EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Anforderungen an Unternehmen werden verschärft
Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR)
Mit der Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung verschärft der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen an Hersteller, Händler und Plattformen. Ziele sind eine höhere Recyclingquote und mehr Abfallvermeidung.
Bis spätestens Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Dafür wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen, die nahezu alle Unternehmen betreffen, die Verpackungen in Verkehr bringen – vom produzierenden Gewerbe über den Handel bis hin zu Online-Plattformen.
Kernpunkt ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung. Unternehmen müssen sich künftig bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise wie QR-Codes auf Verpackungen anbringen, um Recyclinginformationen bereitzustellen. Die Recyclingquoten steigen deutlich: Für Kunststoffverpackungen gilt bis 2030 eine Quote von 75 Prozent, für Metalle sogar 95 Prozent. Zusätzlich wird ein Fonds für Abfallvermeidung eingeführt, in den Hersteller und Systeme einzahlen müssen. Diese Maßnahmen sollen die Kreislaufwirtschaft stärken, bedeuten aber auch höhere Kosten und mehr organisatorischen Aufwand.
Wer die neuen Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen: Bußgelder von bis zu 200.000 Euro und Verkaufsverbote sind möglich. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig ihre Verpackungsstrategien überprüfen, Materialien auf Recyclingfähigkeit prüfen und die Registrierung vorbereiten. Wer rechtzeitig handelt, sichert nicht nur die eigene Rechtskonformität, sondern kann auch Wettbewerbsvorteile durch nachhaltige Lösungen erzielen.
(Quelle: DIHK)
FAQ zur Europäischen Verpackungsverordnung
Mit einer FAQ-Sammlung zur neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) liefert die Europäische Kommission einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren konkrete Auswirkungen auf Unternehmen, die mit verpackten Waren zu tun haben.
PPWR-Webinare
Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz hat gemeinsam mit der Kanzlei Franßen & Nusser mehrere aufeinander aufbauende Webinare durchgeführt.
Diese können Sie in der Mediathek abrufen: PPWR-Webinare
- Webinar #38: PPWR kompakt: Was die EU-Verpackungsverordnung für Unternehmen bedeutet
- Webinar #42: PPWR Grundlagen & Updates
- Webinar #43: PPWR Vertiefung: Umsetzung & Praxisbeispiele
- Webinar #44: PPWR Verteifung: Erweiterte Herstellerverantwortung
Das deutsche Verpackungsgesetz
Diejenigen Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen die Rücknahme und Entsorgung der gebrauchten Verpackungen organisieren und finanzieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verpackungen, die bei Unternehmen anfallen und Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen. Hersteller und Vertreiber, die Produkte in Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher vertreiben, sind verpflichtet, sich zuvor an einem der dualen Systeme zu beteiligen und sich im Verpackungsregister LUCID (www.verpackungsregister.org) zu registrieren. Seit dem 01.07.2022 sind auch Verpackungen im gewerblichen Bereich (ohne Systembeteiligungspflicht) von der Registrierung betroffen. Die Registrierungspflicht gilt auch für Nutzer von Serviceverpackungen wie Mitnahmeverpackungen von Lebensmitteln (z. B. Brötchentüten und To-Go-Bechern). Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn die Verpackungen bereits durch den Vorvertreiber bei einem Dualen System angemeldet wurden und ist unabhängig von der Unternehmensgröße.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt verschiedene Themenpapiere speziell für Importeure, Versand- und Onlinehändler und Kleinstinverkehrbringer zur Verfügung.
Seit dem 01.01.2023 gilt die Mehrwegsangebotspflicht für To-Go Speisen und Getränke. Dem Kunden müssen deswegen Mitnahmespeisen -und Getränke in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Das Umweltbundesamt hat in seiner Broschüre „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ Informationen für die Gastronomie zusammen gestellt.
Viele Einwegkunststoffprodukte sind seit Juli 2021 verboten oder kennzeichnungspflichtig:
Das Aus für Plastiktrinkhalme & Co. kam Mitte 2021: Am 3. Juli traten hierzulande die Einwegkunststoffverbots- und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in Kraft. Was Unternehmen beachten müssen, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst.
