Neuregelung zu verkaufsoffenen Sonntagen

Mit einer Gesetzesfassung zu den Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten hat der niedersächsische Landtag in Hannover am 14. Mai die Frage der verkaufsoffenen Sonntage neu geregelt. Werfen Sie einen Blick auf die Änderungen, die seit dem 1. Juli gelten:
Vier bis acht Sonntagsöffnungen
Künftig sollen pro Gemeinde vier Sonntagsöffnungen im Jahr zugelassen werden, die mit einem besonderen Anlass oder öffentlichem Interesse an der Belebung der Gemeinde begründet werden können. Die Gemeinden können für zwei weitere Sonntage in verschiedenen Ortsbereichen Zulassungen erteilen. Insgesamt dürfen aber höchstens vier Sonntagsöffnungen pro Bereich im Jahr zugelassen werden, an denen die Läden jeweils maximal fünf Stunden öffnen dürfen. Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, erhöht sich die Obergrenze auf acht Sonntage.
Transparentes Antragsverfahren
Die Gemeinden werden künftig verpflichtet, die bei ihnen auf Sonntagsöffnungen gestellten Anträge auf ortsüblichen Wegen öffentlich bekanntzugeben. Außerdem erhalten die Gemeinden die Möglichkeit einer Jahresplanung für Antragstellungen.
Weitere Einschränkungen der Sonn- und Feiertage
Sonntagsöffnungen sollen künftig an allen staatlichen Feiertagen und am 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt, verboten sein.
Weitere geänderte Regelungen:
Verkaufsstellen, die nach Größe und Sortiment auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditorwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, dürfen fünf statt bisher drei Stunden öffnen.
Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen dürfen in kleinen Mengen für einen Zeitraum von unverändert drei Stunden und außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten ein ihrer Dekoration dienendes Ergänzungsangebot (wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe) verkaufen.
Verkaufsstellen, die nach § 4 des Gesetzes für Sonntage zeitlich eingeschränkte Öffnungszeiten-Regelungen haben, müssen die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so anbringen, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle gelesen werden können. Erfolgt eine Öffnung, ohne diese Vorgabe umzusetzen, so erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
Künftig wird der 31. Dezember (Silvester) hinsichtlich der allgemeinen Öffnungsregelungen genauso wie der 24. Dezember (Heiligabend) behandelt.
Die IHK Niedersachsen (IHKN) zeigt sich enttäuscht über das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens und hat eine kritische Presseinformation veröffentlicht: IHKN enttäuscht über neues Ladenöffnungsgesetz.