Handel mit Nicht-EU-Ländern

Die Länder außerhalb der Europäischen Union sind aus Sicht des Zolls sogenannte Drittländer, da sie nicht zum Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gehören. Der Handel mit Drittländern wird als Außenhandel bezeichnet – im Gegensatz zum innergemeinschaftlichen Handel, dem Binnenhandel.
Importe aus Drittländern unterliegen den Bestimmungen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts der Europäischen Gemeinschaft, nationaler Außenwirtschaftsgesetze und der nationalen Steuergesetze. Das Zollrecht regelt unter anderem die Höhe der Einfuhrzölle. Das Außenwirtschaftsrecht legt die Einfuhrbestimmungen fest.
Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung setzen das Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Union in deutsches Recht um. Der Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland ist grundsätzlich frei. Allerdings gelten für einige Produkte Ausnahmen.

Welche Voraussetzungen gelten für Importgeschäfte?

Für Importgeschäfte braucht man eine Gewerbeanmeldung vom zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde. Je nach Größenordnung des Unternehmens muss der Importeur sich ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht von einem Notar eintragen lassen. Kapitalgesellschaften müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen. Gewerbetreibende aus Nicht-EU-Staaten brauchen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt. Der Importeur kann mit der Abwicklung der Import-Formalitäten andere Unternehmen als Vertreter beauftragen – zum Beispiel Speditionen.

Wo findet man erste Informationen?

Der Elektronische Zolltarif gibt Auskunft über die Warennummer, Produktkategorie, Antidumping und Ausgleichszölle, über bestehende Verbote und Beschränkungen, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen und über Einfuhrüberwachung. Um den kommerziellen Warenverkehr mit Drittländern weitgehend automatisiert und papierlos abwickeln zu können, hat die deutsche Zollverwaltung bundesweit das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) eingeführt.

Wie werden die Importwaren bezeichnet?

Um die Einfuhrbestimmungen zu klären, müssen die Warennummer, das Ursprungsland der Ware und das Lieferland bekannt sein. Für jede Ware muss die zugehörige Warennummer (Zolltarifnummer) ermittelt werden – mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik und dem Zolltarif. Allgemeine Bezeichnungen wie Bekleidung oder Papier reichen nicht aus. Der Importeur muss die Ware beim Zoll mit genauen Angaben zu ihrer Beschaffenheit anmelden.

Ist eine Einfuhrgenehmigung Pflicht?

Im Regelfall ist keine Einfuhrgenehmigung notwendig. Wareneinfuhren können genehmigungspflichtig sein, um sensible Märkte in der Europäischen Union zu schützen. Für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern bestehen Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Kontingente). Eine etwaige Genehmigungspflicht ist in der Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) vermerkt. Die Hinweise lassen sich auch dem Elektronischen Zolltarif entnehmen. Darauf haben die Zollämter und die Handelskammern Zugriff. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für gewerbliche Waren und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für landwirtschaftliche Produkte.

Welche Waren sind in Deutschland marktfähig?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland verkauft werden. Diese Verbote dienen dem Verbraucher-, Umwelt- und Artenschutz. Bei der Einfuhr gelten viele Gesetze – zum Beispiel das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, das Textilkennzeichnungsgesetz, das Markengesetz, das Abfallgesetz sowie eine Vielzahl technischer Normen.

Wie hoch sind die Einfuhrabgaben?

Die Einfuhrabgaben lassen sich mit der jeweiligen Warennummer ermitteln. Die Einfuhrzölle sind europaweit gleich. Abweichend vom normalen Zollsatz können Waren aus Ländern, denen die Europäische Gemeinschaft sogenannte Präferenzen gewährt, zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz importiert werden. Voraussetzung: Der Importeur legt dem Zollamt entsprechende Papiere (Präferenznachweise) vor. Zu den Zöllen gehören auch die Antidumping- und Antisubventionszölle. Diese Zölle erhebt die Europäische Union auf Waren, die aus dem Exportland zu niedrigeren Preisen als den dortigen Marktpreisen ausgeführt werden. Für einige Agrarwaren erhebt die Europäische Gemeinschaft Agrarzölle, um den niedrigen Weltmarktpreis auf den EU-Erzeugerpreis anzuheben und so die europäische Landwirtschaft zu schützen.

Welcher Wert ist Grundlage für die Verzollung?

Die Einfuhrabgaben richten sich nach dem Zollwert. Der Zollwert ist der sogenannte Transaktionswert – der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Dieser Wert fasst alle Kosten zusammen, die dem Käufer bis zum Ort des Grenzübertritts entstehen. Dazu zählen auch Transport- und Versicherungskosten.  Beförderungskosten innerhalb der Europäischen Union gehören nicht zum Zollwert. Preisermäßigungen,  die bereits zum Zeitpunkt der Einfuhrzollanmeldung feststehen, mindern den Zollwert und reduzieren die Einfuhrabgaben. Bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ist außerdem die Einfuhrumsatzsteuer fällig, die die nationale Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 Prozent erhebt. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ist die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer ein durchlaufender Posten, der gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann. Die Einfuhrumsatzsteuer setzt sich aus Zollwert, Zollbetrag, eventuell anfallender Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet zusammen. Verbrauchersteuern fallen für Alkohol, Bier, Tabakwaren und Mineralöl an.

Welche Papiere braucht man für die Zollabfertigung „zum freien Verkehr“?

Was man umgangssprachlich „Verzollung“ der Ware nennt, wird zollrechtlich als „Abfertigung zum freien Verkehr“ bezeichnet. Dafür sind folgende Dokumente erforderlich:

Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)

Zollstellen überwachen alle Wareneinfuhren aus Drittländern nach Deutschland oder in einen anderen EG-Mitgliedstaat. Die Zollanmeldung bzw. der Zollantrag stehen am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Sie werden in schriftlicher Form mit einem Vordruck des Einheitspapiers abgegeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 Euro gibt sich die Zollstelle in der Regel mit der mündlichen Form zufrieden. Die Anmeldung ist entsprechend den Angaben im „Merkblatt zum Einheitspapier“ auszufüllen, das bei Formularverlagen gekauft oder online abgerufen werden kann.

Zollwertanmeldung D.V.1

Die Zollwertanmeldung dient der Einfuhrzollstelle als Grundlage für die Berechnung der Zollabgaben. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000 Euro je Sendung nicht übersteigt.

Handelsrechnung

Die Handelsrechnung dient als Basis für die Zollwertanmeldung. Sie beschreibt die Ware näher, indem Sie informiert über Name und Anschrift der Vertragspartner, Warenbezeichnung, Menge und Preis der Ware, Warennummer, vereinbarte Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Darüber hinaus können folgende Papiere notwendig sein:

Präferenznachweise

Wer eine Zollvergünstigung beantragt, muss einen geeigneten Präferenznachweis vorlegen. Präferenznachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, eine Ursprungserklärung oder ein Formblatt A für Waren aus Entwicklungsländern.

Ursprungszeugnis

Ein Ursprungszeugnis ist nur für bestimmte Waren erforderlich, wenn der Zolltarif es vorgibt. Das gilt zum Beispiel für Textilwaren und Bekleidung.

Einfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz

Eine Einfuhrgenehmigung ist erforderlich, wenn es aus außenwirtschaftsrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist. Für die Einfuhr bestimmter Agrarwaren sind Einfuhrlizenzen vorgeschrieben. Die Vordrucke sind bei unserer IHK und den Formularverlagen erhältlich.