigungsnachweis mittels einer EU-Bescheinigung erbringen.
Diese Bescheinigung wird von einigen EU-Ländern bei vorübergehenden Dienstleistungen gefordert, insbesondere von Luxemburg.

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