Import

EU erleichtert Einfuhren aus Armenien

Die Europäische Union gewährt Armenien vorübergehende Handelspräferenzen. Mit den Maßnahmen sollen armenische Exporteure angesichts der von Russland verhängten Handelsbeschränkungen unterstützt und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Armenien gestärkt werden.
Knapp 80 Prozent der armenischen Exporte in die EU werden vorübergehend liberalisiert. Dazu zählen nahezu alle Ausfuhren von frischem Obst, Gemüse und Blumen sowie mehr als 91 Prozent der Ausfuhren von Getränken und Spirituosen. Je nach Ware erfolgt die Einfuhr entweder vollständig zollfrei oder im Rahmen festgelegter Zollkontingente.
Die Zollpräferenzen gelten ausschließlich für Waren, die die vorgeschriebenen Ursprungsregeln erfüllen. Als Präferenznachweis sind eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgesehen. Für bestimmte Ursprungserklärungen können dem Ermächtigten Ausführer (EA) auch in Armenien registrierte Ausführer (REX) berechtigt sein. In diesem Fall ist die REX-Nummer des armenischen Ausführers in der Einfuhrzollanmeldung in ATLAS anzugeben.
Die Regelung basiert auf der Verordnung (EU) 2026/2269 vom 7. Oktober 2026. Sie ist am 10. Oktober 2026 in Kraft getreten und gilt bis zum 11. Oktober 2028. Unternehmen sollten vor der Einfuhr prüfen, ob ihre Waren unter die Präferenzregelung fallen und welche Ursprungs- und Nachweisanforderungen zu erfüllen sind.