Industriemeister (Geprüfter)/ Industriemeisterin (Geprüfte) - Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke
1. Allgemeines
Industriemeister/ Industriemeisterinnen der Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke planen und koordinieren in Betrieben der Getränkeindustrie die Produktion, überwachen die Herstellungsprozesse und stellen die Qualität der Produkte sicher. Neben ihren kaufmännischen Aufgaben sind sie für die Personalführung und -entwicklung zuständig. (Quelle: Agentur für Arbeit)
2. Zulassungsvoraussetzungen
Gemäß § 3 Abs. 1 der Besonderen Rechtsvorschriften (RV) über die Prüfung zum (Geprüften) Industriemeister/ zur (Geprüften) Industriemeisterin – Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) ist zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Fachrichtungen Fruchtsaft und Getränke oder Lebensmitteltechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis
oder
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
Gemäß § 3 Abs. 2 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) ist zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
und
- zu den oben entsprechend genannten Praxiszeiten, mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis
Hinweis
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben von einem Geprüften Industriemeister/ einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke gemäß § 1 Abs. 3 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) haben (§ 3 Abs. 3 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) )
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben von einem Geprüften Industriemeister/ einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke gemäß § 1 Abs. 3 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) haben (§ 3 Abs. 3 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) )
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Rechtsvorschrift, die Sie im Downloadbereich finden. Für die Ausnahmezulässigkeit gelten die Regelungen des § 3 Abs. 4 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB).
- Der Antrag auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt über das IHK-Online-Portal
3. Informationen zur Prüfung
Prüfungsinhalte
Die Prüfung gliedert sich gemäß § 2 Abs. 1, 2 und §§ 4 ff. RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) in folgende Prüfungsteile und Prüfungs- bzw. Handlungsbereiche:
Prüfungsteile
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Prüfungsbereiche/ Handlungsbereiche
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Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
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Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder- Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz ist nachzuweisen. (Der Nachweis von der erfolgreich abgelegten Ausbildereignungsprüfung ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen) |
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Handlungsspezifische Qualifikationen
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Prüfungsablauf/-gliederung
Prüfungsteile
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Prüfungsdauer
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Prüfungsinhalt
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Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
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Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Schriftliche Prüfung
max. 8 Stunden |
alle Prüfungsbereiche
(jeweils 90 Minuten) |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Schriftliche Prüfung
max. 10 Stunden
Mündliche Prüfung
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zwei Situationsaufgaben
alle Handlungsbereiche (jeweils min. 4 Stunden)
Situationsbezogenes Fachgespräch
Handlungsbereich, der noch nicht in einer der schriftlichen Situationsaufgaben geprüft wurde
(45-60 Minuten) (+ 7-10 Tage Vorbereitung) |
Mündliche Ergänzungsprüfung
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Wurde in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. (§ 4 Abs. 8 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB))
Handlungsspezifische Qualifikationen
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelnde Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. (§ 5 Abs. 7 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB))
Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen je Prüfungsteil besteht diese Möglichkeit nicht.
Dauer: max. 20 Minuten
Bestehensregelung
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in beiden Prüfungsteilen in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (§7 Abs.4 RV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) )
4. Prüfungstermine
Wir prüfen bei Bedarf zu den bundeseinheitlichen Terminen. Die Prüfungstermine können Sie über das Online-Portal einsehen. Eine Einladung zu den mündlichen Prüfungsterminen erfolgt durch ein separates Einladungsschreiben.
5. Anmeldung zur Prüfung
Anmeldeschluss ist 3 Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin.
Wichtig:
Bitte lassen Sie vor Ihrer Anmeldung Ihre Zulassung überprüfen.
Bitte lassen Sie vor Ihrer Anmeldung Ihre Zulassung überprüfen.
6. Prüfungsgebühren
Den Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühren erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung. Sollte die Prüfungsgebühr vom Arbeitgeber übernommen werden, leiten wir den Gebührenbescheid entsprechend weiter.
Angaben zur Prüfungsgebühr sowie eine Übersicht der Prüfungsgebühren pro Fortbildungsabschluss finden Sie hier.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung wird eine Rücktrittsgebühr gemäß dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses der IHK Koblenz fällig.
7. Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).