Wie wird aus einer GbR eine OHG?

Ob eine GbR oder eine OHG vorliegt, richtet sich danach, ob es sich bei der Gesellschaft um ein Handelsgewerbe handelt.
Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Bei Annahme eines Handelsgewerbes wird mithin vorausgesetzt, dass kaufmännische Einrichtungen betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Es kommt hierbei jedoch nicht auf die subjektive Einschätzung des Gewerbetreibenden an, sondern auf die objektiven Umstände. Es bedarf also objektiver Kriterien, anhand derer eine Gesamtschau vorgenommen werden kann.

Die Abgrenzung zwischen einer GbR und einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) bedarf einer Gesamtschau aller Umstände, die den Betrieb kennzeichnen. Zu würdigen sind bei der Frage, ob ein Handelsgewerbe vorliegt, folgende Kriterien:
  • Umsatz
  • Buchführung
  • Anzahl der Beschäftigen
  • Kapitalstruktur
  • Vielfalt des Angebots
  • Werbung
  • Kundenzahl und Struktur des Betriebs
Es ist möglich, dass sich die in die Gesamtschau einzubeziehenden Kriterien mit der Zeit verändern, bspw. wenn der Umsatz 250.000 € oder die Anzahl an Beschäftigten steigt. Es wurden jedoch von der Rechtsprechung auch schon Handelsgewerbe bejaht, die unter der genannten Umsatzgrenze lagen bzw. auch verneint, die über dieser Grenze lagen.
Wenn also der Zweck der GbR der Betrieb eines Handelsgewerbes ist, so entsteht eine OHG, welche gemäß § 106 HGB ins Handelsregister eingetragen werden muss. Unterlässt ein Unternehmer die Eintragung, ist die Gesellschaft dennoch sowohl rechtlich als auch in der Haftung als OHG zu behandeln. Darüber hinaus kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 5.000 € festsetzen.