Welche Rechtsform passt zu mir?
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen. Jedes Unternehmen braucht ein „juristisches Kleid“, also eine Rechtsform, in deren Rahmen es seine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Rechtsform kann nicht frei erfunden werden, da das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht dem sog. Typenzwang unterliegt. Das bedeutet, dass eine der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtsformen gewählt werden muss. Innerhalb der dann gewählten Rechtsform besteht sodann in der Regel ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung.
Je nach Wahl der Rechtsform hat dies zudem unterschiedliche finanzielle, steuerliche und rechtliche Auswirkung.
Im nationalen Recht stehen folgende Rechtsformen zur Verfügung:
- Ein-Personen-Gesellschaft
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Einzelunternehmer als Kleingewerbetreibender
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eingetragener Kaufmann (e.K.)
- Personengesellschaften:
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)
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Kommanditgesellschaft (KG)
- Kapitalgesellschaften:
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Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH9
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Aktiengesellschaft (AG)
- Sonstige:
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Genossenschaft
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Partnerschaftsgesellschaft
Zulässig sind zudem Kombinationen aus verschiedenen Rechtsformen. Das bekannteste Beispiel ist die GmbH & Co.KG.
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Unser Tipp: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um die für Sie optimale Rechtsform zu finden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die unterschiedlichen Aspekte der einzelnen Möglichkeiten. |
Entscheidungshilfen beim Finden der Rechtsform
Folgende Fragen sollen Sie bei der Wahl der Rechtsform unterstützen:
- Wie viel unternehmerische Unabhängigkeit ist gewünscht?
- Welchen Gründungsaufwand habe ich?
- Benötige ich ein Mindestkapital?
- Wie ist die Haftung?
- Welches Image haben die verschiedenen Rechtsformen?
- Wie hoch ist der buchhalterische Aufwand?
- Mit welchem Steueraufwand muss ich rechnen?
Wie viel unternehmerische Unabhängigkeit ist gewünscht?
Möchten Sie Ihr Unternehmen eigenständig führen und die volle Verantwortung übernehmen, oder sollen weitere Personen eingebunden werden?
Die Beteiligung von Partnern ist im Regelfall mit Mitspracherechten wenn nicht sogar Stimmrechten derselben verbunden und schränkt damit die eigene Entscheidungsfreiheit ein. Auf der anderen Seite bringt die Einbindung von Partnern häufig zusätzliches Fachwissen und nicht selten weiteres Kapital mit sich.
Die folgenden Rechtsformen zeichnen sich durch ein hohes Maß an unternehmerischer Selbstständigkeit aus:
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Einzelunternehmen
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Ein-Personen-GmbH
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Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)
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Unser Tipp: Insbesondere wenn es um Kapitalbeschaffung geht, kann sich die Frage nach Beteiligung weiterer Personen auf Gesellschafterebene stellen. Die Einbeziehung weiterer bzw. die Aufnahme neuer Gesellschafter ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, um einen möglichen Finanzbedarf zu decken. In der Rechtspraxis haben sich verschiedene Gestaltungen etabliert, die auch den unterschiedlichen Bedürfnissen nach unternehmerischer Unabhängigkeit Rechnung tragen. Sprechen Sie uns gerne an. |
Welchen Gründungsaufwand habe ich?
Der Gründungsaufwand differenziert je nach Rechtsform. Während für die Gründung eines Einzelunternehmens lediglich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, bedarf es bei der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bzw. einer GmbH eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages.
Für GbR, OHG und KG besteht zwar die Verpflichtung zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, Schriftform ist nach den gesetzlichen Vorgaben dafür jedoch nicht vorgesehen.
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Unser Tipp: Auch wenn die GbR, OHG und KG keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag voraussetzen, sollten die Inhalte der Vereinbarung aufgrund seiner erheblichen Bedeutung aber trotzdem (sei es nur zu Beweiszwecken) entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung sollte man sich nach Möglichkeit durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. |
Zu berücksichtigen sind auch die mit der Gründung möglicherweise entstehenden Kosten einer Eintragung ins Handelsregister.
Während das Einzelunternehmen in kein Register einzutragen ist, fallen bei der GbR (Eintragungspflicht in Ausnahmefällen, freiwillige Eintragung möglich) und OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt), GmbH und AG Kosten für die Eintragung in das entsprechende Register an.
Benötige ich ein Mindestkapital?
Für die Rechtsformen GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG ist gesetzlich ein Mindestkapital vorgeschrieben. Dieses beträgt bei der GmbH 25.000 Euro, bei der UG einen Euro und bei der AG 50.000 Euro.
Wie ist die Haftung?
In welchem Umfang ein Unternehmer für die finanziellen Verpflichtungen seines Unternehmens einstehen muss, hängt von der haftungsrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsform ab.
Grundsätzlich haftet eine Gesellschaft nur mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen.
Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften haften hingegen unbeschränkt sowohl mit dem Betriebsvermögen als auch mit ihrem privaten Vermögen.
Eine Haftungsbeschränkung besteht bei den Rechtsformen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, GmbH & Co. KG sowie bei der eingetragenen Genossenschaft (eG). Sofern die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen und das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt ist, greift die Haftungsbeschränkung und ein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist ausgeschlossen.
Eine begrenzte Haftung gilt zudem für Partnergesellschaften und für Kommanditisten einer KG. Letztere haften nur in Höhe ihrer Einlage. In Partnergesellschaften haftet ausschließlich derjenige Partner, der den beruflichen Fehler verursacht hat.
Welches Image haben die verschiedenen Rechtsformen?
Die gewählte Rechtsform vermittelt auch nach außen eine bestimmte Botschaft und signalisiert Kunden, mit wem sie es zu tun haben. Handelt es sich um einen Einzelunternehmer, der mit seinem Privatvermögen haftet und daher besonders von der Qualität seiner Leistungen überzeugt sein muss, oder um eine haftungsbeschränkte UG bei der der Gesellschafter grundsätzlich keine Inanspruchnahme seines Privatvermögens befürchten muss?
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Achtung: Die Außenwirkung muss immer auch im Kontext der jeweiligen Branche betrachtet werden. Die „Strahlkraft“ der Rechtsform kann sich je nach Branche unterscheiden. |
Wie hoch ist der buchhalterische Aufwand?
Einzelunternehmer und GbR können ihre steuerlichen Unterlagen im Regelfall mit einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, was erheblich Zeit und Aufwand spart. Im Gegensatz dazu müssen GmbHs und andere Kapitalgesellschaften die Buchführungspflicht erfüllen und einen Jahresabschluss erstellen, was deutlich aufwendiger ist. Generell sind zur Buchführung alle Kapitalgesellschaften sowie kaufmännisch tätige Unternehmen verpflichtet. Bei diesen Gesellschaftsformen ist daher ein deutlich höherer Aufwand notwendig.
Mit welchem Steueraufwand muss ich rechnen?
Die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheidet sich stark. Insofern gibt es auch keine allgemeingültige Rechtsform, um Steuern zu sparen. Die passende Form hängt von der Geschäftslage, Gewinnhöhe und Zukunftsplänen ab.
Für Personengesellschaften spricht:
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geringere Steuerlast bei Gewinnen
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Vorteile bei niedrigen Gewinnen
Für Kapitalgesellschaften spricht:
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steuerlich attraktiv, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben
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geeignet für Gründer, die ihr Unternehmen später verkaufen möchten
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Unser Tipp: Lassen Sie sich Ihre Steuerbelastung auf Basis verschiedener Rechtsformen von einem Steuerberater ermitteln. |
Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Steuern für Existenzgründer/innen - IHK Karlsruhe
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Achtung: Die vorgenannten Informationen ersetzen keine professionelle Beratung. Zur rechtlichen und steuerlichen Absicherung empfiehlt sich ein Termin bei einem Rechts- bzw. Steuerbeistand. |
Die Rechtsformen im Einzelnen
Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale verschiedener Organisationsformen überblicksmäßig dargestellt.
Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibender)
Am einfachsten ist die Unternehmensgründung des Kleingewerbetreibenden. Der Inhaber muss lediglich beim Gewerbeamt den Beginn seines Gewerbes anzeigen. Zuständig ist das örtliche Gewerbeamt am Sitz des Unternehmens. Die Anmeldung erfolgt allein auf den Vor- und Zunamen des Inhabers, da ein Kleingewerbetreibender keine eigene Firma führen kann.
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Unser Tipp: Über das Serviceportal Baden-Württemberg (Startseite - Serviceportal Baden-Württemberg) lassen sich weitere Informationen der örtlichen Gewerbeämter aufrufen. Auch Links zu den Online-Anmeldeseiten sind vorhanden. Geben Sie dafür im Suchfeld den Begriff „Gewerbeanzeige“ oder „Gewerbeanmeldung“ und bei Ort den jeweiligen Ort, an dem Sie Ihr Gewerbe ausüben möchten an und klicken Sie auf die Lupe, damit Sie das Suchergebnis erhalten. |
Das Gewerbeamt bestätigt den Empfang der Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Die Betroffenen erhalten dadurch die Gewissheit, dass ihre Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist. Auf die Erteilung der Bescheinigung besteht ein Rechtsanspruch. Beim Gewerbeamt wird u. a. geprüft, ob die beabsichtigte Geschäftstätigkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgeld- und Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Die Gewerbekarteien der Gewerbeämter sind kein öffentliches Register, die Einsichtnahme Privater ist nicht möglich. Die Gewerbebehörden erteilen jedoch regelmäßig Auskunft über den Namen, die Betriebsanschrift und die ausgeübte Tätigkeit des Gewerbebetriebs; ein Rechtsanspruch auf solche Auskünfte besteht nicht.
Der Gewerbetreibende haftet mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Das Haftungsrisiko kann aber durch den Abschluss entsprechender Versicherungen und die individuelle Vertragsgestaltung eingegrenzt werden.
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Achtung: Eine Beschränkung der Haftung gegenüber Verbrauchern durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist in der Regel rechtlich unwirksam. |
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
- Zur Gründung genügt allein die Anmeldung bei Gewerbe- und Finanzamt
- geringer bürokratischer Aufwand, insbesondere keine Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht
Nachteile:
- persönliche Haftung des Einzelunternehmers
- Der Einzelunternehmer tritt im Rechtsverkehr mit seinem Vor- und Nachname auf, eine Firmierung ist nicht möglich
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie ist die einfachste Rechtsform bei den Personengesellschaften.
Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein; gewerbliche Aktivitäten sind also nicht zwingend.
Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung.
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Unser Tipp: Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen. |
Eine im Bereich der Gesellschaften wichtige Begriffsbestimmung ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsführung und Vertretung. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung und Erledigung von Korrespondenz. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Das Gesetz sieht bei der BGB-Gesellschaft als Grundtyp vor, dass die Geschäftsführungsbefugnis den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, was einem gewissen Kontroll- und Sicherungsbedürfnis Rechnung trägt. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch anderes vereinbart werden.
Im Rahmen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde das sog. Gesellschaftsregister eingeführt. Dort können sie eine GbR eintragen lassen und wird so zur eGbR. Die Eintragung ist im Regelfall freiwillig, in bestimmten Ausnahmefällen besteht jedoch eine Eintragungspflicht.
Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - IHK Karlsruhe, Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - IHK Karlsruhe
Bei der GbR mit einem gewerblichen Unternehmensgegenstand müssen alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter eine Gewerbeanzeige abgeben. Neben der Gewerbeanzeige ist zu prüfen, ob eine Pflicht zur Eintragung ins Gesellschaftsregister besteht oder ob ggf. eine freiwillige Eintragung erfolgen soll.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- wie auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen sowohl gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen.
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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kein Mindeststammkapital notwendig
hohes Maß an Mitbestimmungsrecht der Gesellschafter
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geringer bürokratischer Aufwand, insbesondere keine Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht
Nachteile:
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persönliche Haftung der Gesellschafter
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nur die eGbR firmenführungsbefugt
Eingetragener Kaufmann (e. K.) bzw. Einzelkaufmann
Das kaufmännische Einzelunternehmen ist das Gegenstück zum Kleingewerbetreibenden. Der Kleingewerbetreibende wird zum Kaufmann, wenn ein sog. Handelsgewerbe vorliegt.
Ein Handelsgewerbe liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtungen erfordert. Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Vereinfachend gehen die Registergerichte vom kaufmännischen Umfang eines Unternehmens regelmäßig dann aus, wenn Umsätze von mehr als 500.000 € (zum Teil erden aber auch mind. 800.000 € gefordert) erzielt werden und die Art und Zahl der Geschäftsvorfälle eine doppelte Buchführung erforderlich machen. Die vorgenannte Zahl dient jedoch immer nur als erster Anhaltspunkt; abweichende Einschätzungen sind jederzeit möglich.
Liegt ein Handelsgewerbe vor, muss dieses in das Handelsregister eingetragen werden. Auch eine freiwillige Eintragung ist möglich, so dass ein Kleingewerbetreibender zum eingetragenen Kaufmann werden kann.
Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.
Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - IHK Karlsruhe
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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kein Mindeststammkapital notwendig
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hohes Maß an Vertrauen
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firmenführungsbefugt
Nachteile:
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persönliche Haftung des Kaufmanns.
-
erhöhter Gründungsaufwand, da Eintragung ins Handelsregister
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je nach Umsatz bilanzierungspflichtig
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (siehe Einzelheiten zum Handelsgewerbe im Abschnitt zuvor unter Einzelkaufmann) gerichtet ist. Sie bildet den kaufmännischen Gegenpol zur GbR; zusätzlich zur Gewerbeanmeldung ist die Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Anders als bei der GbR treten die Gesellschafter bei der OHG unter einem gemeinsamen Firmennamen auf.
Die Gründung einer OHG setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, der jedoch nicht zwingend der Schriftform bedarf.
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Unser Tipp: Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen. |
Die interne Geschäftsführung steht bei der OHG grundsätzlich jedem Gesellschafter allein zu. Abweichende Regelungen sind möglich. Dies gilt auch hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft, die ebenfalls vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen jedem Gesellschafter zusteht.
Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Sämtliche Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - IHK Karlsruhe, Wie wird aus einer GbR eine OHG? - IHK Karlsruhe
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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Sie genießt ein höheres Ansehen als die GbR
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kein Mindest-Stammkapital notwendig
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firmenführungsbefugt
Nachteile:
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höhere Gründungskosten als bei einer GbR
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persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
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unterliegt nicht den niedrigen Steuersätzen der Körperschaftssteuer
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umfangreiche Pflichten zur Buchführung und zur Publizität (im Vergleich zur GbR)
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer OHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag - der auch in das Handelsregister eingetragen wird - beschränkt ist. Die voll haftenden Gesellschafter werden Komplementäre, die beschränkt haftenden Kommanditisten genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich stärker als die der beschränkt haftenden. Letztere sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen.
Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft - IHK Karlsruhe
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
- Haftungsbeschränkung für Kommanditisten
- kein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital
- Verbreiterung der Kapitalbasis leicht möglich
- Freibetrag in der Gewerbesteuer anwendbar
Nachteile:
- unbeschränkte Haftung für Komplementäre
- Eintragung ins Handelsregister notwendig
GmbH & Co. KG
Diese Rechtsform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungsbegrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz "GmbH & Co. KG". Dieses Modell wird häufig im Immobilienbereich verwendet, wo eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern); das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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Haftungsbeschränkung
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Alleingeschäftsführung kann auch bei mehreren Kommanditisten beim GmbH-Geschäftsführer liegen
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Fremdgeschäftsführung ist möglich
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Flexibilität bei der Beschaffung von neuem Eigenkapital durch Aufnahme von Kommanditisten
Nachteile:
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hoher bürokratischer Aufwand aufgrund der komplexen Gesellschaftsstruktur
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hohe Kosten beim Betrieb beider Gesellschaftsformen
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ausgeprägte Publizitätspflichten: Offenlegung der Jahresabschlüsse von GmbH und KG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist zum einen ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss, sowie die Eintragung in das Handelsregister. Erst durch die Eintragung entsteht die Gesellschaft, sie ist dann eine eigene juristische Rechtsperson.
Die GmbH führt eine eigene Firma, sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten und tritt verselbständigt neben die Inhaber. Eine Besonderheit besteht darin, dass auch eine Einzelperson eine GmbH gründen kann. Bei Neugründungen beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital 25.000 Euro.
Die GmbH hat einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Für die GmbH ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Ggf. kommen weitere Prüfpflichten hinzu.
Der Hauptgrund für die Wahl einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Die Rechtsform bewirkt nämlich eine Trennung zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem privaten Vermögen der jeweiligen Gesellschafter, sofern die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen ist und das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt wurde
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Achtung: Höher Aufwand bei Auflösung und Löschung
Wird die GmbH nicht mehr benötigt, kann nicht einfach nur das Gewerbe abgemeldet werden. Um die Löschung im Handelsregister zu erreichen, muss u.a. zunächst ein Auflösungsbeschluss gefasst und ein Liquidationsverfahren durchgeführt werden. Das gesamte Verfahren zur Auflösung, Löschung und Liquidation dauert an im Regelfall mindestens ein Jahr.
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Weiterführende Informationen: IHK Karlsruhe: Die GmbH und UG (haftungsbeschränkt) - IHK Karlsruhe, Wieviel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen? - IHK Karlsruhe, Wieviel darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer verdienen? - IHK Karlsruhe, Der GmbH-Geschäftsführer - IHK Karlsruhe
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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Haftungsbeschränkung
-
Fremdgeschäftsführung möglich
-
klare Trennung von Privat- und Unternehmensvermögen
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flexible Gesellschafterstruktur
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leichte Kapitalbeschaffung
Nachteile:
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Mindeststammkapital erforderlich
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hoher Gründungsaufwand
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hoher Verwaltungsaufwand
Unternehmergesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt)
Auch diese Gesellschaft ist eine GmbH, für die aber einige Sonderregelungen gelten. Ihr Stammkapital kann zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Damit soll Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf der Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtert werden. Sie muss in ihre Bilanz ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses als Rücklage einstellen, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht. Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist, und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Vor- und Nachteile siehe GmbH mit dem Unterschied, dass das Mindeststammkapital lediglich einen Euro beträgt.
Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist die typische Rechtsform für Großunternehmen, die ihren Kapitalbedarf über den Kapitalmarkt decken wollen. Leitbild des Aktiengesetzes ist die börsennotierte Aktiengesellschaft mit gestreutem und damit anonymem Aktionärskreis. Die Aktiengesellschaften sind durch das Aktiengesetz strengen Formalismen unterworfen.
Die AG ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft kann auch von einer Person gegründet werden. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften, er ist aufwendig und kostenintensiv. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden. Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 Euro.
Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
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Haftungsbeschränkung
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klare Trennung von Inhaberschaft und Geschäftsführung
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flexible Gesellschafterstruktur
-
leichte Kapitalbeschaffung
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Börsengang möglich
Nachteile:
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hohes Mindeststammkapital erforderlich
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starke gesetzliche Regulierung
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hoher Gründungs- und Verwaltungsaufwand
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komplexe Organisationsstruktur
Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder, derer es mindestens drei zur Gründung bedarf. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände.
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
Kurz zusammengefasst:
Vorteile:
-
kein Mindeststammkapital
-
flexibler Mitgliederwechsel
-
Haftungsbeschränkung möglich
Nachteile:
-
erhöhter Gründungsaufwand
-
Prüfpflicht durch Prüfverband
-
Eingeschränkte Kapitalbeschaffung
Partnerschaft
Die Partnerschaft entspricht in etwa der offenen Handelsgesellschaft, kann allerdings nur von Freiberuflern gewählt werden. Die Rechtsgrundlage für die Partnerschaft ist das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Für Schulden der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Gesellschafter persönlich. Diese können ihre Haftung allerdings für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf diejenige Person von ihnen beschränken, die innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat.
Das Recht der Partnerschaften ist im Gesetz nur sehr knapp geregelt. Die Partnerschaftsgesellschaften werden in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen. Da die GmbH zwischenzeitlich auch als Rechtsform für freie Berufe zur Verfügung steht, ist das Interesse an dieser Rechtsform zurückgegangen.
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Unser Tipp: Die "richtige" Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Da sich die Rahmenbedingungen für ein Unternehmen aber verändern können, muss regelmäßig geprüft werden, ob die gewählte Rechtsform des Unternehmens noch "passt" oder ob der Wechsel in eine andere Rechtsform Vorteile bringt.
Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung. In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d. h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens.
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Stand: Dezember 2025
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