Beschäftigung von Geflüchteten

Geflüchtete zu qualifizieren und sie in unsere Gesellschaft zu integrieren, ist eine große Aufgabe der kommenden Jahre. Die berufliche Eingliederung spielt dabei eine wesentliche Rolle. Die IHKLW unterstützt Unternehmen und Geflüchtete dabei, dass dieser Prozess gelingt. 

Flüchtlinge als Auszubildende

Bei der Ausbildung von Geflüchteten gibt es eine Reihe an Formalitäten zu beachten, die je nach Aufenthaltsstatus des Flüchtlings variieren können. Wenn Sie überlegen, einen Flüchtling als Auszubildenden einzustellen, unterstützt Sie das kostenfreie Netzwerk Unternehmen Integrieren Flüchtlinge (NUIF). Außerdem gibt es mit der Ausbildungsduldung für Betriebe die Möglichkeit, für die Zeit der Ausbildung und weitere zwei Jahre Planungssicherheit zu erhalten. Nutzen Sie auch die IHK-Lehrstellenbörse, um Geflüchteten Praktikums- oder Ausbildungsplätze anzubieten.

Flüchtlinge als Arbeitnehmende

Anerkannte Flüchtlinge haben für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei Asylbewerber*innen sowie Geduldeten brauchen Sie die Erlaubnis der lokalen Ausländerbehörde – nur bei schulischen Ausbildungen wird diese Zustimmung nicht benötigt. Welche Ausländerbehörde zuständig ist, hängt ab vom Wohnort des Flüchtlings. Kontaktdaten und regionale Zuständigkeiten der Teams des Arbeitsmarktzulassungsverfahrens finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur
Durch die im Migrationspaket seit Anfang 2020 neu geschaffene Beschäftigungsduldung haben Geflüchtete, die seit zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind, die Möglichkeit, eine 2,5-jährige Duldung für die Weiterbeschäftigung zu erhalten. Im Anschluss können sie dann unter Erfüllung aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. 
Eine bundesweite Ausbildungs- und Jobbörse, die sich an Geflüchtete richtet, ist die Online-Plattform Workeer. Sie wurde an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin entwickelt.
Die Stellenbörse Campusanzeigen.net richtet sich an Unternehmen, die Flüchtlinge einstellen möchten. Um die Vermittlung zu erleichtern, gibt es diese Börse auch in einer englischsprachigen Version. 

Rechtliche Rahmenbedingungen 

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Informationen stellen nur eine vereinfachte Zusammenfassung der rechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten dar. Es muss immer eine Einzelfallprüfung erfolgen!
Für den Zugang von Flüchtlingen zum Arbeitsmarkt ist ihr Aufenthaltsstatus entscheidend.
  • Asylberechtigte sind Menschen, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie dürfen jede Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt zunächst befristet für drei Jahre. Danach können sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten. 
  • Asylbewerber sind Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung während des noch laufenden Asylverfahrens.
  • Geduldete sind Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Anders als Asylberechtigte haben Asylbewerber und Geduldete nur einen beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Beide Gruppen dürfen zwar nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Für die Aufnahme einer Beschäftigung muss jedoch immer die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. 

Ukrainische Geflüchtete

Ukrainische Geflüchtete können seit dem 24. Februar 2022 ohne Visum und Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Wie lange sie bleiben können und ob eine Erwerbstätigkeit möglich ist, erfahren Sie hier: Aufenthalt und Arbeitserlaubnis.

Sprachniveau und Sprachförderung

Für die Integration in den Arbeitsmarkt spielt Sprache eine enorm wichtige Rolle. Kammerseitig gehen wir davon aus, dass ein Sprachniveau von B1 nach europäischem Referenzrahmen ausreicht, um eine Einstiegsqualifizierung (EQ) zu absolvieren. Für eine erfolgreiche Ausbildung – und hier insbesondere den Besuch der Berufsschule – ist ein Niveau von B2 erforderlich. Wichtig ist hier zu wissen, dass sich die Abschlussprüfungen für Geflüchtete nicht von denen der Muttersprachler unterscheiden. Es gibt also auch keinen Nachteilsausgleich – ein Grund mehr, die Sprachkenntnisse auch während der Ausbildung weiter zu vervollkommnen.
Während der EQ oder der Ausbildung können Geflüchtete sog. ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bzw. die assistierte Ausbildung (asa) beantragen. 
Es gibt außerdem eine Reihe hilfreicher Flyer und Übersetzungshilfen für bestimmte Berufe, die vom NUIF bereitgestellt und stetig erweitert werden. 

Willkommenskultur

Wer Geflüchtete einstellt, zeigt sich offen und interessiert an anderen Kulturen. Das kommt allen Mitarbeitenden zugute. Ein Betrieb kann einiges tun, damit die Integration der neuen Mitarbeitenden gelingt: Sprechen Sie möglichst langsam und deutlich. Nutzen Sie einfache Worte, um Dinge zu erklären. Vermeiden Sie Wortspiele und Sprachbilder. Lassen Sie den Geflüchteten ggf. erklären, was er tatsächlich verstanden hat. Beschriften Sie Gegenstände und Materialien, wo möglich. Nutzen Sie mehrsprachige Plakate, um auf Gefährdungen im Betrieb hinzuweisen. Bei den Downloads finden Sie z. B. ein Poster, das Gefahrenzeichen in verschiedenen Sprachen erläutert. 
Sprachpaten können sich darum kümmern, das berufsbezogene Vokabular im Betrieb gezielt weiterzugeben. Machen Sie sich klar, dass andere Kulturen andere “Codes” im Umgang haben können: Ist z. B. für deutsche Kolleg*innen ein offener Blick in die Augen Zeichen von Offenheit und Selbstbewusstsein, kann das Absenken des Blicks gegenüber Älteren und Vorgesetzten ein Zeichen des Respekts in anderen Kulturkreise sein. 
Unternehmen, die auf Vielfalt setzen, erschließen leichter neue Kundengruppen und haben ein positiveres Image. Eine Unternehmenskultur, die eine vielfältige Belegschaft begrüßt, stärkt die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. Gerade wer im internationalen Umfeld tätig ist, braucht Menschen, die interkulturelle Kompetenzen und Sprachkenntnisse mitbringen.