Die neue Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

FAQ zur allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR)

Die General Product Safety Regulation (GPSR) tritt am 13.12.2024 in Kraft. Damit löst die neue EU-Produktsicherheitsverordnung die bisherige EU-Richtlinie 2001/95/EG ab. Ziel ist die Sicherung des Verbraucherschutzes unter Ausweitung des bisherigen Rechtsrahmens für die Produktsicherheit. Doch welche Produkte fallen unter die Verordnung? Was sind die Pflichten von Hersteller, Einführer und Händler? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Fragen und Antworten

1. Geltungsbereich – welche Produkte sind betroffen?

Verbraucherprodukte (Art. 1 Abs. 2 GPSR), die vernünftigerweise vorhersehbar von diesen genutzt werden könnten, selbst wenn diese nicht für Verbraucher bestimmt sind. Es wird dabei keine Unterscheidung zwischen neuen, gebrauchten, wieder aufgearbeiteten oder reparierten Produkte gemacht (Art. 2 Abs. 3 GPSR). Nach der Legaldefinition ist ein Produkt ein Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird (Art. 3 Nr. 1 GPSR).
Die GPSR schließt eine Reihe von Produkten explizit aus: z.B. Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten (Art. 2 Abs.2 GPSR).
Manche Produkte unterliegen spezifischen Bestimmungen zur Produktsicherheit, so auch bei der CE-Kennzeichnung. Die GPSR ergänzt diese Vorschriften um weitere Aspekte, wenn die speziellen Bestimmungen keine Regelungen aufweisen. Dies könnten Sicherheitsanforderungen oder die Risikoeinschätzung betreffen. Daraus ist zu schließen, dass Produkte, die bereits CE-kennzeichnungspflichtig sind, von der GPSR nur betroffen sind, falls die CE-Richtlinien relevante Sicherheitsaspekte der Produkte nicht abdecken.
Ja, die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte. Die Verordnung schließt Produkte aus, die funktionsuntüchtig oder beschädigt sind und eindeutig als solche gekennzeichnet worden sind (Art. 2 Abs. 3 GPSR).
Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin verkauft werden:
  • Das Produkt muss den bisherigen Kriterien der Produktsicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz erfüllen;
  • Das Bereitstellen oder das Inverkehrbringen erfolgte bereits vor dem 13.12.2024. Das heißt, dass das Produkt bereits zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit im Unionsmarkt eingeführt werden muss.
Änderungen an den bestehenden Produkten müssen sodann nicht vorgenommen werden. Die EU-Mitgliedsstaaten sind ausdrücklich angehalten, den Markt nicht zu behindern, sodass bisher in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin vertrieben werden dürfen, auch wenn diese noch nicht den Anforderungen der GPSR entsprechen. Mit anderen Worten gilt für diese Produkte bei Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen die GPSR nicht.

2. Wann gelten Sie als Hersteller?

Die bisherige Begriffsdefinition aus der von der GPSR abgelösten Richtlinie und somit dem nationalen Produktsicherheitsgesetz wurde übernommen und im GPSR weiter ausgeweitet: Personen, die Produkte herstellen, herstellen lassen, Produkte entwerfen und im eigenen Namen oder Marke vermarkten gelten als Hersteller (Art. 3 Nr. 8 GPSR).
Ja, siehe Frage zuvor. Für White-Label-Produkte gelten die bisherigen Regelungen aus dem Produktsicherheitsgesetz fort: Derjenige, der seinen Namen oder Marke geschäftsmäßig an einem Produkt anbringt, gilt als Hersteller. Für sogenannte Whitelabel-Produkte ist also nicht der eigentliche Hersteller verantwortlich, sondern die Person, die die Produkte vom Hersteller kauft, ihr Label anbringt und weiter vermarktet.
Sie werden nur durch eine wesentliche physische oder digitale Änderung eines Produkts, die sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, zum Hersteller. Dies geschieht, wenn sich durch die Änderung ein neues Sicherheitsrisiko ergibt oder sich das Risikoniveau erhöht (Art. 13 Nr. 2 GPSR).

3. Was sind die Pflichten der Hersteller?

Die genauen Pflichten der Hersteller werden explizit in der GPSR aufgelistet (Art. 9 GPSR). Darunter fällt Folgendes:
  • Gewährleistung des allgemeinen Sicherheitsgebotes
  • Erstellung einer internen Risikoanalyse
  • Erstellung technischer Unterlagen
  • Klare Kennzeichnung der Produkte zur Identifikation (Typen-, Chargen-, Seriennummern) sowie Herstellerangaben (Name, Handelsmarke, Anschrift, E-Mail-Adresse)
  • Erstellung von Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen
  • Bereithaltung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationskanals für Hinweise und Beschwerden, Informationen über Unfälle und Sicherheitsproblemen
Gemäß Art. 9 Abs. 2 GPSR gehört es zu den Herstellerpflichten eine technische Dokumentation sicherzustellen. Sie dienen als Nachweis für die Sicherheit der Produkte. Bekanntlich beruht eine solche Dokumentation auf der internen Risikoanalyse. Der Umfang hängt vom jeweiligen Produkt und den einhergehenden Risiken ab. Als Mindestmaß gilt die allgemeine Beschreibung des Produktes. Darüber hinaus können die Risiken beschrieben werden sowie die technischen Mittel zur Minderung oder Beseitigung dieser Risiken. Dies kann ebenfalls durch erstellte Berichte von Testergebnissen abgebildet werden. Sollten weitere sicherheitsrelevante Vorschriften und Normen für das Produkt erforderlich sein, sind diese ebenso mit aufzuführen.Für weitere Informationen empfiehlt sich der Aufruf der Homepage der Europäischen Kommission:
  • zur technischen Dokumentation (EU: Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung),
  • zu allgemeinen Produktanforderungen (EU: Produktanforderungen feststellen)
Die Pflicht zur Herstellerkennzeichnung ist bereits aus den bereits bestehenden Produktsicherheitsvorschriften bekannt. Die GPSR führt hierbei folgendes aus:
  • Identifikationskennzeichnung: Typen-, Chargen- oder Seriennummer als klar erkennbares Element zur Identifizierung (Art. 9 Abs. 5 GPSR).
  • Herstellerangaben: Herstellername/Handelsname/eingetragene Handelsmarke, Postanschrift, E-Mail-Adresse (Art. 9 Abs. 6 GPSR). Alternativ kann hierbei auch die Bezeichnung einer zentralen Anlaufstelle, an der der Hersteller auch tatsächlich kontaktiert werden kann, angegeben werden.
Falls diese Angaben nicht direkt auf dem Produkt angebracht werden können, genügt diese Informationen auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage. Es ist zu empfehlen, die eigene Postanschrift und E-Mail-Adresse direkt auch als zentrale Anlaufstelle für mögliche Beschwerden zu nutzen, da sonst jeweils zwei Anschriften und E-Mail-Adressen am Produkt angebracht werden müssen.

4. Welche Pflichten treffen den Einführer (Importeur)?

Auch die Begrifflichkeit des Einführers bleibt im Wesentlichen unverändert. Wie bereits im Produktsicherheitsgesetz definiert: Einführer ist jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt. Die Einfuhr wurde in der GPSR genauer durch die Begrifflichkeit in den Verkehr bringen erweitert (Art. 3 Nr. 10 GPSR). Die Begrifflichkeit des Inverkehrbringens entspricht der bisherigen gesetzlichen Definition, § 2 Nr. 16 ProdSG.
Grundlegend sind die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für alle Wirtschaftsakteure, die Produkte in Verkehr bringen oder auf dem EU-Markt bereitstellen, zu beachten (Art. 5 GPSR). Ebenso sind die Herstelleranforderungen sicherzustellen (Art. 9 Abs. 2, 5 – 6 GPSR). Die genauen Pflichten sind in Art. 11 GPSR definiert. Hervorzuheben sind hierbei:
  • die Überprüfung der Risikoanalyse, der technischen Unterlagen des Herstellers
  • die Gewährleistung der Hersteller- und Identifikationskennzeichnung
  • Bereitstellung der Sicherheitsunterlagen (Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen)
  • Einführerkennzeichnung: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse (vgl. Informationen zur Herstellerkennzeichnung).

5. Welche Pflichten treffen den Händler?

Mit Ausnahme der Akteure des Herstellers oder des Einführers sind Händler nach der Definition jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Produkte auf dem Markt bereitstellt (Art. 3 Nr. 11 GPSR).Die Definition der Bereitstellung ist bereits aus dem Produktsicherheitsgesetz bekannt. Diese beschreibt die Bereitstellung auf dem EU-Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (§ 2 Nr. 4 ProdSG).
Ebenso wie die Hersteller- und Einführerpflichten muss der Händler in einem geringeren Umfang als die bereits genannten Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass diese ihren Pflichten nach der GPSR bereits nachgekommen sind. Die genauen Pflichten sind unter Art. 12 GPSR aufgelistet. Hervorzuheben ist hier insbesondere:
  • Kennzeichnung durch den Hersteller und den Einführer
  • Bereitstellung der Sicherheitsunterlagen (Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen)

6. Welche Pflichten hat der Bevollmächtigte?

Es gibt die Möglichkeit, dass andere Wirtschaftsakteure die Aufgaben des Herstellers nach vorheriger schriftlicher Beauftragung für diesen übernehmen können. Dies könnte notwendig sein, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat. Die GPSR gibt hier eindeutig vor, dass die Beauftragung an den Bevollmächtigten schriftlich zu erfolgen hat.
Die Aufgaben sind ebenso seitens der GPSR vorgegeben (Art. 10 Abs. 2 GPSR):
  • Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörde.
  • Unterrichtung des Herstellers, falls er feststellt, dass von dem gegenständlichen Produkt eine Gefahr ausgehen könnte.
  • Meldungen an das Safety-Business Gateway über die Beseitigung von Risiken, die von Produkten ausgehen.
  • Weitere Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden zur Beseitigung von Produktrisiken.

7. Was ist bei den Anweisungen und Sicherheitsinformationen zu beachten?

Zu den Herstellerpflichten gehört die Gewährleistung, dass bei ihren Produkten Anweisungen und Sicherheitsinformationen beigefügt sind (Art. 9 Abs. 7 GPSR). Diese müssen für den Verbraucher leicht verständlich und in der Sprache vorhanden sein, die der jeweilige EU-Mitgliedsstaat festlegt, auf dem das Produkt am Markt bereitgestellt wird. Die Anforderungen gelten jedoch nicht, insofern das jeweilige Produkt auch ohne Anweisungen und Informationen zur Sicherheit auskommt, sprich sicher verwendet werden kann ohne diese Informationen.
Sollten Wirtschaftsakteure ihre Produkte via Fernabsatz auf dem Markt bereitstellen, wird zusätzlich gefordert, dass die Informationen den Verbrauchern angezeigt oder auf andere Weise leicht zugänglich sind (Art. 22 Abs. 9 GPSR). Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar angegeben werden (Art. 19 GPSR). Sprich, die Angaben müssen in Textform hinterlegt werden. Einfache Verlinkungen werden hierbei nicht ausreichend sein. Die Verordnung führt hier lediglich aus, dass zusätzlich diese Informationen auch in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes, bereitgestellt werden dürfen (Erwägungsgrund 32 GPSR).

8. Welche Regelungen gelten zum Fernabsatz (Onlinehandel)?

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem EU-Markt bereit, müssen relevante Informationen bereits dort eindeutig und gut sichtbar enthalten sein. Folgende Mindestangaben werden gemäß Art. 19 GPSR verlangt:
  • Herstellerkennzeichnung und Produktidentifikation
  • Angaben zur verantwortlichen Person, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist
  • Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die am Produkt, dessen Verpackung oder in seiner Begleitunterlage beigefügt sind.
Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten als Online-Marktplatz, wenn sie unter Einsatz einer Online-Schnittstelle es Verbrauchern ermöglichen, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen (Art. 3 Nr. 14 GPSR). Eine Online-Schnittstelle ist hierbei jede Software, Website oder Anwendung (Art. Nr. 15 GPSR).
Nicht jeder Onlineshop ist aber ein Online-Marktplatz. Typischerweise sind dies Plattformen, auf denen verschiedene Händler ihre Waren anbieten können. Online-Marktplätze unterliegen spezifischen Anforderungen.

9. Welche Unterstützung wird von der EU-Kommission direkt angeboten?

Die Europäische Kommission informiert auf ihrer Webseite Safety Gate über die Pflichten von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Gewährleistung der Produktsicherheit. Unternehmen sind verpflichtet, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen, potenzielle Risiken zu überwachen und eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
Bei Identifizierung unsicherer Produkte müssen diese unverzüglich vom Markt genommen und sowohl die zuständigen Behörden als auch die Verbraucher informiert werden. Die Website bietet zudem Leitfäden und Ressourcen, um Unternehmen bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen zu unterstützen.

Diese Dokumentation wurde uns freundlicherweise von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zur Verfügung gestellt.