Mutterschutzregelungen ausgeweitet

Bislang hatten Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden in vielen Fällen keinen Anspruch auf Mutterschutz. Seit dem 1.6.2025 haben Frauen in größerem Maße Anspruch auf Mutterschutz. Hierüber möchten wir Sie informieren.
Was galt bislang?
Vor dem 1.6.2025 ergab sich ein Anspruch auf Mutterschutz insbesondere in der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung des Kindes. Die Schutzfristen nach dem § 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sahen und sehen noch einen Mutterschutz grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach vor.
Was ist neu?
Eingezogen wurde nun eine Staffelung je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, siehe § 3 Absatz 5 MuSchG.
Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche dann sechs Wochen.
Kommt es erst ab der 20. Woche, also in einem bereits recht fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium, zur Fehlgeburt, dann dürfen Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren. Sie haben in diesen Zeiten auch Anspruch auf Lohnersatz.
Dabei gilt immer, ein freiwilliger Verzicht auf Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ist möglich.
Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben (§ 24i SGBV). Auch Soldatinnen und Beamtinnen werden sich künftig im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche auf eine Mutterschutzfrist berufen können. 
Weitere ausführliche Informationen zu Mutterschutz sowie einen Leitfaden stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Verfügung. Hier gelangen Sie zu den Informationen: Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen - BMFSFJ