Informationen zum Bewachungsgewerbe

Für eine selbstständige Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ist eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung nötig. Diese Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Rechtsgrundlagen sind der §34a der Gewerbeordnung (GewO) und die Bewachungsverordnung (BewachV).

Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe 

Was genau zur Bewachungstätigkeit zählt, regelt unter anderem die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums zum § 34 a GewO. Bewachung erfordert demnach eine “aktive Obhutstätigkeit”, die von Menschen, ggf. unter Nutzung von technischen Hilfsmitteln, ausgeübt wird. Mit ihr ist eine Schutzabsicht verbunden, die sie von reinen Beobachtungs- oder Kontrolltätigkeiten unterscheidet. Eine bloße Warntätigkeit vor Gefahren gilt nicht als Bewachung. Diese Definition zeigt bereits, dass es Auslegungsspielräume gibt. Bewachung im Sinne des § 34 a GewO geht über die reine Überlassung von Sicherheitsräumen oder Überwachungsgeräten ebenso hinaus wie über ausschließliche Fahrer- oder Transporttätigkeiten (Kurierdienste, Bereitschaftsfahrer) oder eine Tätigkeit als Signalposten. Auch die reine Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen sind in der Regel keine Bewachung. Sobald jedoch Kamera-Aufzeichnungen durch Personen überwacht oder Notrufe durch Personen aufgenommen werden, von denen in Krisensituationen Aktivitäten erwartet werden, oder ein Fahrer gleichzeitig auch Leibwächter oder Geldtransportbegleiter ist, liegt eine Bewachungstätigkeit vor.
Ein anderes wichtiges Kriterium, das jeweils im Einzelfall überprüft werden muss, ist das Begriffsmerkmal “Schutz von Leben und Eigentum”. Babysitter zählen selbstverständlich nicht zum Bewachungsgewerbe, Pförtner nur dann nicht, wenn ihre Tätigkeit überwiegend auf eine Empfangs- und Informationsaufgabe ausgerichtet ist. Haushüter üben hingegen in der Regel die für eine Bewachung charakteristischen Kontrolltätigkeiten aus. Auch Ordner oder Kontrolleure sind so zu beurteilen.
Schließlich muss die Bewachung zu den gegenüber dem Auftraggeber zu erbringenden Hauptleistungen gehören. Für ein Kaufhaus ist ebenso wie für ein Hotel die Bewachung von Wertgegenständen regelmäßig eine Nebenaufgabe. Der angestellte Kaufhausdetektiv ist deshalb genau so wie das durch ein Hotel beschäftigte Sicherheitspersonal im Sinne des § 34a GewO nicht Angehöriger des Bewachungsgewerbes. Anders sieht es jedoch beim selbstständigen Kaufhausdetektiv oder der Bewachungsfirma, die für das Hotel tätig ist, aus.

Die Bewachungserlaubnis

Bevor Sie sich im Bewachungsgewerbe selbstständig betätigen dürfen, brauchen Sie eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO. Erst dann melden Sie das Gewerbe an. Den Antrag können natürliche Personen und auch juristische Personen (z. B. GmbH, AG) stellen. Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Bei einer juristischen Person wird sie für die Gesellschaft als solche erteilt. Auch der Kommanditist bedarf der Erlaubnis, wenn er eine Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe, dem Tod des Inhabers oder dem Wegfall der juristischen Person, außerdem durch Rücknahme bzw. Widerruf oder auch durch Verzicht. Sie ist nicht auf andere übertragbar.
Um eine Erlaubnis nach § 34a GewO zu erhalten, ist ein Antrag beim für Sie zuständigen Ordnungsamt des Landkreises oder ggf. der kreisfreien Stadt zu stellen. Für die Ausstellung der Gewerbeerlaubnis ist mit Kosten zu rechnen, die in der Regel über 500 Euro liegen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Der Antragsteller darf nach § 34a Abs.1 Satz 3 Nr. 2 GewO nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Nötig ist außerdem der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit liegt unter anderem nicht vor, wenn der Antragsteller Mitglied in einem verbotenen Verein oder einer verfassungswidrigen Partei ist bzw. war oder in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehenden aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde:
  • Verbrechen im Sinne von §12 (1) StGB
  • Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandel oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
  • staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat
Die erlaubniserteilende Behörde holt zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Auskunft bei der zuständigen Polizeibehörde ein. Möglich ist auch eine Abfrage bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz.
Als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO ist ein Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung erforderlich.
Von der Sachkundeprüfung freigestellt sind Personen, die einen der folgenden Abschlüsse nachweisen können:
  • für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die aufgrund von Rechtsvorschriften nach dem Berufsbildungsgesetzes oder nach der Handwerksordnung erworben wurden (z. B. Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Fachkraft oder Meister für Schutz und Sicherheit)
  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr
Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass die in den nachfolgend genannten Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen. Die Sachkundeprüfung betrifft also nicht nur Sie als Unternehmer, sondern muss auch von den Angestellten, die eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben oder ausüben wollen, erfolgreich absolviert werden:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)
  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach §44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach §53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
Bevor diese Tätigkeiten das erste Mal ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein.

Einführung des Bewacherregisters und Änderung der Bewachungsverordnung zum 1. Juni 2019

Zum 1. Juni 2019 wurde Bewacherregister eingeführt, das bundesweit Daten der Bewachungsunternehmer und des eingesetzten Bewachungspersonals elektronisch erfasst und auf dem aktuellen Stand hält. Unter anderem wird das Register die Angaben zur Zuverlässigkeit sowie der IHK-Qualifikationen, wie Sachkunde- und Unterrichtungsnachweise, speichern. Die Daten können von der zuständigen Gewerbebehörde über eine Datenbank bei der IHK abgerufen werden.

Zeitgleich ist die entsprechend geänderte Bewachungsverordnung in Kraft getreten. Im neugefassten §16 ist der neue An- und Abmeldeprozess für Wachpersonal und mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen durch den Gewerbetreibenden über das Bewacherregister geregelt. Sollten Sie für das Bewacherregister noch nicht registriert oder freigeschaltet sein und aktuell An- oder Abmeldungen vornehmen müssen, setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Gewerbeamt in Verbindung!

Außerdem wurden in der Bewachungsverordnung die Vorgaben zum Dienstausweis geändert (bisher §11, nun §18): die Eintragung der Ausweise in ein Verzeichnis ist nicht mehr gefordert. Ein Lichtbild der Wachperson auf dem Ausweis ist ebenfalls nicht mehr erforderlich. Außerdem muss der Ausweis nicht mehr sichtbar getragen, sondern lediglich mitgeführt werden. Das sichtbare Tragen des Kennschilds (bisher §11 (4), nun §18 (3)) in den genannten Funktionen ist ausreichend. Die Pflicht zum Tragen des Schilds wird mit der neuen Verordnung allerdings auch auf Wachpersonen in nichtleitender Funktion bei der Bewachung von Asylunterkünften und Großveranstaltungen ausgeweitet. Auch der Gewerbetreibende ist zum Tragen von Dienstausweis und Schild verpflichtet, wenn er selbst als Wachperson tätig wird. Die bisher in §10 (2) geregelte Pflicht, den Wachpersonen die Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) auszuhändigen, entfällt.