§ 43 IfSG

Infektionsschutzgesetz § 43 (IfSG)

Die Belehrung und Krankheitsvorbeugung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Das IfSG ist seit 1. Januar 2001 in Kraft und hat das bisher geltende Bundesseuchengesetz abgelöst. Das Gesetz regelt die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen.
Personen, die sich mit der Zubereitung von Speisen und Getränken beschäftigen, mit den dort verwendeten Bedarfsgegenständen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, müssen dementsprechend belehrt werden. Diese Pflicht besteht unabhängig von der konkreten Tätigkeit. So müssen auch Personen, die mit Spül- und Reinigungsarbeiten in der Küche von Gaststätten oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sind, belehrt werden. Das gilt auch für Aushilfskräfte und mithelfende Familienangehörige. Und dies vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit. Belehrt werden muss neben den Angestellten auch der Gastwirt, der selbst mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommt bzw. in der Küchen tätig wird.
Die Erstbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Die Belehrung muss mündlich und schriftlich erfolgen und über die Krankheiten, ihr Auftreten und ihre Symptome informieren, sodass der Belehrte in der Lage ist, etwaige Infektionen zu erkennen bzw. Verdacht zu schöpfen. Die Erstbelehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit im Lebensmittelunternehmen absolviert werden.
Nach der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt sind Arbeitnehmer alle zwei Jahre gemäß § 43 Abs. 4 IfSG in der einer Folgeschulung zu unterrichten. Diese Auffrischung erfolgt nicht mehr beim Gesundheitsamt, sondern wird betriebsintern vom Betriebsleiter durchgeführt. Die Dokumente über die durchgeführte Erstbelehrung erhalten nur dann Gültigkeit, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Schulung eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt wird. Der Erstbelehrungsnachweis gilt lebenslang. Bei der Aufnahme einer  neuen Tätigkeit reicht dann die Wiederholungsbelehrung am Arbeitsplatz aus. Die Teilnahme der Beschäftigten muss dokumentiert werden.
Personen, die eine Erstuntersuchung durch das Gesundheitsamt haben durchführen lassen (damaliges Gesundheitszeugnis), sind von der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt freigestellt. Sie müssen jedoch an den regelmäßigen Folgeschulungen teilnehmen.
Die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)* beinhaltet die Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln.
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder
    Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen,
     andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
oder
in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1. IfSG durch ihr Gesundheitsamt.
Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
In den v. g. Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten und Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine Vielzahl von Menschen betroffen sein. Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
(* Auszug aus dem Vorschlag des Robert-Koch-Institutes)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt festgestellt hat:
  • akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger,
  • Typhus oder Paratyphus,
  • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung),
  • Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können.
Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben:
  • Salmonellen
  • Shigellen
  • enterohämorrhagische Escherichia-coli-Bakterien
  • Choleravibrioren.
Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
(Quelle: Texte auszugsweise übernommen aus "Was der Gastwirt wissen muss", DIHK-Verlag)

Eine aktuelle Übersicht der allgemeinen Erreichbarkeit der Gesundheitsämter können Sie hier einsehen. Bitte erfragen Sie bei dem für sie zuständigen Gesundheitsamt die Termine für eine Erstbelehrung nach § 43  Infektionsschutzgesetz (IfSG).