Stiftung EAR: Registrierungsübergangsfrist für Batteriehersteller endet am 1.1.2022

Die Registrierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene, aktiv zu beantragende Genehmigung, die für das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, Fahrzeug- und Industriebatterien erforderlich ist. Bislang war hierfür eine entsprechende Anzeige beim Umweltbundesamt ausreichend. Mit dem Inkrafttreten des neuen Batteriegesetzes (BattG) am 1.1.2021 ist eine neue Registrierung bei der stiftung ear seit 1.1.2021 erforderlich.
Unternehmen sind registrierungspflichtig, wenn Sie
  • Hersteller im Sinne des BattG sind und
  • die von ihnen angebotenen Produkte als Batterien in den Anwendungsbereich des BattG fallen.
Informationen der Stiftung EAR zu den möglichen Verpflichteten finden Sie hier: https://www.stiftung-ear.de/de/themen/battg/registrierung/moegliche-verpflichtete

Übergangsvorschriften
Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien gemäß den bisherigen gesetzlichen Vorgaben bereits beim Umweltbundesamt angezeigt haben, müssen bis spätestens 01.01.2022 bei der stiftung ear neu registriert sein (§ 31 Absatz 2 BattG).
Wichtig: Dies gilt nur, wenn die beim Umweltbundesamt angezeigten Angaben korrekt sind und sich keine Änderungen ergeben haben. Sollten sich beispielsweise Marke oder Batterieart oder die Unternehmensdaten geändert haben, gilt die Pflicht zur Registrierung unmittelbar, d. h. es besteht keine Übergangsfrist bis 1.1.2022.

Verkehrsverbote
Die Verkehrsverbote ergeben sich aus § 3 BattG: https://www.gesetze-im-internet.de/battg/__3.html
Informationen der Stiftung EAR zum Registrierungsverfahren können Sie hier abrufen:

Das BattG ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/battg/
 
Hinweis:
In § 4 Batteriegesetz „Registrierung der Hersteller“ heißt es:
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen von im Registrierungsantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen:
  1. Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, Internetadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung auch Name und Kontaktdaten des Herstellers, der vertreten wird,
  2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtigten natürlichen Person,
  3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder der nationalen Steuernummer des Herstellers,
  4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung durch den Hersteller,
  5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
  6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,
  7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7 sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregisternummer oder vergleichbare amtliche Registernummer des beauftragten Dritten,
  8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen nach § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot,
  9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
(3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
 
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 2 und 3 BattG. Darin heißt es:
„(2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, beim Umweltbundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitgeteilten Daten auf seinen Internetseiten:
  1. Name und Rechtsform des Herstellers,
  2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Postleitzahl, Ort und Staat,
  3. Internetadresse des Herstellers,
  4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,
  5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten,
  6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und Industriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.“