Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das “Gesetz für faire Verbraucherverträge” soll den Verbraucherschutz stärken – und Kund*innen zum Beispiel vor telefonisch aufgedrängten Verträgen oder überlangen Vertragslaufzeiten schützen. Damit verbunden sind neue Einschränkungen in der Vertragsfreiheit bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmen und Endverbraucher*innen geschlossen werden. Bei vielen Verträgen und Vorgehensweisen werden also Anpassungen nötig sein. 

Bestätigungslösung für Energielieferverträge

Unternehmen sollen Lieferverträge für Strom und Gas mit Endkunden nicht mehr allein telefonisch abschließen können. Der Vertrag ist nur wirksam – in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, SMS, Brief etc.
Für die ordnungsgemäße Kündigung eines solchen Vertrages bedarf es ebenfalls der Textform.

Bedingungen für die Wirksamkeit längerer Vertragslaufzeiten und der automatischen Vertragsverlängerung

Verträge, die zwischen einem Unternehmen und einem Endverbraucher abgeschlossen werden und die eine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werklieferungen zum Gegenstand haben, können maximal mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Diese Regelung gilt zum Beispiel für Mobilfunk-, Fitnessstudio- oder Streamingdienst- Verträge.
Bei solchen Verträgen wird die Kündigungsfrist des Endverbrauchers von aktuell drei Monaten auf einen Monat zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit verkürzt.
Verlängert werden können solche Verträge nur noch unbefristet mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat.
Beachten Sie bitte:
Die automatisch befristete Verlängerung um ein Jahr gibt es zukünftig nicht mehr.  
Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden, gilt die bisherige Rechtslage beziehungsweise dafür gibt es eine Übergangszeit von 18 Monaten.

Kündigungsbutton

Wenn ein Unternehmen mit einem Endverbraucher einen Vertag über das Internet abschließt, muss es künftig einen „Kündigungsbutton“ auf der Website geben, damit Verträge auf dieselbe Weise beendet werden können, wie sie geschlossen wurden.
Dabei muss die Kündigungsschaltfläche jederzeit leicht zugänglich und gut sichtbar sein.
Beachten Sie bitte:
Setzt das Unternehmen die Vorgabe nicht um, so kann der Endverbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.   

Dokumentationspflichten bei Telefonwerbung

Künftig müssen Unternehmen die Einwilligung des Endverbrauchers in die Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren.

Unwirksamkeit von Abtretungsverboten für Geldforderungen

Seit dem 1. Oktober 2021 ist für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr möglich. Erfasst vom Verbot werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Klauseln, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken, zum Beispipel eine Abtretung nur an bestimmte Personen, eine Knüpfung an bestimmte Voraussetzungen oder Abhängigkeit von der Zustimmung des Schuldners.
Nicht von dem Verbot erfasst werden solche auf Geld gerichteten Ansprüche, die sich aus einem Zahlungsdienstrahmenvertrag sowie aus Ansprüchen aus Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetz ergeben. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es Verbrauchern möglich sein soll, ihre üblicherweise auf Geldleistung gerichteten Ansprüche an Inkassounternehmen abzutreten.
Auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) findet die Regelung keine direkte Anwendung; es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gerichte sie über die Generalklausel des § 307 BGB dennoch anwenden.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das Gesetz ist größtenteils zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.
Beachten Sie bitte:
Die neuen Regelungen zum Thema...
  • … Kündigung und Vertragslaufzeiten sind zum 1. März 2022 in Kraft getreten.
  • … Verpflichtung zum Kündigungsbutton werden zum 1. Juli 2022 wirksam.