Soil Monitoring Law: EU-Parlament beschließt Maßnahmen für Bodenschutz, Mikroplastikreduktion und Chemikalienregulierung
Das Europäische Parlament hat am 23.10.2025 Maßnahmen im Umwelt- und Chemikalienbereich verabschiedet. Dabei geht es um ein neues Gesetz zur Bodenüberwachung, neue Vorhaben zur Reduktion von Mikroplastik sowie die Verschiebung der überarbeiteten CLP-Verordnung.
Mit dem Soil Monitoring Law schafft die EU einen einheitlichen Rahmen zur Bodenüberwachung. Ziel der Richtlinie ist es, bis 2050 gesunde Böden in ganz Europa zu erreichen. Im Fokus stehen die Bodenresilienz, ein besserer Umgang mit kontaminierten Standorten und die Verringerung des Flächenverbrauchs – insbesondere durch die Reduzierung der Bodenversiegelung. Dabei sollen die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission den Zustand der Böden überwachen und bewerten. Für die Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten nun drei Jahre Zeit.
Die EU führt zudem neue Vorschriften zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik ein. Ziel ist es, die Menge an Mikroplastik in der Umwelt bis 2030 um 30 Prozent zu reduzieren. Unternehmen, die jährlich mehr als fünf Tonnen Kunststoffgranulat umschlagen, sollen künftig Risikomanagementpläne umsetzen. Diese sollen Maßnahmen zur Verpackung, Schulung des Personals und zu geeigneter Ausrüstung enthalten, um die Freisetzung von Granulat zu verhindern. Bei Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 1.500 Tonnen Pellets muss die Einhaltung der Pläne bei großen und mittleren Unternehmen regelmäßig durch einen unabhängigen Dritten zertifiziert werden. Bei kleinen Unternehmen mit derselben Jahresproduktion ist eine einmalige Zertifizierung erforderlich. Die Vorschriften betreffen auch Transportunternehmen an Land und auf See. Die meisten Regelungen treten in zwei Jahren in Kraft, für den Seeverkehr gelten teilweise längere Übergangsfristen.
Update 26.11.2026:Am 26. November 2025 ist die VERORDNUNG (EU) 2025/2365 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik im EU-Amtsblatt erschienen, siehe hier.Die Verordnung gilt ab dem 17. Dezember 2027, wobei nachstehende Artikel bereits ab dem 16. Dezember 2025 gelten:Artikel 3 Abs. 1:Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer stellen sicher, dass Freisetzungen vermieden werden. Bei Freisetzungen ergreifen Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer unverzüglich Maßnahmen im Einklang mit ökologisch nachhaltigen Verfahren, um diese Freisetzungen einzudämmen und zu beseitigen.Artikel 5 Abs. 6:Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer haben folgende Verpflichtungen:
- Sicherstellung, dass ihre Mitarbeiter entsprechend ihren spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult werden und dass sie die dafür notwendige Ausrüstung kennen und in der Lage sind, diese zu nutzen und die Verfahren anzuwenden, die zur Einhaltung dieser Verordnung festgelegt sind; und
- Dokumentation der jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und der Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats.
Sechs Monate nach der Veröffentlichung der einschlägigen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 18 Absatz 3 schätzen die Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Freisetzungsmengen nach der in Artikel 18 genannten standardisierten Methode.Bevollmächtigte weisen die Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegten Verpflichtung durch die Nicht-EU-Frachtführer nach. Wirtschaftsteilnehmer und EU-Frachtführer und Bevollmächtigte bewahren die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage und gegebenenfalls den Zertifizierungsstellen für die Zwecke von Artikel 6 zur Verfügung.Artikel 16: Benennung und Befugnisse der zuständigen BehördenArtikel 17 Abs. 1Bis zum 17. Dezember 2026 entwickelt die Kommission in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaftsteilnehmer, Frachtführer und Zertifizierungsstellen, einschließlich der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die angemessene Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und macht diese der Öffentlichkeit, auch über das Internet, auf einer leicht auffindbaren Internetseite kostenlos und ohne Beschränkung des Zugangs auf registrierte Nutzer, zugänglich. Die Kommission konsultiert, wo es zweckmäßig erscheint, auch die Vertreter der Bevollmächtigten, Verlader und die Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen.Artikel 18 Abs. 2 und 3(2) Die Kommission übermittelt den Auftrag für die Entwicklung harmonisierter Normen bis 17. Dezember 2026 an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen.(3) Akzeptiert keine europäische Normungsorganisation den Auftrag für die Ausarbeitung einer harmonisierten Norm oder ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Norm nicht den Anforderungen entspricht, die sie erfüllen soll, so legt die Kommission die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Methode im Wege eines Durchführungsrechtsakts fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Darüber hinaus hat das Europäische Parlament den „Stop-the-clock“-Mechanismus für die CLP-Verordnung beschlossen. Damit werden die neuen Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien um zwei Jahre auf den 1. Januar 2028 verschoben. Die Verschiebung der CLP-Verordnung ist Teil des „Omnibus VI“, das auf eine Vereinfachung der EU-Vorschriften für chemische Produkte abzielt. Im Rahmen des Omnibus VI sollen auch die Fristen im Hinblick auf Neukennzeichnung, verbindliche Formatierungsanforderungen, Werbung, Fernabsatz und Kennzeichnung von Kraftstoffpumpen angepasst. Ziel ist es, der chemischen Industrie in der EU mehr Planungssicherheit zu geben und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu stärken.