Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das “Gesetz für faire Verbraucherverträge” soll den Verbraucherschutz stärken – und Kund*innen zum Beispiel vor telefonisch aufgedrängten Verträgen oder überlangen Vertragslaufzeiten schützen. Damit verbunden sind neue Einschränkungen in der Vertragsfreiheit bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmen und Endverbraucher*innen geschlossen werden. Bei vielen Verträgen und Vorgehensweisen werden also Anpassungen nötig sein.

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Unternehmen sollen Lieferverträge für Strom und Gas mit Endkunden nicht mehr allein telefonisch abschließen können. Am Telefon besprochenen Energielieferungsverträge müssen schriftlich bestätigt werden (zum Beispiel per Brief, E-Mail oder SMS). Der Vertrag ist nur wirksam – in Textform.
Die ordnungsgemäße Kündigung eines solchen Vertrages erfolgt ebenfalls in Textform.

Bedingungen für die Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten und der automatischen Vertragsverlängerung

Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Endverbraucher abgeschlossen werden und die eine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen zum Gegenstand haben, können maximal mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Diese Regelung gilt zum Beispiel für Mobilfunk-, Fitnessstudio- oder Streamingdienst- Verträge. Bei vielen Verträgen sind stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher*innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten.
Bei solchen Verträgen wird die Kündigungsfrist des Endverbrauchers von aktuell drei Monaten auf einen Monat zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit verkürzt.
Verlängert werden können solche Verträge nur noch unbefristet mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat.
Beachten Sie bitte:
Die automatisch befristete Verlängerung um ein Jahr gibt es nicht mehr.

Kündigungsbutton

Wenn ein Unternehmen mit einem Endverbraucher einen Vertrag über das Internet abschließt, muss es einen „Kündigungsbutton“ auf der Website geben, damit Verträge auf dieselbe Weise beendet werden können, wie sie geschlossen wurden.
Der Button soll auf der Internetseite eines Unternehmens leicht zugänglich und gut sichtbar sein, also ohne Login und nicht im Kundenbereich. Außerdem muss unmittelbar nach einer Kündigung über den Kündigungs-Button eine elektronische Eingangsbestätigung an die kündigende Person versendet werden, z.B. per E-Mail.
Beachten Sie bitte:
Setzt das Unternehmen die Vorgabe nicht um, so kann der Endverbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Die Einwilligung eines Verbrauchers zum Erhalt von Telefonwerbung

Unternehmen müssen die Einwilligung des Endverbrauchers in die Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Das werbende Unternehmen muss den Nachweis über die Einwilligung ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren und auf Anforderung der zuständigen Verwaltungsbehörde diesen Nachweis unverzüglich vorlegen. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld!