Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, lassen sich auch außerhalb des Carnet ATA/CPD-Verfahrens in Drittländer einführen. Generell gilt: Die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit ist immer möglich.

Ausfuhr der Waren (aus der BRD bzw. der EU)

Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware) d. h. Ware muss verzollt und versteuert sein (Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein).

Proformarechnung

mit Vermerk:
Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)

in Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)

Bitte beachten Sie:
  • verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften)
  • bei Auslandsmessen ggf. Messeorganisator fragen
  • für Einfuhren in Präferenzländer Warenverkehrsbescheinigung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung beifügen
Hier finden Sie Musterbeispiele für Proformarechnungen:

Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)
  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder
    • beim Zollamt selbst
    • im Unternehmen. Hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes". Entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen.
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich
Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • Abfertigung nur durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss. Bei der Internetausfuhranmeldung funktioniert das einstufige Verfahren nur mit einer deutschen Grenzzollstelle. Eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen!
Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Bei der Ausfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Art des Geschäfts: Code 69
  • Verfahren: Code 2300
  • Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

INF.3 (Rückwarenregelung Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt (erhältlich bei der IHK) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD bzw. die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
  • Übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen
Ein Musterbeispiel des Auskunftsblatts INF.3 finden Sie hier: Auskunftsblatt INF.3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 158 KB).

Einfuhr in das Drittland

Proformarechnung

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.

Nationale Einfuhrpapiere des jeweiligen Einfuhrlandes

Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an. Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen. (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstituts des Einfuhrlandes). In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

Ausfuhr aus dem Drittland

Ausfuhranmeldung, Freigabe der Sicherheitsleistung

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

Wiedereinfuhr in die EU

Die Einfuhr von Ware als sogenannte Rückware ohne Zollabgaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (UZK "Rückware" Art. 203)
  • Ware muss in unverändertem Zustand sein
  • Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen

INF.3

Als Nachweis, dass es sich um Rückware handelt, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen. (IA Art. 253 Erforderliche Informationen)

Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Feld 37:
    • Code 6123 F01 (in Deutschland)
    • Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
  • ​​​​​​​Feld 24 
    • Code 69
  • Feld 44 
    • das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom ...