Spielhallenrecht in Niedersachsen

Das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ist am 1. Februar 2022 in Kraft getreten und gestaltet die Rechtslage für Spielhallen grundlegend neu.
An die Stelle der bisher benötigten Spielhallenkonzession i. S. v. § 33i GewO und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis i. S. v. § 24 GlüStV tritt eine neue Erlaubnis nach § 2 NSpielhG. Diese ersetzt die beiden bislang benötigten Erlaubnisse und führt sie in einer einheitlichen Erlaubnis zusammen.
Die bislang erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sind gem. § 18 Abs. 1 S. 1 NSpielhG nicht betroffen. Spielhallenbetreiber, die bereits über eine bis Ende 2025 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen, benötigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst keine neue Erlaubnis nach neuem Recht. Auch die erteilten Spielhallenkonzessionen gelten weiter. Erst mit dem Ende der Laufzeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird zeitglich auch die Spielhallenkonzession gegenstandslos (§ 18 Abs. 1 S. 3 NSpielhG). Und erst dann müssen Betreiber ihre beiden bisherigen Erlaubnisse durch eine neue Erlaubnis gem. § 2 NSpielhG ersetzen.
Die neue Erlaubnis kann auf maximal zehn Jahre befristet werden; ein Antrag zur Verlängerung der Erlaubnis kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung neuer Erlaubnisse sind in § 3 NSpielhG geregelt. Sie gleichen zu einem großen Teil den bisherigen für die Erteilung der Spielhallenkonzession und für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis Erlaubnisvoraussetzungen: 
  • Es findet eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers statt.
  • Spielhallen müssen darüber hinaus den unverändert fortgeltenden Mindestabstand von im Regelfall 100 m zur nächsten Spielhalle einhalten und dürfen nicht im baulichen Verbund betrieben werden.
  • Unzulässig ist darüber hinaus der Betrieb einer Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem bereits zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle betrieben wird.
  • Neu sind folgende zwei Erlaubnisvoraussetzungen: Die Erlaubnis gem. § 2 NSpielhG wird nur erteilt, wenn die Spielhalle zertifiziert ist (§ 3 S. 1 Nr. 5 NSpielhG) und der Betreiber eine Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer abgelegt hat (§ 3 S. 1 Nr. 6 NSpielhG).
Für beide Erlaubnisvoraussetzungen galt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023 (§ 18 Abs. 2 S. 1 NSpielhG).

Sachkundeprüfung

Die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern sind für die Sachkundeprüfung zuständig. Alle Spielhallenbetreiber*innen müssen diese Prüfung erfolgreich absolvieren, da anderenfalls keine Erlaubnisse erteilt werden dürfen.
Die Sachkundeprüfung gem. § 6 NSpielhG besteht aus einem schriftlichen Teil (90 Minuten) und einem mündlichen Teil (ca. 15 Minuten). Sie umfasst folgende Themengebiete:
  • Gewerbeordnung
  • Spielverordnung
  • Glücksspielstaatsvertrag
  • Spielersperrsystem
  • Niedersächsisches Spielhallenrecht
  • Jungendschutzrecht
  • Suchtprävention
  • Straftaten
  • Ordnungswidrigkeiten.

Anerkennung von Sachkundenachweisen aus anderen Bundesländern

Sachkundeprüfungen, die in einem anderen Bundesland bestanden worden sind, werden von den Industrie- und Handelskammern in entsprechender Anwendung von § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als bestandene Sachkundeprüfung nach § 6 anerkannt. Der Antrag ist ausschließlich bei der örtlich zuständigen IHK in Niedersachsen zu stellen. Die Anerkennung gilt dann für ganz Niedersachsen. Da sich die für den Betrieb von Spielhallen geltenden rechtlichen Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, ist für die Anerkennung diesbezüglich regelmäßig eine spezifische Sachkundeprüfung notwendig (§ 10 der Satzung über die Sachkundeprüfung und die Personalschulung nach dem Niedersächsischen Spielhallengesetz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 191 KB)).

Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk die Spielhalle liegt, in der Sie ausschließlich oder überwiegend tätig werden. Steht dies bei Antragstellung noch nicht fest und haben Sie einen Wohnsitz in Niedersachsen, ist der Antrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen. Die IHK Lüneburg-Wolfsburg ist zuständig für die Landkreise Lüneburg, Harburg, Uelzen, Lüchow-Dannenberg, Heidekreis, Celle, Gifhorn und die kreisfreie Stadt Wolfsburg. Die zuständige IHK für andere Regionen finden Sie hier: IHK-Finder.

Für die Bearbeitung des Anerkennungsantrags erhebt die IHK Lüneburg-Wolfsburg eine Gebühr in Höhe von 115 Euro. Wenn eine spezifische Sachkundeprüfung erforderlich ist, beträgt die Gebühr 350 Euro.
Um eine bestandene Sachkundeprüfung aus einem anderen Bundesland in Niedersachsen anerkennen zu lassen, stellen Sie bitte einen Antrag über unser Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 144 KB), das Sie uns ausgefüllt und unterschrieben auch gern per E-Mail senden können.

Personalschulungen

Weiterhin sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern nun zuständig für die Schulung des Personals (“Präventionsschulungen”), die bislang von privaten Anbietern durchgeführt werden konnten (§ 8 ff. NSpielhG).
Die Schulung mit acht Unterrichtsstunden erfolgt unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Personen und umfasst die fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete:
  • Spielverordnung
  • Glücksspielvertrag 2021, insbesondere allgemeine Grundzüge des Glücksspielrechts mit Schwerpunkt Spielhallen
  • Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung
  • Niedersächsisches Spielhallenrecht
  • Jugendschutzrecht
  • Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfsangebote
  • Erkennung von Suchtsymptomen
  • Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
Die Schulung findet mündlich und in deutscher Sprache statt. Deshalb müssen die Teilnehmer*innen mindestens über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen verfügen.
Die kommenden Termine und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier: Anmeldung für die Personalschulung gemäß Niedersächsischem Spielhallengesetz.