FAQ Vermittler*in von Verbraucherdarlehen

Was ändert sich durch den Neuen § 34k GewO?

Die Darlehensvermittlung wird für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und bestimmte Finanzierungshilfen aus dem bisherigen § 34c GewO herausgelöst und in einem eigenen Erlaubnistatbestand geregelt: § 34k GewO.
Für bereits tätige Inhaber einer § 34c-Darlehensvermittlungserlaubnis gibt es Übergangsregelungen in § 162 GewO. Für bestimmte Annexvermittler gibt es eine Ausnahme bzw. Sonderregelung (Verlinkung zu Fragen Annexvermittler).

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Das Gesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft. Mit der zugehörigen Verordnung, in der Details zu Sachkunde, Weiterbildung, Erlaubnisverfahren und Berufsausübungspflichten geregelt werden, wird in Kürze gerechnet.
  • Beantragung des § 34k GewO ab dem 20. November 2026 möglich.
  • Alt-Erlaubnisinhaber müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen.
  • Die Erlaubniskategorie als Darlehensvermittler im Bereich § 34c GewO erlischt spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.

Welche Tätigkeiten fallen unter § 34k GewO?

Erfasst sind nach § 34k Abs. 1 GewO Tätigkeiten, die gewerbsmäßig gegen Vergütung oder gegen einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil erbracht werden. Dazu gehören insbesondere:
  • Vermittlung des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Abs. 2 BGB,
  • Vermittlung von Finanzierungshilfen nach § 506 Abs. 1 BGB,
  • Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  • Beratung Dritter zu solchen Verträgen und
  • sonstige Unterstützung beim Abschluss eines solchen Vertrags.

Was sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen?

Es geht um Verbraucherkredite außerhalb des Immobiliar-Verbraucherdarlehensbereichs.
Betroffen sein können zum Beispiel klassische Ratenkredite, Verbraucherkredite zur Anschaffung von Waren oder Dienstleistungen und bestimmte Modelle der Absatzfinanzierung. Ob ein konkretes Produkt darunterfällt, muss anhand der zivilrechtlichen Regelungen geprüft werden.

Was gilt, wenn Sie als unabhängiger Berater oder Honorar-Darlehensberater auftreten möchten?

Wer eine unabhängige Beratung anbietet oder als unabhängiger Berater auftritt, gilt nach § 34k Abs. 5 GewO als Honorar-Darlehensberater. Dann muss für die Empfehlung eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Verträgen einbezogen werden. Außerdem dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen angenommen werden und es darf keine Abhängigkeit vom Darlehensgeber bestehen. Honorar-Darlehensberater dürfen nicht zugleich als Darlehensvermittler tätig sein; Darlehensvermittler dürfen nicht zugleich als Darlehensberater tätig sein.

Gilt § 34k GewO auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen?

Nein. Wer solche Verträge vermittelt, benötigt weiterhin die Erlaubnis nach § 34i GewO. Eine Erlaubnis nach § 34k GewO ersetzt die § 34i-Erlaubnis nicht und umgekehrt.

Was gilt künftig für die Vermittlung reiner Unternehmensdarlehen?

Hierfür wird keine § 34k-Erlaubnis benötigt.

Ist eine Vergütung Voraussetzung für die Erlaubnispflicht?

Ja, eine Vergütung kann eine Geldzahlung oder ein sonstiger vereinbarter wirtschaftlicher Vorteil sein.

Sind reine Tippgeber erlaubnispflichtig?

Hierfür wird keine § 34k-Erlaubnis benötigt.

Fristen im Überblick

  • 20. November 2026: Geplanter Start der neuen Erlaubnispflicht nach § 34k GewO; Wegfall der bisherigen § 34c-Darlehensvermittlungserlaubnis für Neufälle.
  • 31. Mai 2027: Spätester Antragstermin für Alt-Erlaubnisinhaber nach § 162 Abs. 1 GewO und für nicht privilegierte Annexvermittler nach § 162 Abs. 4 GewO.
  • 19. November 2027: Spätestens Ende der Fortgeltung der bisherigen § 34c-Darlehensvermittlungserlaubnis für die Darlehensvermittlung.

Sie haben bereits eine § 34c-Darlehensvermittlungserlaubnis. Müssen Sie eine neue Erlaubnis beantragen?

Wenn Sie in dem Bereich weiterhin tätig sein möchten, müssen Sie in dem Zeitraum vom 20. November 2026 bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis beantragen (vereinfachtes Verfahren).
Wenn Sie in diesem Bereich nicht mehr tätig sind, können Sie die Erlaubniskategorie zurückgeben.

Müssen Sie sich ebenfalls bis zum 31. Mai 2027 im Vermittlerregister registrieren lassen?

Ja, sowohl der Erlaubnisinhaber selbst als auch die verantwortlichen Personen in leitender Funktion müssen registriert werden.

Dürfen Sie mit Ihrer alten § 34c-Darlehensvermittlererlaubnis nach dem 20. November 2026 weiterarbeiten?

Ja, sofern Sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 beantragt haben. Maximal jedoch bis zum Ablauf des 19. November 2027.

Was passiert, wenn Sie die neue § 34k-Erlaubnis nicht bis zum 31. Mai 2027 beantragen?

Dann erlischt die bestehende § 34c-Darlehensvermittlungserlaubnis, mit Ablauf des 19. November 2027.
Wichtig: Die Fristversäumung kann dazu führen, dass Übergangserleichterungen (vereinfachtes Verfahren) nicht mehr genutzt werden können. Wer die Tätigkeit über den 19. November 2027 hinaus fortsetzen will, sollte die § 34k-Erlaubnis daher rechtzeitig beantragen.

Werden bei Alt-Erlaubnisinhabern bis zum 31. Mai 2027 Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse erneut geprüft?

Nein, da sie das vereinfachte Verfahren nutzen.

Wie weisen Sie im vereinfachten Verfahren die Sachkunde nach?

  1. Bestandsschutzregelung: Nachweis, dass Sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO tätig sind
  2. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung;
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung
  • als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau
  • als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau
  • als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau,
  • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
    • die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
    • die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat,
  • als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  • als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
  • als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
  • als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
  • als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen;
4. ein Zeugnis
  • als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
  • als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder
  • als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau
    • ,wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung
5. IHK-Sachkundeprüfung
6. Delegation der Sachkunde (nur bei Juristischen Personen möglich)

Wie können Sie die ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachweisen?

In Betracht kommen insbesondere:
  • Vermittlungsverträge, Kooperationsverträge oder Provisionsabrechnungen,
  • Nachweise über tatsächlich vermittelte oder angebahnte Darlehensgeschäfte,
  • Arbeitgeberbescheinigungen bei unselbständiger Tätigkeit,

Was sind Annexvermittler im Sinne der neuen Regelungen?

Gemeint sind Gewerbetreibende, die Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Typische Fallgruppen können Händler oder Dienstleister sein, die ihren Kunden eine Finanzierung des eigenen Waren- oder Dienstleistungsangebots ermöglichen.

Benötigen Annexvermittler eine § 34k-Erlaubnis?

Das hängt insbesondere von der Unternehmensgröße und der konkreten Tätigkeit ab.
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG benötigen nach § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO keine § 34k-Erlaubnis, wenn sie lediglich zur Finanzierung eigener Warenverkäufe oder Dienstleistungen eine Tätigkeit nach § 34k Abs. 1 GewO ausüben.
  • Gewerbetreibende, die nicht als Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen oder mittleres Unternehmen gelten und eine solche Annexvermittlung betreiben, müssen die Sonderregelung des § 162 Abs. 4 GewO beachten.

Was ist zur Sachkundeprüfung bereits sicher geregelt?

Wir als IHK Lüneburg-Wolfsburg bieten die Sachkundeprüfung gemäß § 34k GewO nicht an. Die prüfenden Kammern sind aktuell noch in Klärung.

Wer muss sich weiterbilden?

Nach § 34k Abs. 6 Satz 2 GewO müssen sich Gewerbetreibende mit § 34k-Erlaubnis und die unmittelbar bei Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten nach Maßgabe der Verordnung weiterbilden. Ziel ist, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gestaltung, zum Angebot, zum Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, zur Vermittlungs- und Beratungstätigkeit sowie zu Verbraucherrechten aktuell zu halten.

Kann die Weiterbildungspflicht im Unternehmen delegiert werden?

Ja. Für den Gewerbetreibenden genügt die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl beschäftigter natürlicher Personen, denen die Aufsicht über die direkt mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Das gilt nicht, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und selbst § 34k-Tätigkeiten ausübt oder hierfür in der Leitung verantwortlich ist. Wurde die Sachkunde nach § 34k Abs. 3 Satz 2 GewO delegiert, gilt die Weiterbildungspflicht als auf dieselben natürlichen Personen delegiert.

Müssen alle Mitarbeitenden eine IHK-Sachkundeprüfung ablegen?

Nein. Beschäftigte, die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirken, müssen aber über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und unterfallen der Weiterbildungspflicht nach Maßgabe der Verordnung. Die IHK kann die Beschäftigung einer mitwirkenden Person untersagen, wenn Tatsachen dafürsprechen, dass diese Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt.

Was müssen Sie zum Vermittlerregister beachten?

Gewerbetreibende mit § 34k-Erlaubnis müssen sich und die Personen, die für Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 GewO in das Vermittlerregister nach § 11a Abs. 1 Satz 1 GewO eintragen lassen. Änderungen der gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Was droht, wenn ich ohne erforderliche Erlaubnis tätig werde?

Die unerlaubte Ausübung einer Tätigkeit nach § 34k Abs. 1 GewO kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Auch Verstöße gegen Registerpflichten, Mitteilungspflichten und gegen Weiterbildungspflichten können sanktioniert werden.