Geldwäscheprävention: Pflichten für Unternehmen

Ziel und Definition

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Verpflichtete

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)

Registrierungspflichten

Verpflichtete müssen sich ab dem 1. Januar 2024 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch registrieren. Eine Registrierung ist bereits jetzt empfehlenswert, weil sie u.a. den Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere eröffnet (z.B. Immobiliensektor, Kfz-, Glücksspiel). Ihre Kenntnis ist für ein fundiertes Risikomanagement unerlässlich (s.u. „Allgemeines Risikomanagement“).
Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen (s.u. „Verdachtsmeldung“).
Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (§ 2 Nr.13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Absatz 5b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt. In Nordrhein-Westfalen ist die jeweilige Bezirksregierung Aufsichtsbehörde.

Eintragung im Transparenzregister

Nach § 20 Absatz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die Pflicht, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Die neuen Transparenzpflichten treffen alle juristischen Personen des Privatrechts wie zum Beispiels die AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A. und auch die eingetragenen Personengesellschaften wie zum Beispiel die OHG, KG, Partnerschaften. Die GbR ist grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. Soweit die GbR allerdings Anteile an einer GmbH hält, sind über die Änderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen.
Informationen zu den seit dem 1. August 2021 geltenden Eintragungspflichten in das Vollregister finden Sie hier: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften im Transparenzregister.
Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger. Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), das die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt.
Ausführliche Informationen zum Transparenzregister finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes.

Welche Meldepflichten bestehen?

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen elektronisch abzurufen sind. Eintragungen in anderen öffentlichen Registern oder Quellen sind zum Beispiel:
  • Eintragungen im Handelsregister
  • Eintragungen im Partnerschaftsregister
  • Eintragungen im Genossenschaftsregister
  • Eintragungen im Vereinsregister
  • Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Abs. 6 AktG
  • Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 26, 26a WpHG
  • Liste der Gesellschafter von GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG sowie Gesellschafterverträge nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, sofern diese als Gesellschafterliste gelten. Ist die Gesellschafterliste im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar, so entfällt die Meldepflicht an das Transparenzregister nicht. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben. Deshalb empfiehlt es sich, die Gesellschafterliste zügig und ausschließlich im Handelsregister elektronisch zu hinterlegen. Denn würde die Gesellschafterliste aktiv auch an das Transparenzregister gemeldet werden, müsste bei jeder zukünftigen Änderung der Gesellschafter auch das Transparenzregister aktualisiert werden. Dadurch würde die Gesellschaft nicht mehr von der Fiktionswirkung profitieren.
Ergibt sich aus den Registern nicht, woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt, so ist eine gesonderte Angabe hierzu erforderlich. Insofern ist individuell zu prüfen, ob der/die wirtschaftlich Berechtigte sich bereits aus den Registern ergeben. Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mitteilungsfiktion stets als erfüllt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG). 
Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden, die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgen, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte?

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ergibt sich aus § 3 GwG. Wirtschaftlich Berechtigter kann immer nur eine natürliche Person sein, nicht aber eine Gesellschaft. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte bei Beteiligungsketten?

Wenn in einer Beteiligungskette der wirtschaftlich Berechtigte erst an der Spitze der Kette steht, so begründet § 20 Abs. 1 GwG zunächst einmal die Pflicht, die Angaben über diesen wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Die Pflicht zur Mitteilung gilt jedoch als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie das Wohnsitzland (Ausland) bereits aus den in § 22 Abs. 2 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus den in § 20 Abs. 2 GwG genannten Registern.
Diese Fiktion greift bereits dann, wenn sich die relevanten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten infolge einer Zusammenschau der Dokumente und Eintragungen aus den in § 20 Abs. 2 GwG aufgeführten Registern ergeben. Bei einer Beteiligungskette greift diese Meldefiktion also auch dann, wenn bei einer Tochtergesellschaft nur eine Muttergesellschaft als Anteilseigner steht und sich der wirtschaftlich Berechtigte der Muttergesellschaft wiederum aus den Registern ergibt und dieser gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft ist. In dieser Konstellation profitiert auch die Tochtergesellschaft von der Meldefiktion aus § 20 Abs. 2 GwG.
Des Weiteren ist zu beachten, dass für die meldepflichtigen Gesellschaften keine Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette besteht; dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sind im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigter sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, selbst verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben über die wirtschaftliche Berechtigung mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG). Stehen Anteilseigner unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, so trifft die Mitteilungspflicht gegenüber der Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG). Die Gesellschaft meldet dann die so erlangten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Register weiter, wenn diese nicht schon aus anderen Registern hervorgehen (§ 20 Abs. 1, 2 GwG). Hat eine Gesellschaft keine positive Kenntnis (erlangt), wer ihr wirtschaftlich Berechtigter am Ende der Beteiligungskette ist, so muss sie nicht nachforschen. In einem solchen Fall greifen die Regeln über den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG): Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 GwG ermittelt werden oder bestehen Zweifel, dass eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist, so „…gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners“. Wenn sich der fiktive wirtschaftlich Berechtigte dann aus den Registern nach § 20 Abs. 2 GwG ergibt, profitiert die Gesellschaft wiederum von der Mitteilungsfiktion und muss keine gesonderte Meldung an das Transparenzregister vornehmen.
Fragen zu Auslandsbeteiligungen, Konzernverschachtelungen und gemeinnützigen GmbHs beantwortet das Bundesverwaltungsamt.

Allgemeines Risikomanagement

Alle Verpflichteten haben über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Hierzu gehört die Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse (§ 5 GwG). Aus dieser Risikoanalyse werden interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) abgeleitet. Verantwortlich für das Risikomanagement ist die Leitungsebene des Unternehmens. In aller Regel stellen die Aufsichtsbehörden Leitfäden zum Risikomanagement auf ihren Internetseiten zur Verfügung.

Risikoanalyse

Zunächst sind im Rahmen einer Analyse die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für das eigene Unternehmen zu ermitteln und zu bewerten. Unternehmen sind nach Größe, Geschäftsfeld und Komplexität sehr unterschiedlich, daher kann die Risikoanalyse mehr oder weniger umfangreich ausfallen. Es reicht nicht, nur eine Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation vorzunehmen, erforderlich sind auch die Risikoermittlung und -bewertung. Die in den Anlagen zum GwG genannten Risikofaktoren sind zu berücksichtigen. Anlage 1 benennt Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko, Anlage 2 für ein potentiell höheres Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Ferner fließen Informationen aus der Ersten Nationalen Risikoanalyse sowie einschlägige Typologiepapiere der FIU (s.o. „Registrierungspflichten“) in die Analyse ein. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Die jeweils aktuelle Fassung ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Sicherungsmaßnahmen

Zusätzlich müssen Verpflichtete organisatorische Maßnahmen treffen, um angemessen auf die festgestellten Gefahren reagieren zu können (Sicherungssysteme und Kontrollen). Sie entsprechen der jeweiligen Risikosituation und decken sie hinreichend ab. Je nach unternehmerischer Tätigkeit variiert der Umfang dieser unternehmensinternen Sicherungsmaßnahmen. Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Eine nicht abschließende Auflistung solcher Maßnahmen findet sich in § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 7 GwG.

Whistleblowersysteme

Verpflichtete müssen angemessene Vorkehrungen treffen, damit interne Mitteilungen über Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich an geeignete Stellen berichtet werden können. Auch die Aufsichtsbehörden haben anonyme Hinweisgebersysteme eingerichtet. Die entsprechenden Kontaktdaten sind über den jeweiligen Internetauftritt der Aufsichtsbehörde abrufbar.

Eingeschränkte Verpflichtung zum Risikomanagement

Bei Immobilienmaklern besteht die Pflicht zum wirksamen Risikomanagement nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen und bei der Vermittlung von Miet- und/oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete/pacht i. H. v. mindestens 10.000 Euro. (§ 4 Absatz 4 GwG)
Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt (§ 4 Absatz 5 GwG). Es ist in folgenden Fällen verpflichtend:
  • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
  • Transaktionen über Edelmetalle, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen und
  • Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 € selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und -lagerhalter benötigen ein wirksames Risikomanagement bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro (§ 4 Absatz 5 GwG).

Bestellung eines Geldwäschebeauftragten

Bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen (§ 7 GwG).
Für alle anderen Verpflichteten kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen.
Bei Güterhändlern, die hauptsächlich mit hochwertigen Gütern (z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote, Luftfahrzeuge) handeln, ist eine solche Anordnung durch die Aufsichtsbehörde in Form der Allgemeinverfügung der Regelfall.
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder deren Entpflichtung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils vorab anzuzeigen. In der Regel halten die Aufsichtsbehörden dazu entsprechende Online-Formulare vor.

Identifizierung des Vertragspartners

Die Identität des Vertragspartners (bzw. seines Boten, Bevollmächtigten oder wirtschaftlich Berechtigten), muss bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung einer Transaktion, insbesondere mit Neukunden, festgestellt werden.
Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Geldwäscherisiko besteht.
Die Identifizierung von Bestandskunden sollte in angemessenen Abständen überprüft und dokumentiert werden. Änderungen sind ebenfalls zu dokumentieren.
Immobilienmakler haben den Vertragspartner zu identifizieren, sobald er ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Agieren auf beiden Seiten Immobilienmakler, müssen sie ausschließlich ihre jeweilige Vertragspartei identifizieren. Bei der Vermittlung eines Miet- oder Pachtvertrages mit einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht i. H. v. mindestens 10.000 € hat ebenfalls eine Identifizierung des Vertragspartners zu erfolgen.
Güterhändler trifft die Pflicht der Identifizierung in den folgenden Fällen:
  • bei Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
  • bei Transaktionen über Edelmetalle, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
  • bei Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.
Kunstvermittler und -lagerhalter trifft die Identifizierungspflicht bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.
Bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden (§ 10 Absatz 3 Nr.2 GwG), ist eine Identifizierung erforderlich
  • bei bestimmten Geldtransfers i.H.v. 1.000 Euro oder mehr,
  • bei Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr,
  • bei der Übertragung von Kryptowerten im Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr.
Unter „Transaktionen“ versteht das GwG jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt, d.h. jede bare und unbare Zahlung (Annahme von Bargeld, Edelmetallen oder Wertpapieren, Zahlung mit Geld-, Maestro oder Kreditkarten und Kryptowährungen, Überweisungen).
Wichtiger Hinweis: Ungeachtet gesetzlich bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge hat eine Identifizierung zu erfolgen, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass bei den Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.
Ebenso ist eine Identifizierung bei Zweifeln an den Angaben zur Identität des Vertragspartners, einer für ihn auftretenden Person oder zum wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.

Wie wird der Vertragspartner identifiziert?

Welche Identitätsmerkmale der Verpflichtete prüfen muss, ergibt sich aus §§ 11, 12 GwG. Bei natürlichen Personen werden anhand von Personalausweis oder Reisepass Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift erhoben. Bei juristischen Personen sollte sich der Verpflichtete einen aktuellen Registerauszug vorlegen lassen, aus dem die Firma, Rechtsform, Registernummer, die Anschrift der Hauptniederlassung und die Namen der gesetzlichen Vertreter hervorgehen. Ergänzend, bei Unstimmigkeiten oder erhöhtem Risiko sollte ein Transparenzregisterauszug gefordert werden, um den wirtschaftlich Berechtigten zweifelsfrei identifizieren zu können.
Die Anfertigung von Kopien bzw. die Speicherung dieser Dokumente durch den Verpflichteten ist zulässig. Nach fünf Jahren sind die Aufzeichnungen und Belege zu vernichten (max. nach 10 Jahren, wenn andere Gesetze eine längere Aufbewahrung vorschreiben).

Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Hochrisikoländern

Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen in Hochrisikoländer bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Absatz 3 GwG). Es gelten erweiterte Informations- und Überwachungspflichten. Darüber hinaus bedarf die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen der Zustimmung der Geschäftsführung. Zudem können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessene Maßnahmen anordnen, wie beispielsweise die Meldung, Beschränkung oder das Verbot einer Transaktion, einer Gesellschaftsgründung in dem jeweiligen Staat oder der gesamten Korrespondenz.
Die aktuelle Liste dieser Länder ist bei der FIU abrufbar.

Verdachtsmeldung bei der FIU

Bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung muss das verpflichtete Unternehmen eine Verdachtsmeldung bei der FIU abgeben. Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal „goAML“. Voraussetzung dafür ist die vorherige Registrierung (s.o. „Registrierungspflichten“). Weil sie etwas Zeit beansprucht (die im Verdachtsfall fehlt), sollte sie bereits vorab und unabhängig von einem Verdachtsfall vorgenommen werden. Ab dem 1. Januar 2024 ist diese Registrierung ohnehin verpflichtend.
Der betroffene Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden. Nach Abgabe der Meldung kann die Transaktion frühestens am dritten Werktag durchgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft sie bis dahin nicht untersagt haben. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Eine frühere Durchführung ist nur mit Zustimmung der Behörden oder  in den Ausnahmefällen des § 46 Absatz 2 GwG erlaubt.

Bußgelder und Sanktionen („Pranger“)

Der Bußgeldkatalog des GwG wurde zuletzt im Januar 2020 erheblich ausgeweitet. Zum Teil wurde der Verschuldensmaßstab herabgesetzt, so dass statt „Leichtfertigkeit“ bereits „Fahrlässigkeit“ zur Verhängung eines Bußgeldes führen kann.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen kann eine noch höhere Geldbuße verhängt werden: Bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den das Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Bußgeldbescheid erzielt hat.
Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden haben bestandskräftige Aufsichtsmaßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihrer oder einer zentralen Internetseite namentlich bekannt zu machen. Gleiches gilt für rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen mit Bußgeldern nach dem GwG. Diese öffentliche Bekanntmachung („Pranger“) kann erhebliche Nachteile für Unternehmen bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen nach sich ziehen.

Aufsicht und Ansprechpartner in Niedersachsen

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Ansprechpartner im IHK-Bezirk Lüneburg-Wolfsburg sind:

Weitere Informationen

Auf der Themenseite des Landes Niedersachsen sind folgende Dokumente verfügbar:
  • die sehr lesenswerte "Basisinformation Geldwäschegesetz für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen",
  • den "Dokumentationsbogen zur Identifizierung des Vertragspartners  und der ggfs. für ihn auftretenden Person“
  • die "Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG)"
  • einen Vordruck für die "Verdachtsmeldung an Finanzial Intelligence Unit (FIU)"
Weitere Informationen finden Sie in den Broschüren der Bezirksregierungen und beim Bundesverwaltungsamt.