Innovation, Technologie und Technik

Allgemeines

Was bedeutet geistiges Eigentum?

International gebräuchlich sind in diesem Zusammenhang die Begriffe „Intellectual Property“ (IP; Englisch „Geistiges Eigentum“) sowie „Intellectual Property Rights“ (IPR; Englisch „Geistige Eigentumsrechte“) für die entsprechenden Schutzrechte.
Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung bezeichnet.
Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt. Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.

Was bedeutet geistige Eigentumsrechte?

Geistige Eigentumsrechte erlauben es dem Erfinder, seine Innovation für eine begrenzte Zeit exklusiv zu vermarkten und stellen damit ein wichtiges Anreizinstrument zur Förderung des technischen Fortschritts dar. Der Nachteil besteht darin, dass sie dadurch die gesellschaftlich ebenfalls erwünschte möglichst schnelle Verbreitung von Wissen behindern. Das TRIPS-Abkommen führt zu einer internationalen Rechtsangleichung im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes auf relativ hohem Niveau und zu einer deutlichen Verschärfung des Schutzes in den meisten Entwicklungsländern.

Welche Eigentumsrechte gibt es?

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte kann man  unter dem Begriff „geistige Eigentumsrechte“ zusammenfassen.
1. Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte (§§ 70 ff. UrhG)
Urheberrecht
  • Recht des ausübenden Künstlers
  • Recht des Herstellers eines Tonträgers
  • Recht des Sendeunternehmers
  • Recht des Lichtbildners
  • Recht des Verfassers sichtender wissenschaftlicher Ausgaben
  • Recht des Datenbankherstellers
2. Gewerbliche Schutzrechte
a. Technische gewerbliche Schutzrechte
  • Patente
  • Ergänzende Schutzzertifikate ( Verlängerte Schutzdauer bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln)
  • Gebrauchsmuster
  • Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen)
  • Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien
b. Nichttechnische gewerbliche Schutzrechte
  • Marken (ehemals Warenzeichen)
  • Geografische Herkunftsangaben
  • Design (Designs und Modelle)
  • Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)
3.Geschäftsgeheimnisse
4. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Gewerbliche Nutzung

Um Immaterialgüterrechte kommerziell zu verwerten, können daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeräumt werden (Lizenz). Der Lizenzgeber kann ein Exklusivrecht verleihen oder mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen wie bei bestimmten Lizenzen von Creative Commons, bei denen auf das Urheberrecht weitgehend verzichtet wird. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen.
Stand: August 2020