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Marken

Nach dem Markengesetz (MarkenG) werden geschützt:

            1. Marken
            2. Geschäftliche Bezeichnungen
            3. Geographische Herkunftsangaben

Überblick zu Marken nach Markengesetz

Grundsätzlich entsteht ein Markenschutz nach dem Markengesetz durch:
  1. die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register (nach §4 MarkenG)
  2. die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (nach §5 MarkenG)
  3. die im Sinne des Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke (Schutz nach §4 MarkenG)
  4. die Eintragung eines Zeichens als Kollektivmarke (nach §97 MarkenG)
  5. Antrag auf Eintragung von Geographischen Herkunftsangaben (§130 MarkenG)
Im Folgenden soll auf den Pkt. 1 "Eintragung eines Zeichens als Marke" eingegangen werden.

1. Was ist eine Marke?

Unter einer Marke ist nach § 3 Markengesetz ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen zu verstehen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens.
Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:
  • Wortmarke (z. B. "Siemens")
  • Bildmarke (z. B. die springende Raubkatze von "Puma")
  • Wort-Bild-Marke (z. B. das "Bayer-Kreuz")
  • Dreidimensionale Formen (z. B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
  • Hörmarken (z. B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
  • Farben, Farbkombinationen
  • Zahlen
  • Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise:
  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (z. B. anstößige Kennzeichnungen)

2. Umfang der Schutzwirkung

Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach dem Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47 MarkenG). Sie kann jedoch um jeweils zehn weitere Jahre gegen Zahlung entsprechender Gebühren verlängert werden.

3. Recherche

Vor der Markeneintragung sind vom Anmelder einige Punkte zu beachten, damit im Anschluss zum einen der Markenschutz überhaupt gewährt wird und zum anderen im Falle der Eintragung optimaler Markenschutz besteht. Häufig werden diese Tatsache bei der Anmeldung neuer Marken aus Unwissenheit unterschätzt. Entsprechend groß ist dann die Überraschung, wenn es zu Widersprüchen von Markeninhabern bereits bestehender und damit prioritätsälterer Marken kommt. Die Wahrscheinlichkeit von Übereinstimmungen von Silben oder ganzer Wortbestandteile ist relativ wahrscheinlich. Im markenrechtlichen Sinne spricht man in diesem Fall dann von Marken-Kollisionen, die weitreichende Konsequenzen haben können.
Deshalb gehört es zum modernen Markenmanagement, den Markenauftritt frühzeitig zu planen und zu steuern. Störungen oder Verzögerungen können den Erfolg einer neuen Marke entscheidend beeinflussen und darüber hinaus in Falle von Verletzungen bestehender Markenrechte zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen.
Vor Markenanmeldung sollten unbedingt folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist die angedachte Marke noch frei?
  • Ist die Erlangung des Markenschutzes für die neue Marke realistisch?
  • Werden Schutzrechte Dritter durch die neue Marke verletzt?
  • Können gegebenenfalls Angriffe auf die neue Marke sicher abgewehrt werden?
  • Wer sind die möglichen Gegner, mit denen sich die neue Marke und deren Vertreter bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten auseinandersetzen muss?
Die Markenämter, allen voran das Deutsche Patent- und Markenamt und das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), prüfen solche Fragen nicht. Es obliegt dem Markenanmelder selbst, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Marke keine Rechte anderer Marken verletzt. Deshalb werden vor einer Anmeldung professionelle Markenrecherchen durch Patent- oder Markenanwälte und durch Rechercheunternehmen empfohlen.

4. Verfahren der Anmeldung

Die eingereichte Markenanmeldung durchläuft im Deutschen Patent- und Markenamt zwei verschiedene Verfahrensabschnitte:
Das Eintragungsverfahren: Hier wird geprüft, ob die Anmeldung den Anmeldeerfordernissen entspricht und der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Anschließend erfolgt die Eintragung der Marke in das Register.
Das Widerspruchsverfahren: Nach Eintragung und Veröffentlichung einer Marke kann von dem Inhaber einer älteren Marke Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Marke wieder gelöscht.
Achtung: Dritte können gegen Ihre Marke nicht nur Widerspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erheben oder einen Löschungsantrag stellen sondern gegen Ihre Marke kann darüber hinaus auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Abmahnungen oder mit Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden.

5. Kosten

Waren und Dienstleistungen werden in Klassen eingeteilt; abhängig von den angemeldeten Klassen ergeben sich folgende Gebühren:
Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke
Anmeldegebühr bis drei Klassen
300 Euro
Für jede Klasse ab der vierten Klasse
100 Euro
Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich
der Klassengebühr bis zur dritten Klasse
900 Euro
Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für
jede Klasse ab der vierte Klasse
150 Euro
Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Die Marke wird aber gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nichtt nach jeweils 10 Jahren bezahlt wird.
Die Verlängerungsgebühr für Marken wurde zum 1. Januar 2005 von 600 Euro auf 750 Euro angehoben. Die bei der Verlängerung ggf. fällig werdenden Klassengebühren in Höhe von 260 Euro bleiben unverändert.
Erläuterungen zu:
A. Wortmarke - zulässige Zeichen in einer Wortmarke
Welche Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen werden bei einer Markenanmeldung als Wortmarke anerkannt?
Die für Wortmarken zulässigen Zeichen sind vom Deutschen Patent- und Markenamt in einer umfangreichen Liste zusammengestellt worden. Nur wenn eine Marke, die als reine Wortmarke angemeldet werden soll, diese Zeichen enthält, wird sie vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke anerkannt.
Enthält diese Marke jedoch Zeichen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, wird sie als Wort-Bildmarke oder Bildmarke behandelt. So werden viele nicht lateinische Schriftzeichen, wie zum Beispiel kyrillische, arabische oder asiatische Zeichen, als Bildmarke erfasst. Weitere Informationen - auch zum Unterschied zwischen Wortmarken und Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken - finden Sie hier.
B. Kollektivmarke
Neben den „geschützte Marken und sonstigen Kennzeichen“ (§1 MarkenG) können im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes nach § 97 Absatz 1 MarkenG auch Kollektivmarken eingetragen werden,.
Bei einer Kollektivmarke kann es sich um eine beliebige Marke handeln (z. B. Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke usw.), sofern sie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Verband gehört und sie zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen der Mitglieder dieses Verbands von denen anderer Unternehmen verwendet wird.

Nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts können Kollektivmarken für ihre Mitglieder anmelden.
Schutz erlangen nur die Waren und Dienstleitungen, die von allen Mitgliedern angeboten werden.
Eintragbar sind als Kollektivmarken mit geografischen Herkunftsbezeichnungen - wie etwa Schwarzwälder Schinken, Bayerisches Bier oder Südtioler Speck -sind  nach § 99 MarkenG nur geographische Herkunftsbezeichnungen (abweichend vom §8 Abs.2 Nr 2  MarkenG)
Kollektivmarken können zusammen mit der Individualmarke (Marke nach § 1MarkenG) des Erzeugers einer bestimmten Ware verwendet werden. Damit können Unternehmen ihre eigenen Waren von denen ihrer Wettbewerber differenzieren, während ihnen gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in Waren oder Dienstleistungen zugutekommt, die unter der Kollektivmarke angeboten werden.
Der Anmelder einer Kollektivmarke wird aufgefordert gemäß § 102 MarkenG eine Satzung vorzulegen, die deren Benutzung regelt. Anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
  1. Namen und Sitz des Verbandes,
  2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
  5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
  6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.
Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
Stand: August 2020