Alkoholausschank

Was Sie für die Konzession benötigen

Die Anzeige zur Führung einer Gaststätte und die Beantragung der Erlaubnis (Konzession) erfolgen beim Ordnungsamt bzw. Gewerbeamt. Die Beantragung einer Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Um eine Konzession zu erhalten, müssen persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Die persönliche Zuverlässigkeit wird nachgewiesen durch:
  1. polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt)
  2. Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Einwohnermeldeamt) 
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Finanzamt) 
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Die fachliche Eignung wird nachgewiesen durch:
  1. Gesundheitszeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (Altregelung) (Gesundheitsamt)
  2. oder die sog. Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG), darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein 
  3. fachbezogene Ausbildungsabschlüsse 
  4. oder den Unterrichtungsnachweis einer IHK nach § 4 Gaststättengesetz (Gaststättenunterrichtung) (Industrie- und Handelskammer)
  5. Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) (IHK Koblenz sowie diverse Anbieter)
Die objektbezogenen Voraussetzungen werden nachgewiesen durch:
  1. Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag  
  2. Nachweis, dass die Betriebsräume für die beabsichtigte Tätigkeit entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften geeignet sind (ggf. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume).

Unter welchen Umständen benötigen Sie keine Konzession (Erlaubnis)? Die Ausnahmetatbestände ergeben sich aus § 2. Eine Gaststättenerlaubnis benötigt demnach nicht, wer 
  1. alkoholfreie Getränke, 
  2. unentgeltliche Kostproben 
  3. zubereitete Speisen oder 
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Wer eine Gaststätte betreiben und Alkohol ausschenken will, benötigt eine Erlaubnis.
Voraussetzung hierfür ist u. a. die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren bei der IHK über die entsprechenden lebensmittelrechtlichen und hygienischen Vorschriften nach § 4 Gaststättengesetz. Die IHK erteilt Auskunft, bei welcher Vorbildung oder Berufsqualifikation man vom Unterrichtungsverfahren befreit werden kann.