Verpackungssteuer – IHK nimmt Stellung
Mehrere Städte, darunter Tübingen, Konstanz und Göttingen, haben bereits eine kommunale Verpackungssteuer eingeführt. Im November 2024 bestätigte das Bundesverfassungsgericht deren grundsätzliche Zulässigkeit am Beispiel der Stadt Tübingen. Ziel dieser Steuer ist es, den Einsatz von Einwegverpackungen im To-go-Bereich zu reduzieren, die Müllbelastung in den Innenstädten zu verringern und zusätzliche Einnahmequellen für die Kommunen zu schaffen. Viele Städte und Kommunen erwägen derzeit die Einführung vergleichbarer Regelungen.
Betroffene Unternehmen
Die Steuer richtet sich vor allem an Betriebe im Gastronomiebereich – darunter Cafés, Bäckereien, Imbisse und Restaurants. Besteuert werden verschiedene Einwegverpackungen wie Becher, Schalen oder Besteck.
Position der IHK
Die IHK setzt sich für die Reduzierung von Einwegverpackungen ein, spricht sich jedoch gegen die Einführung kommunaler Verpackungssteuern aus. Stattdessen sollte der Umstieg auf Mehrwegangebote mit gezielten Anreizen gefördert werden – beispielsweise durch den Ausbau zentraler Rückgabe- und Reinigungssysteme, durch gezielte Beratungs- und Schulungsangebote sowie durch Investitionszuschüsse, etwa für Spültechnik.
Kritikpunkte der IHK im Überblick
a) Zusätzliche Belastungen für Unternehmen und Verwaltungen
- Die Einführung einer Verpackungssteuer bedeutet vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine finanzielle und bürokratische Mehrbelastung.
- Notwendig sind unter anderem angepasste Kassensysteme, Schulungen des Personals und eine intensive Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.
- Auch für die kommunale Verwaltung entsteht ein erheblicher Aufwand durch Erhebung, Kontrolle und Abrechnung der Steuer.
b) Wettbewerbsverzerrungen
- Lokale Betriebe stehen in Konkurrenz zu überregionalen Lieferdiensten, die ohne festen Standort in der jeweiligen Stadt agieren und von der Steuer nicht betroffen sind.
- In benachbarten Gemeinden ohne entsprechende Regelungen entstehen Wettbewerbsnachteile, was zu Umsatzverlagerungen führen kann – vor allem, wenn Betriebe die Steuer an ihre Kundschaft weitergeben müssen.
c) Unklare Wirkung bei gleichzeitigem Mehraufwand
- Der tatsächliche Beitrag zur Müllvermeidung ist bislang nicht eindeutig belegt.
- Die eingenommenen Steuermittel unterliegen keiner gesetzlichen Zweckbindung zur Finanzierung der Abfallentsorgung.
- Gleichzeitig existieren bereits andere Instrumente wie der Einwegkunststofffonds, Lizenzgebühren für die Dualen Systeme sowie kommunale Abfall- und Reinigungsgebühren. Einwegverpackungen werden somit mehrfach belastet – ohne klare Steuerungswirkung.