VerpackG: Neue Pflichten für Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister zum 1.7.2022

Mit dem neuen VerpackG bestehen zum 1.7.2022 neue Pflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern: Diese sollten im Vorfeld prüfen, ob sich die Hersteller (= Erstinverkehrbringer) der in systembeteiligungspflichten Verpackungen verpackten Ware an einem System gemäß § 7 VerpackG beteiligt haben und sich die Hersteller (= Erstinverkehrbringer) mit ihren Verpackungen (d. h. systembeteiligungspflichtigen bzw. nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen) gemäß § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert haben. In diesem Zusammenhang sind die erweiterten Vertriebsverbote des neuen § 7 VerpackG und des neuen § 9 Abs. 5 VerpackG zu beachten.

1. Elektronischer Marktplatz und Fulfilment-Dienstleister

Mit Inkrafttreten des neuen VerpackG am 1.7.2022 werden in § 3 Abs.14b und 14c VerpackG die neuen Definitionen für den Elektronischen Marktplatz sowie den Fulfilment-Dienstleister eingeführt:
  • Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
  • Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.

2. Prüfen der vorliegenden Systembeteiligung

Hersteller (= Erstinverkehrbringer) dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nach dem neuen VerpackG nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG an einem System beteiligt haben. Zum 1.7.2022 haben dazu auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister bestimmte Pflichten zu beachten:
  • Dabei dürfen Betreiber eines elektronischen Marktplatzes das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG an einem System beteiligt haben.
  • Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 VerpackG genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG an einem System beteiligt haben.
Betroffene Unternehmen sollten insofern im Vorfeld prüfen, ob die Systembeteiligungspflicht durch den Erstinverkehrbringer erfüllt wurden, da sie die verpackte Ware ansonsten nicht in den Verkehr bringen dürfen.
 
Weitere Informationen dazu ergeben sich z. B. aus der Bundestagsdrucksache 19/ 27634 ab Seite 10; 63 ff.: Drucksache 19/27634 (bundestag.de)
 
In der Bundestagsdrucksache 19/ 27634 auf Seite 63 und 64 heißt es zu dem ab 1.7.2022 gültigen neuen § 7 Abs. 7 VerpackG u. a.:
„Das bisherige Vertriebsverbot in § 7 Absatz 1 Satz 4 wird daher erweitert und in § 7 Absatz 7 neu gefasst, wobei es sprachlich an das vergleichbare Vertriebsverbot in § 9 Absatz 5 angepasst wird. Gemäß § 7 Absatz 7 Satz 1 dürfen Hersteller ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht vorher gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 gilt das Vertriebsverbot auch für alle nachfolgenden Vertreiber. Das Vertriebsverbot greift hingegen nicht, wenn ein Hersteller anstelle der Systembeteiligung eine Branchenlösung nach § 8 betreibt, weil in diesem Fall die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 zur Systembeteiligung entfällt.
Neu aufgenommen werden in § 7 Absatz 7 Satz 2 die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nach § 3 Absatz 14b Satz 2. Da Betreiber eines elektronischen Marktplatzes lediglich den Verkauf von Waren zwischen Verkäufern und Käufern vermitteln, jedoch nicht selbst als Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes auftreten, waren sie von den bisherigen Vertriebsverboten nicht erfasst. Deshalb wird ihnen nun ausdrücklich untersagt, Vertreibern das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf auf ihren elektronischen Marktplätzen in Deutschland zu ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Dadurch werden die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes implizit zur Überprüfung der Systembeteiligung verpflichtet. Dabei bleibt es ihnen jedoch selbst überlassen, auf welche geeignete Weise sie dies sicherstellen. In der Regel dürfte hierzu die Vorlage einer auf den jeweiligen Hersteller ausgestellten Systembestätigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 ausreichen.
Ebenfalls bisher nicht von den Vertriebsverboten erfasst waren sogenannte Fulfilment-Dienstleister nach dem neu eigenfügten § 3 Absatz 14c. Sie unterstützen durch ihre Dienstleistungen Vertreiber beim Inverkehrbringen von Waren, indem sie die Waren zum Beispiel lagern, verpacken, adressieren und versenden. Deshalb werden ihre Dienstleistungen häufig von im Ausland ansässigen Vertreibern in Anspruch genommen, um Waren in Deutschland in Verkehr zu bringen. Da Fulfilment-Dienstleister in der Regel lediglich als Erfüllungsgehilfen für die Vertreiber tätig werden, sind sie selbst nicht als Vertreiber im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen. Aus diesem Grund werden sie ausdrücklich im neuen § 7 Absatz 7 Satz 3 adressiert, der ihnen zukünftig die Unterstützung beim Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen untersagt, wenn sich die Hersteller dieser Verpackungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 an einem System beteiligt haben. Somit besteht auch für Fulfilment-Dienstleister eine implizite Prüfpflicht in Bezug auf die Systembeteiligung.
(…)"

3. Prüfen der vorliegenden Registrierung

Bereits jetzt besteht gemäß § 9 Abs. 5 VerpackG ein Vertriebsverbot zum Inverkehrbringen von nicht-registrierten systembeteiligungspflichten Verpackungen. Dieses wird zum 1.7.2022 ausgeweitet auf sämtliche Verpackungen im Sinne des VerpackG.
In diesem Zusammenhang bestehen auch neue Pflichten des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes und des Fulfilment-Dienstleisters:
Danach dürfen zum 1.7.2022
  • Betreiber eines elektronischen Marktplatzes das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, die im Vorfeld nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert wurden und
  • Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 VerpackG genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 VerpackG registriert sind.
Weitere Informationen dazu ergeben sich z. B. aus der Bundestagsdrucksache 19/ 27634 ab Seite 12; 67: Drucksache 19/27634 (bundestag.de).
 
In der Bundestagsdrucksache 19/ 27634 auf Seite 67 heißt es zu dem ab 1.7.2022 gültigen neuen § 9 Abs. 5 VerpackG u. a.: „(...) Das Vertriebsverbot gemäß § 9 Absatz 5 bezieht sich – anders als in § 7 Absatz 7 (neu) – auf alle Verpackungen, deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Absatz 1 registriert sind. Zukünftig müssen also auch Betreiber eines elektronischen Marktplatzes und Fulfilment-Dienstleister darauf achten, dass die Hersteller im Verpackungsregister der Zentralen Stelle eingetragen sind, bevor sie das Anbieten von deren Verpackungen zum Verkauf ermöglichen bzw. Fulfilment-Dienstleistungen in Bezug auf deren Verpackungen erbringen. (…)“.
Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Registrierung sind hier abrufbar: www.verpackungsregister.de

4. Verstoß

Der Verstoß gegen das Verpackungsgesetz ist bußgeldbewehrt. So kann gemäß § 36 VerpackG z. B. bei Verstoß gegen § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 € erhoben werden.