Gründung eines kaufmännischen Einzelunternehmens, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft

Sowohl beim kaufmännischen Einzelunternehmen als auch bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) handelt es sich um sog. Handelsgewerbe.
Handelsgewerbe sind gewerblich tätige Unternehmen, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Damit steht fest: Nicht alle gewerblichen Unternehmen sind automatisch auch als Handelsgewerbe einzustufen.
Wann von einem Handelsgewerbe, also einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auszugehen ist, ist im Rahmen einer sog. Gesamtschau zu bewerten.
Anhaltspunkte dafür, ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, sind:
  • Vielfältigkeit der hergestellten oder vertriebenen Waren oder Leistungen
  • Art der Geschäftsabwicklung
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
  • Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr
  • Übernahme von Garantieleistungen
  • Aufwendige kaufmännische Buchführung und Kalkulation
  • Höhe des Betriebsvermögens
  • Höhe der getätigten Umsätze oder erzielten Provisionen
  • Größe der gewerblichen Räume
  • Anzahl der Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfälle
  • Zahl der abhängig Beschäftigten
  • Evtl. Niederlassungen
Vereinfachend gehen die Registergerichte vom kaufmännischen Umfang eines Unternehmens regelmäßig dann aus, wenn Umsätze von mehr als 500.000 € (zum Teil werden aber auch mind. 800.000 € gefordert) erzielt werden und die Art und Zahl der Geschäftsvorfälle eine doppelte Buchführung erforderlich machen. Die vorgenannte Zahl dient jedoch immer nur als erster Anhaltspunkt; abweichende Einschätzungen sind jederzeit möglich.

Gründungsvoraussetzungen

Gründung eines kaufmännischen Einzelunternehmens
Ein kaufmännisches Einzelunternehmen liegt vor, wenn nicht nur eine einfache gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, sondern ein Handelsgewerbe (siehe die Ausführungen zuvor) betrieben wird.
Neben der Gewerbeanmeldung muss der Kaufmann auch die Eintragung ins Handelsregister veranlassen.
Gründung der OHG
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Zahl der Gründungsmitglieder muss mindestens zwei betragen. Der Vertragsabschluss zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft bedarf keiner besonderen Form, es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts für Rechtsgeschäfte.
Grünes Icon Glühbirne
Unser Tipp: Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich zu fixieren. Dies kann bei möglichen späteren Meinungsverschiedenheiten eine wichtige Beweiserleichterung bringen. Bei Einbringung von Grundstücken ist zudem eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Gerne stellen wir Ihnen auf Nachfrage ein Muster eines Gesellschaftsvertrages einer OHG zur Verfügung.
Die OHG muss beim Registergericht des Sitzes (für den IHK-Bezirk ist das Amtsgericht Mannheim zuständig) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB), was die Einbeziehung eines Notars erforderlich macht.
Grünes Icon Glühbirne
Unser Tipp: Anmeldungen zum Handelsregister können auch im Wege eines Online-Verfahrens beglaubigt werden. So können Sie Zeit sparen und haben ggf. mehr Flexibilität bei der Terminvereinbarung.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns
Gründung der KG
Wie bei der OHG können auch bei der Kommanditgesellschaft sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter sein.
Die KG unterscheidet sich allerdings von der OHG darin, dass zwischen zwei Arten von Gesellschaftern unterschieden wird: den Kommanditisten und den Komplementären.
Kommanditist:
  • Position: Teilhaftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Haftung: Beschränkt auf seine eingebrachte Einlage; Privatvermögen ist geschützt.
  • Aufgaben: Keine Geschäftsführungsbefugnis, lediglich Kapitalgeber.
Komplementär:
  • Position: Vollhaftender Gesellschafter in einer Kommanditgesellschaft (KG).
  • Haftung: Unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der KG.
  • Aufgaben: Geschäftsführung und Vertretung der KG; trägt die unternehmerische Verantwortung.
Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander gilt Vertragsfreiheit. Im Übrigen bestehen keine Unterschiede zu OHG.
Auch die KG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Es gelten dieselben Regeln wie bei der OHG. Zusätzlich muss die Registeranmeldung
  • die Bezeichnung der Kommanditisten und
  • den Betrag jeder Kommanditeinlage enthalten.
Dasselbe gilt beim Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten.

Rechtlicher Rahmen

Neben den Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gelten für die kaufmännischen Unternehmen insbesondere auch die Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Daraus folgen unterschiedliche Rechte aber auch Pflichten. Beispielshaft aufgeführt werden:
Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht
Kaufleute sind berechtigt, Prokura oder Handlungsvollmacht zu erteilen.
Die Prokura ist eine umfassende handelsrechtliche Vollmacht, die einem Mitarbeiter (Prokuristen) vom Kaufmann erteilt wird, um das Unternehmen im geschäftlichen Verkehr weitgehend selbstständig zu vertreten. Sie umfasst alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Erteilung der Prokura wird im Handelsregister eingetragen.
Die Handlungsvollmacht ist dagegen eine beschränkte Vollmacht, die einem Mitarbeiter vom Kaufmann erteilt wird, um bestimmte typische Geschäftshandlungen zu erledigen. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt nicht.
Firmenführungsbefugnis
Kaufleute sind berechtigt, eine sog. Firma zu führen. Umgangssprachlich bezeichnet der Begriff der Firma meist das gesamte Unternehmen. Rechtlich versteht man unter einer Firma jedoch nur den Namen eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Drei wesentliche Funktionen hat die Firma (= Name des Kaufmanns) zu erfüllen:
  1. Ihr muss Unterscheidungskraft und damit einhergehend Kennzeichnungswirkung (= Namensfunktion) zukommen.
  2. Die Gesellschaftsverhältnisse müssen ersichtlich sein und
  3. die Haftungsverhältnisse müssen offen gelegt sein.
Jede Firma, die diese drei Kriterien erfüllt, ist grundsätzlich eintragungsfähig, es sei denn, es besteht Verwechslungsmöglichkeit mit einer gleichen oder sehr ähnlichen Firma.

Einzelkaufmann

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz bei Eintragung im Handelsregister
    „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“, insbesondere die Abkürzungen „e. K.“ bzw. „e. Kfm.“ oder e. Kfr.“
  • Beispiel
    Müller, eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau
    Frank Müller e. K. bzw. e. Kfm.
    Müller e. K. bzw. e. Kfm.
    ABC Textilhandel e. K. bzw. e. Kfm. oder e. Kfr.
    Cameral (Fantasiebezeichnung) e. K. bzw. e. Kfm. oder e. Kfr.
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Ort der Handelsniederlassung
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Firma dort in das Handelsregister eingetragen ist

Offene Handelsgesellschaft

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz
    „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ („oHG“)
  • Beispiele
    Müller OHG
    Müller & Co OHG
    Cameral (Fantasiebezeichnung) OHG
    ABC Textilhandels OHG
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Sitz der Gesellschaft
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, so sind auf den Geschäftsbriefen außerdem die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften, beispielsweise nach dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz vorgeschriebenen Angaben:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht und Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
  • alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

Kommanditgesellschaft

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“
  • Beispiele
    Müller KG (allerdings muss wegen der Gefahr der Irreführung
    zumindest bei der Neugründung ein Gesellschafter dieses
    Namens vorhanden sein; sowohl Komplementär als auch     Kommanditist können Namensgeber sein)
    Müller & Co. KG
    Cameral (Fantasiebezeichnung) KG
    ABC Textilhandels KG
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Sitz der Gesellschaft
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, so sind auf den Geschäftsbriefen außerdem die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften, beispielsweise nach dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz vorgeschriebenen Angaben:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht und Nummer, unter der die Gesellschaft in das     Handelsregister eingetragen ist
  • alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
Grünes Icon Glühbirne
Unser Tipp: Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
Die Industrie- und Handelskammer hat sich in Zweifelsfällen gegenüber dem Amtsgericht - Registergericht - zur Zulässigkeit der Firma zu äußern.
Deshalb empfiehlt es sich unter Umständen vor der Anmeldung zum Registergericht zunächst Kontakt zur Kammer aufzunehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Buchführungspflicht

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen“. Das gilt für das kaufmännische Einzelunternehmen genauso wie für OHG und KG. Die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ sind diejenigen Regeln, die für die Art und Weise der Buchführung gelten.
Darunter fällt Folgendes:
  • Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
  • Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
  • Der Kaufmann hat sich einer lebenden Sprache zu bedienen. Was mit Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen gemeint ist, muss eindeutig festgelegt sein.
  • Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
  • Veränderungen an Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nur eingeschränkt erfolgen.
  • Nicht erforderlich sind gebundene Bücher; auch Datenträger sind zulässig. Nur muss dann sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfristen verfügbar sind und jederzeit lesbar gemacht werden können.
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars befreit. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Erstellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss

Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Ersterer wird als Eröffnungsbilanz bezeichnet. Im Übrigen wird von Jahresbilanz oder einfach Bilanz gesprochen. In der Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen.
Weiter ist der Kaufmann verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinn- und Verlustrechnung.
Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss.

Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

Der Kaufmann ist verpflichtet folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren:
  • Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte: 10 Jahre
  • Empfangenen Handelsbriefe (Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen) und Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe: 6 Jahre
  • Buchungsbelege: 8 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Erhöhte Sorgfalts- und Rügepflichten

Aus dem HGB ergeben sich erhöhte Sorgfaltspflichten. So müssen Kaufleute geschäftliche Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen. Dies umfasst insbesondere das umgehende Prüfen von Rechnungen und Lieferungen, um Schäde für die Firma zu vermeiden.
Stellt der Kaufmann einen Mangel fest, so ist er verpflichtet, sofort zu reklamieren, andernfalls gilt eine mangelhafte Ware als genehmigt.

Zusammenfassende Übersicht

Rechtsform
Einzelkaufmann
OHG
KG
Wesen
Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen Einzelnen
Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere bei unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter
Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere bei teils beschränkter, teils unbeschränkter Haftung der Gesellschafter
Formvorschriften bei Gründung
Formfreiheit
Formfreiheit
Formfreiheit
Gründerzahl
1
mind. 2
mind. 2
Mindestkapital
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben
Registereintragung
ja
ja
ja
Firma
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „eingetragener Kaufmann bzw. Kauffrau“ oder allgemein verständliche Abkürzung
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder allgemein verständliche Abkürzung
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder allgemein verständliche Abkürzung
Geschäftsführung
Alleinentscheidung des Inhabers
Im Zweifel Einzelgeschäftsführung sämtlicher Gesellschafter; vertragliche Vereinbarung der Gesamtgeschäftsführung durch mehrere oder alle gemäß möglich
Im Zweifel Einzelgeschäftsführung bzw. durch Gesellschaftsvertrag begründete Gesamtgeschäftsführung durch Komplementäre; Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung
Vertretung
Alleinentscheidung des Inhabers
Im Zweifel Einzelvertretungsbefugnis aller Gesellschafter; abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig
Vertretung der Gesellschaft durch die Komplementäre wie bei OHG; Ausschluss der Kommanditisten von der Vertretung
Haftung
Unbeschränkt, mit Geschäfts- und Privatvermögen
Unmittelbare, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
Komplementäre: Unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung; Kommanditisten: in Höhe der Einlage (Haftungsbeschränkung tritt in der Regel erst nach Eintragung im Handelsregister ein!)
Formalitäten/ Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten
Stand: Dezember 2025
Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden.