Gründung einer Einzelfirma, einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft


Allgemeine Hinweise zum Handelsregister

Der Rechtsverkehr unterscheidet zwischen im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten einerseits und nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden andererseits. Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten im Interesse der Rechtssicherheit im Handelsverkehr geführtes öffentliches Register über alle Kaufleute.
Es wird in zwei Abteilungen geführt:
  • Abteilung A
    für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
  • Abteilung B
    für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
Es gibt Aufschluss über rechtserhebliche Tatsachen, die für den Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Das vom Amtsgericht - Registergericht - geführte Handelsregister umfasst die Grunddaten wie Firma, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter, Ort der Niederlassung, die aktuelle Geschäftsanschrift (ohne Gewähr), Haftsummen der Kommanditisten, Rechtsform, Grundkapital der AG, Stammkapital der GmbH, vertretungsberechtigte Personen mit ihren Geburtsdaten, Erteilung und Entziehung der Prokura, Eröffnung der Insolvenz und  Löschung der Firma.
Den beteiligten Verkehrskreisen bietet das amtsgerichtliche Register die Möglichkeit, die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke einzusehen, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse nachzuweisen ist. Auch kann von den Eintragungen im Handelsregister eine kostenpflichtige Abschrift gefordert werden. Der Abgleich der beim Gericht aufbewahrten Unterschrift(en) zu einer Firma ermöglicht die Feststellung der Echtheit der im Geschäftsverkehr abgegebenen Unterschriften.
Die Wirkungen der Eintragung in das Handelsregister sind unterschiedlich:
  • Im Allgemeinen hat die Eintragung bekundende (deklaratorische) Bedeutung, d. h. ein bereits bestehender tatsächlicher Zustand wird kundgemacht (z. B. Erteilung und Widerruf einer Prokura, Entstehen der OHG usw.).
  • Nach einigen Vorschriften im Handelsgesetzbuch und den einschlägigen Nebengesetzen (z. B. GmbH-Gesetz) hat die Eintragung auch rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung: Erst mit Eintragung entsteht die GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 11 GmbHG).
  • Das Handelsregister hat (ähnlich dem Grundbuch) einen sog. öffentlichen Glauben. Es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen.
Beispiel: Schließt ein Prokurist nach seiner Entlassung, aber noch vor Löschung der Prokura im Handelsregister namens des Geschäftsinhabers mit einem Kunden, dem die Entlassung des Prokuristen unbekannt ist, einen Vertrag, so ist der Vertrag dennoch voll wirksam. Die vertretene Gesellschaft muss dessen Erklärung gegen sich gelten lassen.
Im Eintragungsverfahren sind drei Stadien zu unterscheiden:
  • Anmeldung
    Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Es muss die betreffende Erklärung also unterschrieben und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.
  •  Eintragung
    Jeder Einzelkaufmann und jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft wird unter einer in derselben Abteilung fortlaufenden  Nummer (einem Registerblatt) in das Register eingetragen. Bei jeder Eintragung wird der Tag der Eintragung angegeben.
  • Bekanntmachung
    Der öffentliche Glauben des Handelsregisters wird durch die Bekanntmachung der Handelsregistereintragungen gefördert. Die Bekanntmachungen der Eintragung in das Handelsregister erfolgen elektronisch und sind über die Homepage: www.handelsregisterbekanntmachungen.de abrufbar.

Die Kaufmannseigenschaft

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Entscheidend bei der Frage, ob es sich um die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handelt, sind folgende Kriterien:
  • Selbständigkeit
  • Erkennbarkeit nach außen
  •  Dauerhaftigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Legalität
Nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt es sich daher bei der Ausübung eines freien Berufes und (soweit nicht von der Möglichkeit der freiwilligen Anmeldung zum Handelsregister Gebrauch gemacht wird) bei einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Anhaltspunkte dafür, ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt, sind:
  • Vielfältigkeit der hergestellten oder vertriebenen Waren oder Leistungen
  • Art der Geschäftsabwicklung
  • Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit
  • Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr
  • Übernahme von Garantieleistungen
  • Aufwendige kaufmännische Buchführung und Kalkulation
  • Höhe des Betriebsvermögens
  • Höhe der getätigten Umsätze oder erzielten Provisionen
  • Größe der gewerblichen Räume
  • Anzahl der Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfälle
  • Zahl der abhängig Beschäftigten
  • Evtl. Niederlassungen
Vereinfachend gehen die Registergerichte im Kammerbezirk vom kaufmännischen Umfang eines Unternehmens aus, wenn bei  Produktions- oder Handelsunternehmen jährliche Umsätze von ca. 250.000 €, in der Gastronomie von ca. 350.000 €, bei Dienstleistungsunternehmen Provisionsumsätze von ca. 100.000 € erzielt werden und die Art und Zahl der Geschäftsvorfälle eine doppelte Buchführung erforderlich machen.
Ergibt die Prüfung der Anhaltspunkte, dass die Kaufmannseigenschaft gegeben ist, so muss die Firma des Kaufmanns, d. h. der Name, unter dem der Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt, zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht - Registergericht - in notariell beglaubigter Form angemeldet werden.
Diese Regeln für die Feststellung der Kaufmannseigenschaft und damit der Handelsregistereintragungspflicht gelten auch für die sog. Personenhandelsgesellschaften, d. h. die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft.
Die Eintragung ins Handelsregister bewirkt, dass sowohl der Einzelkaufmann als auch die Personenhandelsgesellschaft im Rechtsverkehr den höheren Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegen.

Kleingewerbetreibende

Alle anderen Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Kaufmannseigenschaft nicht erfüllen, sind sog. Kleingewerbetreibende.
Für ihre geschäftliche Betätigung gelten nicht die Vorschriften des HGB, sondern die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Kleingewerbetreibende können durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft und damit insbesondere das Recht zur Führung einer Firma erwerben, auch wenn der Gewerbebetrieb einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Lassen Gewerbetreibende ihre Firma in das Handelsregister eintragen, so gelten auch für sie die Regeln des HGB.

Einzelkaufmann

Ein Einzelunternehmen ist das Unternehmen eines Kaufmanns, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt. Er allein ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Seine Haftung gegenüber den Gläubigern ist unbeschränkt.

OHG

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist.
Ihr Kennzeichen ist die unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Das Gesellschaftsverhältnis richtet sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag, der auch mündlich geschlossen werden kann.

KG

Eine besondere Form der Personenhandelsgesellschaften ist die Kommanditgesellschaft. Für sie gelten die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft mit dem wesentlichen Unterschied, dass bei der Kommanditgesellschaft nur ein Teil der Gesellschafter (mindestens einer) den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet, während die Haftung der übrigen auf den Betrag einer bestimmten Einlage beschränkt ist. Die beschränkt haftenden Gesellschafter werden Kommanditisten, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter Komplementäre genannt. Persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft kann auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sein. Dann handelt es sich um eine GmbH & Co. KG. 
Nur die Komplementäre sind bei der KG zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Neben den haftungsrechtlichen Bestimmungen, die das Wesen der Kommanditgesellschaft ausmachen und unabdingbar sind, ist auch hier die Regelung weiterer Einzelheiten dem Gesellschaftsvertrag überlassen.
Zu beachten ist, dass jeder Kommanditist dann unbeschränkt haftet, wenn die Gesellschaft mit seiner Einwilligung die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen wurde.

Firma

Allgemeines

Unter einer Firma versteht man gemäß § 17 HGB den Namen eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Das Recht über die Firmenbildung sieht in § 18 Abs. 1 HGB eine einheitliche Regelung der Firmenbildung für alle Rechtsformen von Unternehmen vor. Danach muss die Firma
  • zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und
  • Unterscheidungskraft besitzen.
Mit dieser Generalklausel gibt es für die Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform mehrere Möglichkeiten der Firmenbildung;
Drei wesentliche Funktionen hat die Firma (= Name des Kaufmanns) zu erfüllen:
  1. Ihr muss Unterscheidungskraft und damit einhergehend Kennzeichnungswirkung (= Namensfunktion) zukommen.
  2. Die Gesellschaftsverhältnisse müssen ersichtlich sein und
  3. die Haftungsverhältnisse müssen offen gelegt sein.
Jede Firma, die diese drei Kriterien erfüllt, ist grundsätzlich eintragungsfähig, es sei denn, es besteht Verwechslungsmöglichkeit mit einer gleichen oder sehr ähnlichen Firma.
Bedeutsam ist, dass für die Eintragung ins Handelsregister keine Vollkaufmannseigenschaft mehr erforderlich ist, sondern auch kleingewerbliche Unternehmer auf Antrag  ins Handelsregister eingetragen werden und damit eine Firma erwerben können (siehe unter 2.1).

Einzelkaufmann

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz bei Eintragung im Handelsregister
    „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“, insbesondere die Abkürzungen „e. K.“ bzw. „e. Kfm.“ oder e. Kfr.“
  • Beispiel
    Müller, eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau
    Frank Müller e. K. bzw. e. Kfm.
    Müller e. K. bzw. e. Kfm.
    ABC Textilhandel e. K. bzw. e. Kfm. oder e. Kfr.
    Cameral (Fantasiebezeichnung) e. K. bzw. e. Kfm. oder e. Kfr.
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben (vgl. § 37 a HGB)
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Ort der Handelsniederlassung
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Firma dort in das Handelsregister eingetragen ist

Offene Handelsgesellschaft

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz
    „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ („oHG“)
  • Beispiele
    Müller OHG
    Müller & Co OHG
    Cameral (Fantasiebezeichnung) OHG
    ABC Textilhandels OHG
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben (vgl. § 125 a Abs. 1 HGB)
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Sitz der Gesellschaft
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, so sind auf den Geschäftsbriefen außerdem die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften, beispielsweise nach dem GmbH-Gesetz (§ 35 a GmbHG) und dem Aktiengesetz (§ 80 AktG), vorgeschriebenen Angaben:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht und Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
  • alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem
  • ausgeschriebenen Vornamen

Kommanditgesellschaft

  • Zulässig sind Personen-, Sach-, Fantasie- bzw. Mischfirmen
  • Vorgeschriebener Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder die Abkürzung „KG“
  • Beispiele
    Müller KG (allerdings muss wegen der Gefahr der Irreführung
    zumindest bei der Neugründung ein Gesellschafter dieses
    Namens vorhanden sein; sowohl Komplementär als auch     Kommanditist können Namensgeber sein)
    Müller & Co. KG
    Cameral (Fantasiebezeichnung) KG
    ABC Textilhandels KG
  • Auf Geschäftsbriefen sind folgende Angaben vorgeschrieben (vgl. § 177 HGB i. V. m. § 125 a HGB)
    Firma
    Rechtsformzusatz
    Sitz der Gesellschaft
    Nennung des Registergerichts und der Nummer, unter der die
    Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
Ist kein Gesellschafter eine natürliche Person, so sind auf den Geschäftsbriefen außerdem die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie die für diese Gesellschaften, beispielsweise nach dem GmbH-Gesetz (§ 35 a GmbHG) und dem Aktiengesetz (§ 80 AktG), vorgeschriebenen Angaben:
  • Firma
  • Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht und Nummer, unter der die Gesellschaft in das     Handelsregister eingetragen ist
  • alle Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem
  • ausgeschriebenen Vornamen

Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammer hat sich in Zweifelsfällen gegenüber dem Amtsgericht - Registergericht - zur Zulässigkeit der Firma zu äußern.
Deshalb empfiehlt es sich unter Umständen vor der Anmeldung zum Registergericht zunächst Kontakt zur Kammer aufzunehmen.

Kaufmännische Rechnungslegung

Buchführungspflicht

Nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen“. Das gilt für das kaufmännische Einzelunternehmen genauso wie für die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG). Die „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ sind diejenigen Regeln, die für die Art und Weise der Buchführung gelten.
Darunter fällt Folgendes:
  • Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB).
  • Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB).
  • Der Kaufmann hat sich einer lebenden Sprache zu bedienen. Was mit Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen gemeint ist, muss eindeutig festgelegt sein (§ 239 Abs. 1 HGB).
  • Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB).
  • Veränderungen an Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nur eingeschränkt erfolgen (§ 239 Abs. 3 HGB).
  • Nicht erforderlich sind gebundene Bücher; auch Datenträger sind zulässig. Nur muss dann sichergestellt sein, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfristen verfügbar sind und jederzeit lesbar gemacht werden können.
Von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ist die steuerliche Buchführungspflicht zu unterscheiden (§ 141 Abgabenordnung): Die Umsatzgrenze für die steuerliche Pflicht zur kaufmännischen Buchführung liegt bei 500.000 €, die Gewinngrenze bei 50.000 €.

Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss

Jeder Kaufmann hat gemäß § 242 Abs. 1 S. 1 HGB zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Ersterer wird als Eröffnungsbilanz bezeichnet. Im Übrigen wird von Jahresbilanz oder einfach Bilanz gesprochen. In der Bilanz sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen.
Weiter ist der Kaufmann verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 242 Abs. 2 HGB). Es handelt sich dabei um die sog. Gewinn- und Verlustrechnung.
Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss (vgl. IHK-Information „Steuern für Existenzgründer/innen – Hinweise zu Buchführung und Unternehmenssteuern“).

Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

Der Kaufmann ist verpflichtet folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 HGB):
  • Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte
  • Empfangenen Handelsbriefe (Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen)
  • Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe
  • Buchungsbelege
Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse ist eine Aufbewahrung auf Datenträgern unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für empfangene und die Wiedergabe abgesandter Handelsbriefe 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist (vgl. IHK-Information „Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften“).

Gründung der OHG

Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Zahl der Gründungsmitglieder muss mindestens zwei betragen. Der Vertragsabschluss zur Gründung einer offenen Handelsgesellschaft bedarf keiner besonderen Form, es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts für Rechtsgeschäfte.
Daraus folgt, dass eine notarielle Beurkundung lediglich bei Einbringung von Grundstücken in das Gesellschaftsvermögen erforderlich ist. Die Schriftform empfiehlt sich jedoch immer aus Gründen der Beweisführung. Gerne stellen wir Ihnen auf Nachfrage ein Muster eines Gesellschaftsvertrages einer OHG zur Verfügung.
Die OHG muss beim Registergericht des Sitzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
  • Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Zeitpunkt des Gesellschaftsbeginns
Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken, wobei vertretungsberechtigte Gesellschafter ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung beim Gericht zu „zeichnen“ haben. Wird die Firma später geändert oder der Sitz an einen anderen Ort verlegt, so muss dies ebenfalls dem Handelsregister gemeldet werden, ebenso, wie der Eintritt neuer Gesellschafter. Anmeldungen sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Abs. 1 HGB), was den Gang zum Notar erforderlich macht.

Gründung der KG

Wie bei der OHG können auch bei der Kommanditgesellschaft sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter sein.
Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander gilt Vertragfreiheit. Im Übrigen bestehen keine Unterschiede zu OHG. Gerne stellen wir Ihnen auf Nachfrage ein Muster eines Gesellschaftsvertrages einer KG zur Verfügung.
Auch die KG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Es gelten dieselben Regeln wie bei der OHG. Zusätzlich muss die Registeranmeldung
  • die Bezeichnung der Kommanditisten und
  • den Betrag jeder Kommanditeinlage enthalten.
Dasselbe gilt beim Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten.

Zusammenfassende Übersicht 

Rechtsform 
Einzelkaufmann
OHG
KG
Wesen
Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen Einzelnen
Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere bei unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter
Betrieb eines Handelsgewerbes durch mehrere bei teils beschränkter, teils unbeschränkter Haftung der Gesellschafter 
Formvorschriften bei Gründung 
Formfreiheit
Formfreiheit
Formfreiheit
Gründerzahl 
1
mind. 2
mind. 2
Mindestkapital
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben 
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben
Kein festes Kapital/
keine Mindesteinlage vorgeschrieben
Registereintragung 
ja
ja
ja
Firma
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „eingetragener Kaufmann bzw. Kauffrau“ oder allgemein verständliche Abkürzung 
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder allgemein verständliche Abkürzung
Personen-, Sach- oder Fantasienamen; Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder allgemein verständliche Abkürzung
Geschäftsführung
Alleinentscheidung des Inhabers
Im Zweifel Einzelgeschäftsführung sämtlicher Gesellschafter (§ 114 HGB); vertragliche Vereinbarung der Gesamtgeschäftsführung durch mehrere oder alle gemäß § 115 ff. HGB möglich
Im Zweifel Einzelgeschäftsführung bzw. durch Gesellschaftsvertrag begründete Gesamtgeschäftsführung durch Komplementäre; Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung (§ 164 HGB) 
Vertretung
Alleinentscheidung des Inhabers
Im Zweifel Einzelvertretungsbefugnis aller Gesellschafter (§ 125 HGB); abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig; echte und unechte Gesamtvertretung der Gesellschafter (§ 125 II, III HGB) 
Vertretung der Gesellschaft durch die Komplementäre wie bei OHG; Ausschluss der Kommanditisten von der Vertretung nach § 170 HGB
Haftung
Unbeschränkt, mit Geschäfts- und Privatvermögen
Unmittelbare, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
Komplementäre: Unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung; Kommanditisten: in Höhe der Einlage (Haftungsbeschränkung tritt in der Regel erst nach Eintragung im Handelsregister ein!) 
Formalitäten/ Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten
Gewerbeanmeldung und Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister/relativ geringe Kosten 

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- Registergericht -
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Stand: November 2016
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