Bedingungen für den Ermächtigten Ausführer

Der Status des Ermächtigten Ausführers (EA) ermöglicht es Unternehmen, bei Exporten präferenzberechtigter Waren vereinfachte Ursprungsnachweise auszustellen.

Voraussetzungen

  • Präferenzberechtigung besteht nur, wenn ein gültiges Präferenzabkommen mit dem Zielland vorliegt und der präferenzielle Ursprung der Ware nach den geltenden Ursprungsregeln nachgewiesen ist.
  • Die Anforderungen entsprechen im Kern denen für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

Vorteile

  • Ermächtigte Ausführer dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen.
  • Damit entfällt die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1.
  • Für den Warenverkehr mit der Türkei können vorausbehandelte A.TR.-Bescheinigungen genutzt werden.

Innerbetriebliche Organisation (A&O)

Der EA muss durch eine dokumentierte Arbeits- und Organisationsanweisung sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft jederzeit überprüfbar ist. Die Zollverwaltung nennt Mindestanforderungen:
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Fachkenntnissen im Präferenzrecht
  • Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit
  • Erfassung von Zulieferungen mit und ohne Ursprungseigenschaft
  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweils geltenden Präferenzregelung
  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
  • Anforderung, Prüfung und Archivierung von Lieferantenerklärungen und relevanten Dokumenten
  • Prüfung der Ursprungseigenschaft
  • Benennung eines Verantwortlichen für die Ausstellung der Präferenznachweise

Bewilligung

  • Die Abläufe und Prüfungsroutinen werden durch das Hauptzollamt geprüft. Auch bei geringen Exportmengen kann eine Bewilligung erteilt werden, sofern Organisation und Fachkenntnisse vorhanden sind.
  • Eine bestehende Bewilligung kann auf Antrag jederzeit auf neue Präferenzländer erweitert werden. Die Erweiterung gilt ab Antragstellung, sofern die Bewilligung den aktuellen Vorgaben entspricht.
  • Die Bewilligung gilt nicht automatisch für alle neuen Präferenzländer. Unternehmen müssen aktiv prüfen, welche Staaten neue Abkommen mit der EU schließen, und rechtzeitig eine Erweiterung beantragen.

Information

Über aktuelle Rechtsänderungen und neue Präferenzabkommen informiert die Zollverwaltung auf ihrer offiziellen Internetseite: Zollverwaltung.