Arbeit auf Abruf

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, sog. Arbeit auf Abruf. Dies regelt der § 12 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abrufarbeit, ist es unbedingt ratsam, eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festzulegen.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wöchentliche Mindestdauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, gelten seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr nur 10 Stunden, sondern 20 Stunden als vereinbart.
Hinweis: Die Anhebung der Stundenanzahl kann unter Umständen Auswirkungen für 450-Euro-Minijobs auf Abruf haben. Wurde eine wöchentliche Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag geregelt, gilt nunmehr eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bei einem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro brutto je Zeitstunde, errechnet sich bei einer 20-Stunden-Woche ein Mindesteinkommen des Arbeitnehmers von 183,80 Euro pro Woche; das entspricht bei einem durchschnittlichen Monat mit 4,333 Wochen 796,41 Euro pro Monat. In jedem Fall würde das sozialrechtliche Geringverdienerprivileg verloren gehen. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis würde kraft Gesetzes entgegen der Vorstellung der Vertragsparteien begründet. Die Sozialversicherungsträger können die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer Lohn nachfordern.
Tipp: Arbeitgeber, die Minijobber auf Abruf beschäftigen, sollten ihre Arbeitsverträge danach überprüfen, ob die wöchentliche Arbeitszeit geregelt ist. Fehlt eine Festlegung hierzu, sollte dringend eine entsprechende Regelung aufgenommen werden. Eine bereits getroffene Regelung kann auf Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden.
Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit ist festzulegen. Fehlt eine solche Vereinbarung, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mind. 3 aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Gibt es eine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit, ist zwischen einer Vereinbarung über die Mindestarbeitszeit oder die Höchstarbeitszeit zu unterscheiden. Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, dann darf der Arbeitgeber bis zu 25 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist dagegen eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Schließlich ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mind. 4 Tage im Voraus mitteilt.
Hinweis: Diese Mindestfrist sollte der Arbeitgeber einhalten. Die Frist soll dem Arbeitnehmer die Planung des Arbeitseinsatzes ermöglichen. Wird sie unterschritten, kann der Arbeitnehmer die Leistung verweigern. Der Anspruch auf den Lohn bleibt jedoch bestehen.