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Visum, Einreise, Aufenthalt

In diesem Abschnitt erläutern wir Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen zur Fachkräfteeinwanderung wie Visum, Einreise, Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis. Die Einzelheiten finden Sie in den jeweiligen Artikeln unten auf der Seite. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne direkt an!
Neben Deutschen Staatsbürgern dürfen in Deutschland Personen auch ohne Arbeitserlaubnis uneingeschränkt arbeiten:
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU)
  • Staatsangehörige eines Mitlgiedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  • Staatsangehörige der Schweiz
Die übrigen Staaten werden als Drittstaaten bezeichnet. Staatsangehörige eines Drittstaates benötigen in Deutschland einen sogenannten Aufenthaltstitel (z.B. Visum). Damit sie in Deutschland arbeiten können, muss der Aufenthaltstitel einen Zusatz enthalten, in welchem vermerkt ist, dass Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen (Arbeitsmarktzulassung). Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung.
Mit dem Fachkräfteinwanderungsgesetz von 2020 wurde die Zuwanderung von Fachkräfen aus Drittstaaten wesentlich vereinfacht. Mit dem sogenannten beschleunigten Fachkräfteverfahren können Fachkräfte aus Drittstaaten – bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebots – deutlich schneller und einfacher nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

Weiterführende Informationen und wichtige Links:
Zuständige Behörde für das beschleunigte Fachkräfteverfahren in Rheinland-Pfalz
Allgemeine Informationen zur Arbeitsmarktzulassung in Deutschland
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick
Verschiedene Aufenthaltstitel auf einen Blick
Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung