Reiserecht

Pauschalreiserechtrichtlinie

Durch das dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften wird die sogenannte Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Union umgesetzt (EU-Richtlinie 2015/2302 vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen). Das Pauschalreiserecht ist in den §§ 651a bis 651y normiert.
Das Gesetz enthält Regelungen für Reisende und für Betriebe der Tourismusbranche. Mit dem Gesetz wurde die reiserechtliche Kategorie der sogenannten “verbundenen Reiseleistung” geschaffen.

Reiseveranstalter

Derjenige, der mindestens zwei touristische Leistungen zu einem Leistungs-/ Reisepaket bündelt, ist Reiseveranstalter, wenn die zweite Leistung keine Übernachtung, Beförderung oder die Vermietung eines Fahrzeugs, sondern zum Beispiel eine Gästeführung oder ein Museumsbesuch ist. Die Buchung wird zu einem Reisevertrag, wenn diese Leistungen mehr als 25 Prozent des Gesamtpreises der Reise ausmachen. Leistungen, die zu einer anderen Leistung zum Beispiel des Hotels gehören (wie z. B. die Zimmerreinigung, Verpflegung, Gästewäsche oder der Besuch des hoteleigenen Schwimmbades), werden dabei nicht berücksichtigt.
Im Vergleich zum Miet- oder Beherbergungsvertrag geht der Reiseveranstalter besondere Pflichten (z. B. besondere Informationspflichten) gegenüber dem Kunden ein, die in den §§ 651a bis 651y gesetzlich verankert sind.
Sofern Hotels mehrere Leistungen im Paket anbieten, könnten sie als Reiseveranstalter angesehen werden und unter das Pauschalreiserecht fallen. Sie können auch Vermittler einer oder mehrerer verbundener Reiseleistungen sein, wenn zur Übernachtung noch die Vermittlung einer Reiseleistung eines oder mehrerer Drittanbieter hinzutritt. Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat dazu ein Merkblatt mit Informationen und Praxistipps erstellt. 

Insolvenzsicherungsgesetz

Das neue Gesetz über die Insolvenzsicherung ist im Juni durch den Bundestag gegangen und gilt seit dem 1. Juli 2021. 

Corona rückt Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung in den Blick

Die Covid-19-Pandemie hat insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.
Darüber hinaus wurde im Zuge der Covid-19-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend sind. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, soll diese Lücke schließen, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.

Infoblätter für Gastgeber, Reisevermittler und -veranstalter

Stand: Juli 2021