Arbeitsrecht – was hat sich zum Jahreswechsel geändert
Mindestlohn
Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn wieder an, und zwar auf 13,90 € pro Stunde.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
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Minijobs
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Ab dem 1. Januar 2026 ergibt sich dann eine Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro. Entsprechend ist untere Grenze des Übergangsbereichs (Midi-Job) 603,01 Euro. Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wenn der Stundenlohn ab 2026 unter dem geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro liegt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diesen anpassen.
Mindestausbildungsvergütung
Auch die Mindestausbildungsvergütung wird erhöht – im ersten Ausbildungsjahr auf mindestens 724 € brutto monatlich.
Hinweispflicht für Urlaubsverfall
Falls noch nicht geschehen, denken Sie daran Ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, etwaigen Resturlaub noch aufzubrauchen bis zum 31.12.2025 oder jedenfalls bis zum Ende des maximalen gesetzlichen Übertragungszeitraum zum 31.03.2026, da der Urlaubsanspruch andernfalls erlischt. Kommen Sie dieser Hinweispflicht nicht nach könnten Arbeitnehmende einen Resturlaubsanspruch auch noch nach dieser Zeit geltend machen.
Die Hinweispflicht bringt in diesem Punkt also Rechtssicherheit für beide Seiten.
Die Hinweispflicht bringt in diesem Punkt also Rechtssicherheit für beide Seiten.
Hier finden Sie weiterführende Informationen.
Arbeiten über Renteneintritt hinaus („Aktivrente“)
Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können künftig bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Zum Gesetzentwurf geht es hier
Aushangpflichtige Gesetze
Denke Sie wie jedes Jahr an die aushangpflichtigen Gesetze, wie z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Ladenschlussgesetz (LSchlG) und mehr.
Bis Ende 2024 war der Aushang meist in Papierform vorgeschrieben. Seit dem 1.1.2025 ist es jedoch zulässig, aushangpflichtige Gesetze und Vorschriften auch elektronisch über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) zur Verfügung zu stellen. Die genannten Regelungen wurden durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und entsprechende Gesetzesänderungen eingeführt und gelten ab 2025.
Voraussetzung ist jedoch, dass alle betroffenen Beschäftigten jederzeit und ohne fremde Hilfe Zugriff auf die aktuellen, lesbaren Inhalte haben.
Diese Ausführungen können nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erstellt wurden, geben sie die Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nur auszugsweise wieder und können eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Es kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.