Vermittler*in von Verbraucherdarlehen

Ab dem 20. November 2026 müssen Vermittler*innen von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis nicht mehr nur zuverlässig sein und in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sondern auch ihre Sachkunde nachweisen. Außerdem müssen sie sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt.
Bisher gilt:
Wer Darlehen (ohne Immobiliardarlehen) an Verbraucher vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO).
Neu!
Die neuen Regelungen zur Erlaubnis für Verbraucherdarlehensvermittler nach § 34k GewO treten am 20. November 2026 in Kraft.
Wer ist betroffen?
Jeder, der Darlehen an Verbraucher (Privatleute) vermittelt, wie z. B. Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen etc.
Erstmalig erlaubnispflichtig werden auch Vermittler von produktakzessorischen Darlehen, wenn sie große Unternehmen sind, also z. B. große Kaufhäuser und Autohäuser, die zur Ware die Finanzierung vermitteln. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen (< 250 Mitarbeiter und entweder 50 Mio. EUR Umsatz oder 43 Mio. EUR Bilanzsumme).
Was ändert sich?
Bisher wurden die persönliche Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Vermittler überprüft. Demnächst müssen sie zusätzlich ihre Sachkunde nachweisen.
Zudem werden sie im Vermittlerregister eingetragen.
Außerdem müssen Verbraucherdarlehensvermittler sich dann regelmäßig weiterbilden.
Wer ausschließlich Darlehen an Nichtverbraucher (für nicht private Zwecke) vermittelt, braucht künftig keine Gewerbeerlaubnis mehr.
bisher ab 20.11.2026
Darlehensvermittler,
§ 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO
Verbraucherdarlehensvermittler,
§ 34k GewO
Voraussetzungen Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit - Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse - geordnete Vermögensverhältnisse
- Sachkunde
- Eintragung im Vermittlerregister
laufende Pflichten
- regelmäßige Weiterbildung
Ich bin schon tätig. Was muss ich tun?
Ist die Erlaubnis nach § 34c für Darlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) vorhanden? Dann ist die Erlaubnis nach § 34k GewO zu beantragen und nur die Sachkunde nachzuweisen (vereinfachtes Verfahren).
Frist: Der Antrag im vereinfachten Verfahren kann vom 20. November 2026 bis zum 31. Mai 2027 gestellt werden. Mit Ablauf des 19. November 2027 erlischt die bisherige Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.
Gibt es eine „Alte-Hasen-Regelung“?
Ja! Keinen Sachkundenachweis benötigt, wer nachweist, dass er seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen Darlehen vermittelt hat und bis zum 31. Mai 2027 den Antrag gestellt hat.
Welche Qualifikation reicht als Sachkundenachweis?
Die Sachkundeprüfung „gepr. Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK“, kann voraussichtlich ab Sommer 2026 abgelegt werden.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
  1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  • als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau
  • als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau
  • als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
    • die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
    • die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
  • als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
3. ein Zeugnis
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
  • als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
  • als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau
    • ,wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
Gibt es eine Weiterbildungspflicht?
Ja! Die nach § 34k Absatz 6 Satz 2 bis Satz 5 der Gewerbeordnung weiterbildungspflichtigen Personen sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, in Bezug auf die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einzelne Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind, sind sie verpflichtet, diese durch geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu aktualisieren.
Anträge können erst nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der dann zuständigen Erlaubnisbehörde, in Niedersachsen voraussichtlich die Industrie- und Handelskammern, gestellt werden.
Stand: 31. Juli 2026