Was ist neu in der Preisangabenverordnung?

Am 28. Mai tritt die neue Preisangabenverordnung (PAnGV) in Kraft und löst damit die alte Verordnung ab. Eine Änderung Ihrer Preisangaben ist möglicherweise nötig. Hier finden Sie alle Informationen im Überblick:

Angabe des Grundpreises

Der Grundpreis muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben sein, muss aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden (§ 4 PAnGV n.F.).

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Zum Zwecke einer besseren Preistransparenz ist einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen (§ 5 Abs. 1 PAngV n.F.). Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, ist ersatzlos gestrichen.

Ausweisung von Pfandbeträgen

Wie muss der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“ gibt es dazu jetzt eine klare Regelung: Die Höhe des Pfandbetrags ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen (§ 7 PAngV n. F.).

Neue Regelungen bei Preissenkungen

In Zukunft ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV n. F.). Ziel ist es, dass Verbraucher*innen Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. 

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Betreiber*innen öffentlich zugänglicher Ladepunkte, die Verbrauchern*innen das punktuelle Aufladen von Elektromobilen ermöglichen, müssen an dem jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde angeben (§ 14 Abs. 2 PAngV n. F.). Die Preis kann als Preisaushang, auf dem Display des Ladepunktes oder per Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes angezeigt werden.