Vermittler*in von Verbraucherdarlehen
Ab dem 20. November 2026 müssen Vermittler*innen von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis nicht mehr nur zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sondern auch ihre Sachkunde nachweisen. Außerdem müssen sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt.
Bisher gilt:
Wer Darlehen (ohne Immobiliardarlehen) an Verbraucher vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO).
Neu!
Die neuen Regelungen zur Erlaubnis für Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO treten am 20. November 2026 in Kraft.
Wer ist betroffen?
Jeder, der Darlehen an Verbraucher (Privatleute) vermittelt, wie z. B. Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen etc.
Erstmalig erlaubnispflichtig werden auch Vermittler von produktakzessorischen Darlehen, wenn sie große Unternehmen sind, also z. B. große Kaufhäuser und Autohäuser, die zur Ware die Finanzierung vermitteln. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen (< 250 Mitarbeiter und entweder ≤ 50 Mio. EUR Umsatz oder ≤ 43 Mio. EUR Bilanzsumme).
Was ändert sich?
Bisher wurden die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Vermittler überprüft. Demnächst müssen sie zusätzlich ihre Sachkunde nachweisen.
Zudem werden sie im Vermittlerregister eingetragen.
Zudem werden sie im Vermittlerregister eingetragen.
Außerdem müssen Verbraucherdarlehensvermittler sich dann regelmäßig weiterbilden.
Wer ausschließlich Darlehen an Nichtverbraucher (für nicht private Zwecke) vermittelt, braucht künftig keine Gewerbeerlaubnis mehr.
| bisher | ab 20.11.2026 |
| Darlehensvermittler, § 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO |
Verbraucherdarlehensvermittler, § 34k GewO |
| Voraussetzungen | Voraussetzungen |
| - Zuverlässigkeit | - Zuverlässigkeit |
| - geordnete Vermögensverhältnisse | - geordnete Vermögensverhältnisse |
| - Sachkunde | |
| - Eintragung im Vermittlerregister | |
| laufende Pflichten | |
| - regelmäßige Weiterbildung |
Ich bin schon tätig. Was muss ich tun?
Ist die Erlaubnis nach § 34c für Darlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) vorhanden? Dann ist die Erlaubnis nach § 34k GewO zu beantragen und nur die Sachkunde nachzuweisen (vereinfachtes Verfahren).
Frist: Der Antrag im vereinfachten Verfahren kann vom 20. November 2026 bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Mit Ablauf des 19. November 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.
Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“?
Ja! Keinen Sachkundenachweis benötigt, wer nachweist, dass er seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen Darlehen vermittelt hat und bis zum 31. Mai 2027 den Antrag gestellt hat.
Welche Qualifikation reicht als Sachkundenachweis?
- Sachkundeprüfung „gepr. Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK“, ablegbar voraussichtlich ab Sommer 2026.
- Alternative Qualifikationen sind vorgesehen. Gewisse Ausbildungsabschlüsse sollen anerkannt werden, z. B. Sachkundeprüfung Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, Bankkaufmann/-frau. Auch eine Anerkennung von gewissen Weiterbildungen und Studienabschlüssen in Kombination mit Berufserfahrung ist geplant. Die endgültige Verordnung hierzu liegt noch nicht vor.
Wichtig: Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ ist am 17. April 2026 vom Bundestag verabschiedet worden. Das Land hat die zuständige Erlaubnisbehörde noch nicht festgelegt. Die begleitende Darlehensvermittlungsverordnung des BMWE liegt im Entwurf vor. Daher können sich in Details noch Änderungen ergeben, insbesondere zur Weiterbildungspflicht und zu gleichgestellten Berufsqualifikationen.
Anträge können erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der dann zuständigen Erlaubnisbehörde, in Niedersachsen voraussichtlich die Industrie- und Handelskammern, gestellt werden.
Stand: 1. Juni 2026
