Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Unsere IHK bietet eine Unterrichtung mit 40 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) für Mitarbeiter im Bewachungsgewerbe an. Ziel ist es, die Teilnehmer mit den für die Ausübung ihrer Aufgaben geltenden rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen vertraut zu machen. Wer ohne Fehlzeiten an dem Unterrichtungsverfahren teilgenommen hat und zeigt, dass er mit dem Unterrichtsstoff vertraut ist, indem er Verständnisfragen mündlich und schriftlich beantworten kann, erhält eine Bescheinigung.
Die Unterrichtung umfasst die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache; die Teilnehmer müssen deshalb mindestens über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.
Von der Unterrichtung freigestellt sind Personen, die einen erfolgreichen Abschluss oder ein Prüfungszeugnis nach §8 Nr. 1 und 2 der Bewachungsverordnung oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachweisen können.
Die 40-stündige Unterrichtung kostet 400 Euro. 
Die kommenden Termine und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe – Termine und Anmeldung.

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Die Sachkundeprüfung vor der IHK müssen Personen absolvieren, die sich in dem Gewerbe selbstständig machen wollen, und Mitarbeiter, die mindestens eine der folgenden fünf Tätigkeiten ausüben möchten:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes , von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Die bestandene Prüfung belegt, dass die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen Kenntnisse der rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse in einem Umfang erworben wurden, der die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Wachaufgaben ermöglicht. In diesen Bereichen dürfen Unternehmer kein Personal ohne Sachkundeprüfung einsetzen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (120 Minuten) und einem mündlichen Teil (ca. 15 Minuten). Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung der IHK.

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Gebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Verschiedene Weiterbildungseinrichtungen bieten Schulungen und Vorbereitungskurse auf die Sachkundeprüfung an, Sie können aber auch selbstständig für die Prüfung lernen.
Inhaber der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise müssen keine Sachkundeprüfung ablegen.
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 175 Euro.
Die kommenden Termine und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe: Termine und Anmeldung.

Literatur zum Bewachungsgewerbe

Lernmaterial zu allen Themenbereichen der Sachkundeprüfung und der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a Gewerbeordnung finden Sie hier.